von Dr. Urte Andrae

Lottogewinn – Anteil für getrennt lebenden Ehegatten?

Der Glücksfall ist eingetreten. Alle 6 Zahlen und die Zusatzzahl, die auf dem Lottoschein angekreuzt waren, sind richtig. Man fängt an, Pläne zu machen, wie man das Geld für schöne Dinge des Lebens ausgeben kann, wie beispielsweise die Weltreise oder die Penthousewohnung. Dann kommt plötzlich der Gedanke, ob auch der getrennt lebende Ehegatte vom Lottogewinn profitiert. Als Familienanwalt und Experte für Zugewinnfragen können wir Ihnen eine schnelle Antwort geben:

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Dazu hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) nun in einer Entscheidung aus Oktober 2013 geäußert. Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bleibt das jeweilige Vermögen der Ehegatten voneinander getrennt. Der Zugewinn wird wie folgt berechnet: Man vergleicht bei jedem Ehegatten, wie hoch sein Vermögen bei Eheschließung war und wie hoch bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleich zahlen.

Nicht dem Zugewinn unterfallen Erbschaften oder Schenkungen. Diese werden ins Anfangsvermögen gestellt. Grund dafür, dass Erbschaften oder Schenkungen nicht dem Ausgleich unterfallen, ist, dass weder Erbschaften noch Schenkungen im Zusammenhang mit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft stehen (§ 1374 Abs. 2 BGB). Erbschaften und Schenkungen stammen von Dritten aufgrund persönlicher Beziehungen, an denen der andere Ehegatte keinerlei Anteil hat.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Lottogewinn nicht wie eine Erbschaft oder Schenkung auf einer persönlichen Beziehung beruht. Somit unterfällt der Lottogewinn dem Zugewinn. Wenn der Vermögenszuwachs in der Zeit zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrages anfällt, so ist er mit dem getrennt lebenden Ehegatten über den Zugewinnausgleich zu teilen, dies kann auch die Hälfte des Lottogewinns sein.

Übrigens ist eine Beratung rund um Familienrecht bei Dr. Andrae & Kollegen immer ein Gewinn. Wir freuen uns auf Ihren Besuch in unserer Kanzlei in der schönen Hansestadt Hamburg oder der bayerischen Landeshauptstadt München. 

Autor dieses Fachartikels

Fachanwältin Dr. Urte Andrae
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