Familienanwalt in München, Hamburg und Holzkirchen
von Christian Reichelt
Haben die Ehegatten durch notariellen Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft gewählt, so hat dies auch Auswirkungen auf das Erbrecht des Ehegatten.
Hat der Erblasser keine letztwilligen Verfügungen durch Testament oder Erbvertrag getroffen, so gilt die gesetzliche Erbfolge.
Haben die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung gelebt und es sind Kinder des Erblassers vorhanden, so ist der gesetzliche Erbteil des Ehegatten nach der Anzahl der Kinder zu bestimmen:
Die Pflichtteilsquote des Ehegatten beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Auch hier ist wieder die Anzahl der Kinder relevant:
Hat der Erblasser entweder keine Kinder hinterlassen oder sind diese nicht erbberechtigt (bspw. bei Vorliegen eines Erb- und Pflichtteilsverzichts, bei Vorliegen von Erbunwürdigkeit), so sind bei der Berechnung des Ehegattenerbrechts Verwandte der 2. Ordnung zu berücksichtigen. Dies sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Der gesetzliche Erbteil und die Pflichtteilsquote des Ehegatten sind dann wie folgt zu bestimmen:
Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten beträgt ½, die Pflichtteilsquote beträgt ¼.
Hat der Erblasser keine letztwilligen Verfügungen durch Testament oder Erbvertrag getroffen, so gilt die gesetzliche Erbfolge.
Haben die Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt, so ist es für die Bestimmung des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten im Vergleich zum Güterstand der Gütertrennung unerheblich, wie viel Kinder der Erblasser gehabt hat. Der gesetzliche Erbteil beträgt ¼, unabhängig von der Anzahl der Kinder.
Der Pflichtteil des Ehegatten bei Vorliegen der Gütergemeinschaft beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, konkret ⅛.
Hat der Erblasser entweder keine Kinder hinterlassen oder sind diese nicht erbberechtigt (bspw. bei Vorliegen eines Erb- und Pflichtteilsverzichts, bei Vorliegen von Erbunwürdigkeit), so sind bei der Berechnung des Ehegattenerbrechts Verwandte der 2. Ordnung zu berücksichtigen. Dies sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten bei Vorliegen der Gütertrennung und neben Verwandten der 2. Ordnung beträgt ½, der Pflichtteil also ¼.
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