von Dr. Urte Andrae

Sorgerecht nicht verheirateter Väter

Zum 19. Mai 2013 ist die Gesetzesreform zum Sorgerecht nicht verheirateter Väter in Kraft getreten. Anlass für die Reform in diesem Bereich war, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Jahre 2009 entschieden hat, dass die Sorgerechtsregelung in Bezug auf nicht-verheiratete Väter in Deutschland menschenunwürdig ist. Als Anwalt mit fachlicher Expertise informieren wir Sie im Folgenden über die Zusammenhänge.

Bisherige Rechtssprechung

Die bis Mitte Mai 2013 geltende Gesetzesregelung sah vor, dass bei nicht verheirateten Eltern nur die Mutter die alleinige elterliche Sorge für das Kind hatte. Für den Vater bestand nur die Möglichkeit, die gemeinsame elterliche Sorge für ein gemeinsames Kind zu erhalten, wenn die Mutter der gemeinsamen elterlichen Sorge zustimmte. Die gemeinsame Sorgeerklärung konnte beispielsweise beim Jugendamt abgegeben werden. Es war dem Vater verwehrt, gerichtlich die gemeinsame elterliche Sorge zu erlangen, wenn die Mutter ihre Zustimmung zur gemeinsamen elterlichen Sorge verweigerte.

Neue Gesetzesregelung zum Sorgerecht

Die neue Regelung zum Sorgerecht nicht verheirateter Väter, die seit dem 19. März 2013 gültig ist, sieht Folgendes vor: Die Mutter, die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet ist, hat nach wie vor die alleinige elterliche Sorge. Es besteht auch weiterhin die Möglichkeit, dass die nicht verheirateten Eltern die gemeinsame Sorgeerklärung zum Beispiel beim Jugendamt abgeben. Weigert sich die Mutter jedoch, der gemeinsamen elterlichen Sorge zuzustimmen, so besteht jedoch nun die Möglichkeit für den Vater, die gemeinsame elterliche Sorge für das gemeinsame Kind zu bekommen, auch wenn die Mutter ihre Zustimmung hierzu verweigert.

Sorgerechtsantrag beim Familiengericht

Der Vater kann einen Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge beim zuständigen Familiengericht stellen. Das Gericht stellt diesen Antrag der Mutter zu. Die Mutter hat nun die Gelegenheit, innerhalb einer Frist von 6 Wochen dem Antrag zu widersprechen und Gründe vorzubringen, die aus ihrer Sicht gegen die gemeinsame elterliche Sorge sprechen.

Macht die Mutter von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch und gibt keine Stellungnahme ab, so überträgt das Familiengericht dem Vater das gemeinsame Sorgerecht. Widerspricht die Mutter hingegen der Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge, so entscheidet das Familiengericht nach erfolgter Anhörung der Eltern und weiterer Beteiligter (bspw. das Jugendamt) über den Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf den Vater. Das Gericht prüft, ob die Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Prüfungsmaßstab ist damit einzig das Kindeswohl, nicht die Einstellung der Mutter zur gemeinsamen elterlichen Sorge.

Autor dieses Fachartikels

Fachanwältin Dr. Urte Andrae
Dr. Urte Andrae Fachanwältin für Familienrecht

Ihr Anwalt für Sorgerecht

In München, Hamburg, Mölln und Holzkirchen

Sie brauchen Unterstützung beim Thema Sorgerecht? Wir stehen Ihnen mit unserer Fachkompetenz an vier Standorten in Deutschland zur Seite. Nehmen Sie noch heute Kontakt auf, um dringende Fragen zu klären.

Jetzt Termin vereinbaren!

Terminanfrage

Jetzt persönliche Erstberatung vereinbaren

Ob Scheidung, Trennung, Erbrecht, Unterhalt oder andere Rechtsgebiete: Unsere erfahrenen und kundigen Rechtsanwälte beraten Sie klar, strukturiert und verbindlich. Machen Sie jetzt mit einer nach den gesetzlichen Vorgaben (RVG) vergüteten Erstberatung den ersten Schritt – wir freuen uns auf Ihre Nachricht.

Email:

Bitte rechnen Sie 4 plus 8.