von Christian Reichelt

Ehe für alle – Rechtliche Auswirkungen seit 01. Oktober 2017

Am 30. Juni 2017 hat der Bundestag mehrheitlich für die Ehe für alle gestimmt. Damit sind auch rechtliche Auswirkungen verbunden, die im Folgenden dargestellt werden sollen.

Mittlerweile sind Lebenspartnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare rechtlich ähnlich gestellt wie Ehen. Heiraten durften homosexuelle Paare jedoch bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 01.Oktober 2017 nicht.

Eingetragene Lebenspartnerschaft – rechtliche Auswirkungen

Für gleichgeschlechtliche Lebenspartner gilt, dass sie die gleichen Rechte haben wie Eheleute beim Unterhalt. Ebenfalls haben eingetragene Lebenspartner einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Lebenspartner verstirbt. Trennen sich die Lebenspartner und beantragen beim Familiengericht die Aufhebung der Lebenspartnerschaft, so wird auch der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt.

Eine Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften besteht weiter im Erbrecht sowie im Steuerrecht. Eingetragene Lebenspartner haben zudem die Möglichkeit, vor Gericht von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und die Aussage zu verweigern. Auch im Krankenhaus haben eingetragene Lebenspartner die gleichen Rechte wie Ehegatten.

Welche rechtlichen Änderungen treten durch die Ehe für alle ein?

Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften darf nur einer der Lebenspartner ein fremdes Kind adoptieren. Der andere Lebenspartner kann erst im Nachhinein das Kind auch adoptieren, sog. Sukzessivadoption. Für gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften besteht weiter die Möglichkeit, das leibliche Kind des Lebenspartners als eigenes anzunehmen.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 01. Oktober 2017 können nun auch gleichgeschlechtliche Paare gemeinsam ein Kind adoptieren.

Müssen eingetragene Lebenspartner nun noch heiraten?

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft wandelt sich nicht automatisch nun seit Inkrafttreten des Gesetzes in eine Ehe. Wer aus der eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Ehe machen möchte, muss noch mal zum Standesamt. Wer es bei einer Lebenspartnerschaft belassen will, muss nichts Weiteres unternehmen.

Für gleichgeschlechtliche Paare, die sich ab dem 01. Oktober 2017 das Ja-Wort geben wollen, besteht jedoch kein Wahlrecht zwischen Lebenspartnerschaft und Ehe. Es gibt nur die Ehe für alle.

Autor dieses Fachartikels

Fachanwalt Christian Reichelt
Christian Reichelt Fachanwalt für Familienrecht

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