von Christian Reichelt

Entscheidung des BGH stärkt die Rechte von Scheinvätern

Eine aktuelle Entscheidung des BGH aus dem November 2011 stärkt in einem hohen Maße die Rechte von sog. Scheinvätern, also solchen Männern, die zwar in rechtlicher, jedoch nicht in biologischer Hinsicht Väter von Kindern sind.

Die wichtige Frage, die wir Ihnen als Fachanwalt für Familienrecht hiermit beantworten wollen, lautet daher:

Wie kann rechtliche Vaterschaft und biologische Vaterschaft auseinanderfallen?

Der deutsche Gesetzgeber hat im Familienrecht ganz klar geregelt, wer Vater eines Kindes ist. So nennt das Abstammungsrecht drei Konstellationen, wie ein Mann Vater eines Kindes sein kann. So ist Vater eines Kindes grundsätzlich der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, so kann eine Vaterschaft auf die Weise begründet werden, dass die Vaterschaft seitens des Mannes mit der Zustimmung der Mutter anerkannt wird. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, dass die Vaterschaft in einem familienrechtlichen Gerichtsverfahren festgestellt wird.

Nun kann es in dem ersten geschilderten Fall aber vorkommen, dass der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Kindesmutter verheiratet war, gar nicht biologischer Vater des Kindes ist, wiewohl seine Vaterschaft, wie wir gesehen haben, in rechtlicher Hinsicht zweifelsfrei besteht.

In solchen schwierigen Fällen stellt sich dann die wichtige Frage, wie der Mann seine rechtliche Vaterschaft beseitigen kann. Insbesondere hat der rechtliche Vater auch ein Interesse daran, da mit der Vaterschaft eine Fülle von Verpflichtungen, wie etwa Unterhaltszahlungen, einhergeht. Grundsätzlich war daher auch bisher eine Vaterschaftsanfechtung in einem familienrechtlichen Gerichtsverfahren möglich.

Nunmehr hat der BGH durch eine neue Entscheidung die Rechte der Männer, die in biologischer Hinsicht gar nicht Väter ihrer Kinder sind, gestärkt.

Dem BGH lag folgender familienrechtlicher Fall zur Entscheidung vor

Der vermeintliche Vater des Kindes hatte in der Vergangenheit mehrere tausend Euro an Kindesunterhalt sowie Betreuungsunterhalt an die Kindesmutter gezahlt. In einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren gelang es ihm, seine rechtliche Vaterschaft zu beseitigen. Nun wollte er den bereits gezahlten Unterhalt vom leiblichen Vater des Kindes einfordern. Da er jedoch dessen Namen nicht kannte und auch die Kindesmutter diesen nicht nannte, lag hier das Problem.

Der BGH hat schließlich entschieden, dass der Scheinvater von der Kindesmutter zum Zwecke eines späteren Unterhaltsprozess gegen den leiblichen Vater wegen Rückzahlung von Unterhalt den Namen des leiblichen Vaters verlangen kann.

Damit kann der Mann, der in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren mit Erfolg seine rechtliche Vaterschaft beseitigt hat, nunmehr von der Kindesmutter den Namen des leiblichen Vaters verlangen. Die Mutter des Kindes ist damit verpflichtet, Auskunft über den Namen des Mannes zu geben, da das Recht des Vaters auf Auskunft viel bedeutender ist, als das Recht der Mutter den Namen einer früheren Beziehung geheim halten zu dürfen.

Autor dieses Fachartikels

Fachanwalt Christian Reichelt
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