von Alexandra Güller

Das Pflichtteilsrecht

Der Pflichtteil ist ein Anspruch, der dann geltend gemacht werden kann, wenn ein Pflichtteilsberechtigter aufgrund eines Testamentes bzw. eines Erbvertrages von der Erbschaft ausgeschlossen ist. Der Pflichtteilsberechtigte wird zwar nicht Erbe, wenn er seinen Pflichtteil geltend macht, jedoch hat er einen Zahlungsanspruch in Geld gegen den oder die Erben.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Zu dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel und Urenkel). Weiter sind pflichtteilsberechtigt der Ehegatte und auch der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Auch die Eltern des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt. Geschwister des Erblassers sowie weiter entfernte Verwandte des Erblassers sind hingegen nicht pflichtteilsberechtigt.

Auch Eltern sowie entferntere Abkömmlinge des Erblassers sind dann nicht pflichtteilsberechtigt, wenn ein Abkömmling, der ihnen in der Erbfolge vorangehen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder eine Zuwendung aus dem Nachlass erhält, die seinem Pflichtteil betragsmäßig entspricht.

Voraussetzungen für die Geltendmachung des Pflichtteils

Der Pflichtteil kann dann geltend gemacht werden, wenn ein Pflichtteilsberechtigter durch Testament oder Erbvertrag vom Erbe ausgeschlossen wurde.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Die Höhe des Pflichtteils berechnet sich nach dem gesetzlichen Erbteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Im ersten Schritt ist somit zunächst der gesetzliche Erbteil zu errechnen. Dabei sind alle möglichen gesetzlichen Erben mit zu berücksichtigen, auch wenn sie die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt worden sind. Gesetzliche Erben, die auf ihren Erbteil verzichtet haben, sind hingegen bei der Bestimmung des gesetzlichen Erbteils nicht zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der gesetzlichen Erbfolge sind ausschließlich die gesetzlichen Regeln der Erbfolge zu berücksichtigen.

Ein Beispiel  

Das Ehepaar A und B lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Aus der Ehe sind die beiden gemeinsamen Kinder C und D hervorgegangen. A errichtet ein Testament und setzt B und C als Erben ein. Das Kind D soll vom Erbe ausgeschlossen werden. D ist pflichtteilsberechtigt, sein gesetzlicher Erbteil beträgt 1/4. Der Pflichtteil von D beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, mithin 1/8.

Verjährung des Pflichtteilsrechts

Der Pflichtteilsanspruch muss innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und der ihn beeinträchtigenden Verfügung von Todes wegen sowie von der Person des Erben Kenntnis erlangt oder hätte erlangen können. Bekommt der Pflichtteilsberechtigte vom Nachlassgericht das Protokoll über die Testamentseröffnung nebst Testamentsabschrift zugestellt und erfährt auf diesem Weg, dass er nicht Erbe geworden ist, im Juni 2016, so ist der Pflichtteil bis zum 31. Dezember 2019 geltend zu machen.

Autor dieses Fachartikels

Fachanwältin Alexandra Güller
Alexandra Güller Fachanwältin für Familienrecht

Ihr Anwalt für Erbrecht

In München, Hamburg, Mölln und Holzkirchen

Sie brauchen Unterstützung beim Thema Erbrecht? Wir stehen Ihnen mit unserer Fachkompetenz an vier Standorten in Deutschland zur Seite. Nehmen Sie noch heute Kontakt auf, um dringende Fragen zu klären.

Jetzt Termin vereinbaren!

Terminanfrage

Jetzt persönliche Erstberatung vereinbaren

Ob Scheidung, Trennung, Erbrecht, Unterhalt oder andere Rechtsgebiete: Unsere erfahrenen und kundigen Rechtsanwälte beraten Sie klar, strukturiert und verbindlich. Machen Sie jetzt mit einer nach den gesetzlichen Vorgaben (RVG) vergüteten Erstberatung den ersten Schritt – wir freuen uns auf Ihre Nachricht.

Email:

Bitte rechnen Sie 3 plus 3.