von Dr. Urte Andrae

Das eigenhändige Testament

Das eigenhändige Testament ist nach wie vor eine bevorzugte Art der Testamentserrichtung. Für ein eigenhändiges Testament muss der Erblasser das Testament eigenhändig schreiben und auch selbst unterschreiben.

Eigenhändig

Damit das eigenhändige Testament wirksam ist, ist zunächst Voraussetzung, dass das Testament vollständig eigenhändig geschrieben wird. Ein mit dem PC oder mit der Schreibmaschine geschriebenes Testament ist unwirksam. Es kommt auch vor, dass die Hand des Erblassers durch die Hand eines anderen geführt worden ist. Das so errichtete Testament ist ebenfalls unwirksam.

Eigenhändige Unterschrift

Weiter hat der Erblasser eigenhändig seine Unterschrift unter das Testament zu setzen. Problematisch ist, wenn das Testament aus mehreren Seiten besteht. Ist aufgrund des Textflusses oder durch vorgenommene Einfügung von Seitenzahlen erkennbar, dass es sich um eine einheitliche Erklärung handelt, so wird eine Unterschrift auf der letzten Seite des Testaments als ausreichend erachtet. Hat der Erblasser, gegebenenfalls über mehrere Jahre hinweg, mehrere Seiten mit weiteren Anordnungen dem Testament hinzugefügt, so ist zu fordern, dass jede einzelne Seite des Testaments durch den Erblasser unterschrieben wird.

Das Testament soll mit Vor- und Nachnamen unterschrieben werden. Wenn jedoch unzweifelhaft der Urheber des Testaments und die Ernsthaftigkeit der Testamentserrichtung festzustellen ist, kann auch die Unterschrift nur mit dem Vornamen oder dem Nachnamen ausreichend und das Testament wirksam sein.

Ort und Datum

Das Testament ist am Ende sowohl mit dem Ort als auch mit dem vollständigen Datum der Testamentserrichtung zu versehen. Der Ort der Testamentserrichtung ist insbesondere dann erheblich, wenn der Erblasser ausländischer Staatsbürger ist.

Das Datum der Testamentserrichtung ist relevant, wenn noch eins oder weitere Testamente vom Erblasser errichtet worden sind. Es gilt der Grundsatz, dass das jüngste Testament das gültige ist.

Testierfähigkeit

Um ein eigenhändiges Testament wirksam errichten zu können, muss der Erblasser testierfähig sein. Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert, wann diese Testierfähigkeit nicht vorliegt. Testierfähig ist nicht, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgebebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 Absatz 4 BGB).

Eigenhändiges gemeinschaftliches Testament

Auch Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können ein eigenhändiges Testament gemeinschaftlich errichten. Bei einem eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament ist es ausreichend, wenn ein Ehegatte bzw. Lebenspartner das Testament eigenhändig verfasst und beide Ehegatten bzw. Lebenspartner das Testament unterschreiben. Derjenige Ehegatte bzw. Lebenspartner, der das Testament nicht selber eigenhändig errichtet hat, hat ebenfalls neben der Unterschrift Ort und Datum der Testamentserrichtung anzugeben.

Autor dieses Fachartikels

Fachanwältin Dr. Urte Andrae
Dr. Urte Andrae Fachanwältin für Familienrecht

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