von Dr. Urte Andrae

Testamentsvollstreckung

In einem Testament kann der Testierende anordnen, dass eine von ihm ernannte Person die letztwilligen Verfügungen im Testament zur Ausführung zu bringen hat.

Warum Testamentsvollstreckung?

Ein Grund für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann sein, dass Minderjährige als Erben eingesetzt worden sind und das Erbe vor dem Zugriff des gesetzlichen Vertreters geschützt werden soll.

Auch die zügige und gerechte Aufteilung des Nachlasses kann ein Grund für die Anordnung der Testamentsvollstreckung sein. Hier ist oftmals Anlass, dass der Familienfrieden erhalten bleiben soll.

Ein weiterer Grund für die Testamentsvollstreckung ist, dass der Erblasser sicherstellen wollte, dass sein Willen auch tatsächlich in der gewollten Form umgesetzt wird.

Wie wird der Testamentsvollstrecker eingesetzt?

Der Testamentsvollstrecker wird grundsätzlich vom Erblasser im Testament benannt. Der Erblasser kann alternativ einen Dritten ermächtigen, den Testamentsvollstrecker zu ernennen. Weiter kann der Erblasser im Testament festhalten, dass das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker bestimmen kann.

Wann beginnt das Amt des Testamentsvollstreckers?

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit Annahme des Amtes. Die Annahme ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Da der Testamentsvollstrecker nicht gezwungen ist, das ihm angetragene Amt anzunehmen, kann er die Annahme des Amtes verweigern. Auch dies muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.

Welche Aufgaben hat der Testamentsvollstrecker?

Wenn der Erblasser keine besonderen Anordnungen für die Aufgaben des Testamentsvollstreckers getroffen hat, so hat der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen und die Auseinandersetzung des Nachlasses zu betreiben.

Der Erblasser kann auch eine Dauertestamentsvollstreckung anordnen. Dies bedeutet, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass für eine bestimmte Zeit für den Erben zu verwalten hat. Diese Form der Testamentsvollstreckung wird häufig bei Erbeinsetzung von Minderjährigen gewählt. Die Dauertestamentsvollstreckung kann grundsätzlich höchstens für 30 Jahre nach Tod des Erblassers angeordnet werden.

Für die Dauer der Testamentsvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker das ausschließliche Verwaltungsrecht. Der Testamentsvollstrecker kann den Nachlass in Besitz nehmen und auch Nachlassgegenstände zu verkaufen. Dabei ist zu beachten, dass bei Geschäften über Nachlassgegenstände dem Nachlass eine gleichwertige Gegenleistung zufließen muss. Wenn die Eingehung von Verbindlichkeiten für die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses erforderlich ist, so ist der Testamentsvollstrecker auch dazu berechtigt. Schenkungen aus dem Nachlass darf der Testamentsvollstrecker nicht vornehmen, außer der Erblasser hat dies ausdrücklich angeordnet. Der Testamentsvollstrecker darf keine Geschäfte mit sich selbst abschließen. Der Erblasser hat jedoch die Möglichkeit, diese sogenannten Insichgeschäfte im Testament zu erlauben.

Der Erbe hat während der Dauer der Testamentsvollstreckung nicht die Erlaubnis, über den Nachlass zu verfügen. Der Erbe hat jedoch gegen den Testamentsvollstrecker ein Recht auf Auskunft über die Verwaltung des Nachlasses.

Der Testamentsvollstrecker kann auch lediglich die Aufgabe übertragen bekommen haben, die Erfüllung von Pflichten einer im Testament begünstigten Person zu überwachen.

Welche Vergütung bekommt der Testamentsvollstrecker?

Der Erblasser kann in der letztwilligen Verfügung festlegen, wie hoch die Vergütung des Testamentsvollstreckers sein soll. Der Erblasser kann jedoch auch bestimmen, dass der Testamentsvollstrecker keine Vergütung erhalten soll.

Hat der Erblasser keine Anordnung zur Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers getroffen, so bestimmt sich die Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers nach der Neuen Rheinischen Tabelle. Die Neue Rheinische Tabelle bestimmt den Vergütungsgrundbetrag. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Wert des Nachlasses:

  • bis 250.000,00 EUR » 4%
  • bis 500.000,00 EUR » 3%
  • bis 2.500.500,00 EUR » 2,5%
  • bis 5.000.000,00 EUR » 2%
  • ab 5.000.000,00 EUR » 1,5%

Kann der Testamentsvollstrecker entlassen werden?

Die Erben oder sonstige am Nachlass Beteiligte (z.B. Vermächtnisempfänger) haben die Möglichkeit, beim Nachlassgericht einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers zu stellen. Dieser Antrag hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn ein wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers vorliegt. Es muss eine grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers sowie die Unfähigkeit des Testamentsvollstreckers zur ordnungsgemäßen Amtsführung vorliegen. Die Unfähigkeit kann sich darin äußern, dass der Testamentsvollstrecker untätig geblieben ist, jedoch auch darin, dass der Testamentsvollstrecker nicht in der Lage ist, die Auseinandersetzung des Nachlasses in gehöriger Weise durchzuführen.

Autor dieses Fachartikels

Fachanwältin Dr. Urte Andrae
Dr. Urte Andrae Fachanwältin für Familienrecht

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