von Dr. Urte Andrae

Neue Düsseldorfer Tabelle seit Januar 2021 Unterhaltsbeiträge gestiegen

Seit dem 01. Januar 2021 ist eine neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft getreten. Im Unterschied zur Düsseldorfer Tabelle, die bis zum 31. Dezember 2020 gültig war, sind die Unterhaltsbeträge in allen Einkommensgruppen und auch in allen Altersstufen gestiegen. Folge ist, dass die Unterhaltszahlungen für Kinder um ein weiteres Mal erhöht worden sind. Hier finden Sie einen kompletten Überblick zu den wichtigsten Aspekten rund um die Düsseldorfer Tabelle.

Erhöhung des Kindergeldes ab Januar 2023: Für jedes Kind 250,00 Euro.

Weiter ist das Kindergeld seit Januar 2023 nochmals erhöht worden: Jetzt wird einheitlich für jedes Kind ein Kindergeld in Höhe von 250,00 Euro gezahlt. Bisher betrug das Kindergeld für das erste und zweite Kind 219,00 Euro, für das dritte Kind 225,00 Euro sowie für das vierte und jedes weitere Kind 250,00 Euro. Dies hat auch Auswirkungen auf die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts, da bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres das jeweils hälftige Kindergeld verrechnet wird, ab Vollendung des 18. Lebensjahres das volle Kindergeld.

Hier einige Beispiele, wie sich die Zahlungen im Vergleich zur vormals gültigen Düsseldorfer Tabelle erhöht haben.

Beispiel 1

Der unterhaltspflichtige Vater ist einer 14-jährigen Tochter und einem 10-jährigen Sohn zum Unterhalt verpflichtet und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.000,00 Euro.

Nach der bis zum 31. Dezember 2022 gültigen Düsseldorfer Tabelle hat der Vater folgende Unterhaltsbeträge nach der 4. Einkommensgruppe und unter Verrechnung des jeweils hälftigen Kindergeldes zu zahlen:

  • Tochter (14 Jahre): 503,50 Euro
  • Sohn (10 Jahre): 414,50 Euro

Nach der seit Januar 2023 gültigen Düsseldorfer Tabelle ist unter Verrechnung des jeweils hälftigen Kindergeldes nunmehr nach der 4. Einkommensgruppe folgender Kindesunterhalt zu zahlen:

  • Tochter (14 Jahre): 552,00 Euro
  • Sohn (10 Jahre): 453,00 Euro

Beispiel 2

Der unterhaltspflichtige Vater verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.850,00 Euro. Er ist seinem 10-jährigen Sohn sowie seinem 2-jährigen Sohn zum Unterhalt verpflichtet. Nach der bis zum 31. Dezember 2022 gültigen Düsseldorfer Tabelle war unter Verrechnung des jeweils hälftigen Kindergeldes folgender Unterhalt nach der 1. Einkommensgruppe zu zahlen:

  • Sohn (10 Jahre): 345,50 Euro
  • Sohn (2 Jahre): 286,50 Euro

Nach der nunmehr gültigen Düsseldorfer Tabelle ist unter Verrechnung des jeweils hälftigen Kindergeldes folgender monatlicher Kindesunterhalt zu zahlen:

  • Sohn (10 Jahre): 377,00 Euro
  • Sohn (2 Jahre): 312,00 Euro

Natürlich gibt es rund um das Unterhaltsrecht noch viel mehr zu beachten – hier können Sie sich ausführlich dazu informieren. Alternativ dazu können Sie sich auch direkt von uns in Hamburg oder München beraten lassen. . Dazu können Sie sich hier über sämtliche Themen zur Düsseldorfer Tabelle informieren. Sehr gerne beraten wir Sie auch zu weiteren Themen rund um den Unterhalt wie zum Beispiel steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für Unterhaltsverfahren, die Regelungen zum Sonder- und Mehrbedarf beim Kindesunterhalt oder die Ermittlung der Unterhaltshöhe bei überdurchschnittlichem Einkommen.

Autor dieses Fachartikels

Fachanwältin Dr. Urte Andrae
Dr. Urte Andrae Fachanwältin für Familienrecht

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