von Christian Reichelt

Das Ehegattenerbrecht bei Zugewinngemeinschaft

Das Ehegattenerbrecht ist abhängig vom Güterstand, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt des Todes des einen Ehegatten gelebt haben. Haben die Ehegatten keine Regelung zum Güterstand getroffen, so gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Durch Ehevertrag können die Ehegatten den Güterstand der Gütertrennung oder den Güterstand der Gütergemeinschaft gewählt haben.

Gesetzliche Erbfolge und Ehegattenerbrecht

Hat der verstorbene Ehegatte keine letztwilligen Verfügungen durch Testament oder Erbvertrag gemacht, so gilt die gesetzliche Erbfolge. Der überlebende Ehegatte hat dann folgende Wahlmöglichkeiten:

a) Erbrechtliche Lösung

Der Ehegatte nimmt die Erbschaft an. Neben Verwandten der ersten Ordnung (Kinder, Enkel usw.) beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten zunächst ¼. Neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern und deren Abkömmlinge) beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten ½.

Bei Vorliegen der Zugewinngemeinschaft wird der Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein weiteres Viertel erhöht. Mit der pauschalen Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten soll gewährleistet werden, dass der während der Ehe erzielte Zugewinn auch im Todesfall dem überlebenden Ehegatten verbleibt. Diese pauschale Erhöhung findet selbst dann statt, wenn kein Zugewinn erzielt worden ist.

Damit beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten neben Verwandten der ersten Ordnung ½, neben Verwandten der zweiten Ordnung ¾.

b) Güterrechtliche Lösung

Der Ehegatte hat jedoch auch die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Macht der Ehegatte von dieser Möglichkeit Gebrauch, so kann er zwei Ansprüche gegen den Erben geltend machen. Zum einen kann er den Zugewinn geltend machen. Dieser ist wie im Falle einer Scheidung konkret zu berechnen. Zusätzlich kann der Ehegatte den sogenannten kleinen Pflichtteil von den Erben fordern. Der kleine Pflichtteil wird dabei aus dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten gebildet. Der nicht erhöhte gesetzliche Erbteil beträgt bei Vorhandensein von gesetzlichen Erben der 1. Ordnung ¼., also beträgt der kleine Pflichtteil 1/8. bei Vorhandensein gesetzlicher Erben der 2. Ordnung beträgt der gesetzliche Erbteil  ½, somit beträgt der kleine Pflichtteil hier ¼. 

Bei der Pflichtteilsberechnung ist die konkrete Zugewinnausgleichsforderung vom Nachlass vorab in Abzug zu bringen.

Ehegatte schlägt testamentarisches Erbe aus oder ist enterbt

Schlägt der Ehegatte das testamentarische Erbe und/oder das Vermächtnis aus, so kommt die güterrechtliche Lösung zur Anwendung. Der Ehegatte hat also Anspruch auf den konkreten Zugewinnausgleich sowie auf den kleinen Pflichtteil.

Das Erbe muss gegenüber dem Nachlassgericht ausgeschlagen werden. Ist dem Ehegatten ein Vermächtnis zugewandt worden, so ist dies gegenüber den Erben auszuschlagen.

Hat der Ehegatte neben dem Erbe noch ein Vermächtnis erhalten, so muss der Ehegatte sowohl das Erbe als auch das Vermächtnis ausschlagen, um die güterrechtliche Lösung zu erlangen.

Ist der Ehegatte enterbt worden, so kommt die güterrechtliche Lösung zur Anwendung. Der Ehegatte hat also Anspruch auf den konkreten Zugewinnausgleich sowie auf den kleinen Pflichtteil.

Autor dieses Fachartikels

Fachanwalt Christian Reichelt
Christian Reichelt Fachanwalt für Familienrecht

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