Familienanwalt in München, Hamburg und Holzkirchen
von Alexandra Güller
Es besteht vielfach die Annahme, dass man das Erbe ausschlagen kann und seinen Pflichtteil verlangen kann. Es gilt jedoch der Grundsatz, dass derjenige, der sein Erbe ausschlägt, auch keinen Anspruch auf den Pflichtteil hat. Das Gesetz sieht nur einige wenige Ausnahmefälle vor, in denen nach Ausschlagung der Erbschaft der Pflichtteil geltend gemacht werden kann.
Wird der Ehegatte Erbe und die Eheleute haben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so hat er die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen, ohne seinen Pflichtteilsanspruch zu verlieren. Macht der Ehegatte von dieser Möglichkeit Gebrauch, so kann er zwei Ansprüche gegen den Erben geltend machen. Zum einen kann er den Zugewinn geltend machen. Dieser ist wie im Falle einer Scheidung konkret zu berechnen. Zusätzlich kann der Ehegatte den sogenannten kleinen Pflichtteil von den Erben fordern. Der kleine Pflichtteil wird dabei aus dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten gebildet. Der nicht erhöhte gesetzliche Erbteil beträgt bei Vorhandensein von gesetzlichen Erben der 1. Ordnung ¼., also beträgt der kleine Pflichtteil 1/8. bei Vorhandensein gesetzlicher Erben der 2. Ordnung beträgt der gesetzliche Erbteil ½, somit beträgt der kleine Pflichtteil hier ¼.
Bei der Pflichtteilsberechnung ist die konkrete Zugewinnausgleichsforderung vom Nachlass vorab in Abzug zu bringen.
Ist ein Erbe, der auch pflichtteilsberechtigt wäre, durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder mit einem Vermächtnis oder Auflage beschwert, so kann der Erbe sein Erbe ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen. Da sein Pflichtteilsanspruch ein Anspruch auf eine Geldzahlung ist, ist sein Pflichtteil weder beschränkt noch beschwert.
Gehört derjenige, der mit einem Vermächtnis bedacht ist, zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, so kann dieser das Vermächtnis ausschlagen und seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen.
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