Familienanwalt in München, Hamburg und Holzkirchen
von Christian Reichelt
Vater werden ist nicht schwer, Vater sein dagegen sehr – das gilt auch für die rechtliche Vaterschaft bzw. das väterliche Sorgerecht. Zwar ist im Sorgerecht gesetzlich klar geregelt, dass beide Eltern gemeinsam das Recht und die Pflicht haben, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge steht damit grundsätzlich sowohl der Mutter als auch dem Vater des Kindes zu. Während sich die Mutter aufgrund der Geburt ohne größere Schwierigkeiten bestimmen lässt, ist die klare Bestimmung des Vaters in der Praxis mitunter deutlich problematischer.
Denn nur weil eine rechtliche und / oder biologische Vaterschaft besteht, heißt das noch lange nicht, dass der Vater auch ein Sorgerecht für das Kind hat. Dieses Sorgerecht ist aber gleichzeitig für die Zukunft des Kindes von entscheidender Bedeutung: Nur wenn ein Vater mitsorgeberechtigt ist, kann er überhaupt den Anspruch geltend machen, an allen wichtigen kindbezogenen Entscheidungen beteiligt zu werden.
Nachfolgend möchten wir Ihnen deshalb aufzeigen, unter welchen Bedingungen rechtlich eine Vaterschaft besteht und welche weiteren Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der rechtliche Vater seine elterlichen Rechte auch ausüben kann. Dabei können wir insbesondere bei allen Angelegenheiten rund ums väterliche Sorgerecht bzw. um die rechtliche Vaterschaft nicht genug betonen, wie wichtig eine verbindliche und individuelle anwaltliche Beratung durch einen der Fachanwälte von Dr. Andrae ist. Am besten vereinbaren Sie noch heute einen Termin.
Nach § 1591 BGB ist die Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat. Die Zuordnung ist ebenso konsequent wie einfach. Rechtliche und biologische Mutter sind identisch.
Im Gegensatz dazu sieht das Gesetz in § 1592 BGB gleich drei unterschiedliche, untereinander verknüpfte Möglichkeiten vor, um den Kindesvater zu bestimmen:
Wie in den oben stehenden Absätzen geschildert, müssen rechtlicher und leiblicher Vater nicht zwangsläufig personenidentisch sein. Unterscheiden sich rechtliche und leibliche Vaterschaft, kann die rechtliche Vaterschaft im Wege der Vaterschaftsanfechtung wieder beseitigt werden. Die Beseitigung ist zwingend erforderlich, wenn der biologische Vater in die bereits besetzte Rolle des rechtlichen Vaters eintreten möchte und im Rahmen dieser Rolle auch das Sorgerecht für sein Kind übernehmen will.
Ist nach einer dieser Methoden die rechtliche Vaterschaft begründet, folgt hieraus allerdings nicht zwangsläufig, dass der Vater zugleich zur Ausübung der elterlichen Sorge berechtigt ist. Die Verteilung des Sorgerechts erfolgt nach eigenen gesetzlichen Regelungen:
Sollten die Eltern in dieser Frage hingegen keine Einigung erzielen können, muss der Vater beim Familiengericht die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide gemeinsam oder auf sich alleine beantragen. Das Familiengericht entscheidet dann verbindlich, durch wen die elterliche Sorge zum Wohl des Kindes auszuüben ist. Dieser noch verhältnismäßig neue Weg ist das Ergebnis einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2013. Dabei wurden die Rechte des Vaters deutlich gestärkt. War er zuvor zwangsläufig auf die Zustimmung der Mutter angewiesen, ist er nunmehr auch gegen den Willen der Kindesmutter zur Ausübung der elterlichen Sorge berechtigt.
Bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge überprüft das Familiengericht, ob die beantragte Form der Ausübung für das Kindeswohl dienlicher ist als die bisherige Ausübung durch die Kindesmutter alleine. Mehr über das Prinzip des Kindeswohls sowie die damit verbundenen Kriterien erfahren Sie hier.
Wird die gemeinsame elterliche Sorge beantragt, begünstigt den Vater die gesetzliche Vermutung, wonach die Ausübung der elterlichen Sorge durch beide Eltern dem Kindeswohl besser entspricht, als die Ausübung durch einen Elternteil allein. Das Gericht folgt dem Antrag daher meist schon dann, wenn keine gewichtigen Gründe gegen die gemeinsame Ausübung sprechen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bereits die Bestimmung des rechtlichen Vaters mit praktischen Unwägbarkeiten verbunden sein kann. Ist mit der Zuordnung der rechtlichen Vaterschaft die erste Hürde umschifft, kann es im Einzelfall erforderlich sein, weitere Tatsachen zu schaffen, damit der Vater seine (Mit-)Sorgeberechtigung auch tatsächlich ausüben kann.
Das Themenfeld der rechtlichen Vaterschaft ist komplex und zieht auf unterschiedlichen Ebenen weitreichende Konsequenzen nach sich. Neben der Ausübung der elterlichen Sorge eröffnet die rechtliche Vaterschaft sowohl weitere Rechte, etwa auf Umgang mit dem Kind, als auch Verpflichtungen, wie z.B. zur Zahlung von Kindesunterhalt.
Um die Tragweite in all ihren Facetten vollständig zu erfassen und die rechtlichen Zusammenhänge zu verstehen, ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt dringend zu empfehlen. Als Fachanwälte für Familienrecht sind wir aufgrund unserer langjährigen praktischen Erfahrungen und unseren eingehenden fachlichen Kenntnissen der ideale Berater auf diesem Gebiet und ein zuverlässiger Vertreter Ihrer Interessen. Im Rahmen einer Erstberatung stehen wir Ihnen gerne zu allen Fragen rund um das Thema Vaterschaft Rede und Antwort – wir freuen uns auf Ihre Anfrage.
Nein. Das Gesetz knüpft die Bestimmung des rechtlichen Vaters nicht zwangsläufig immer an die biologische Abstammung des Kindes. So ist z. B. bei verheirateten Paaren immer der Ehemann der rechtliche Vater, vollkommen unabhängig davon, ob er das Kind gezeugt hat oder nicht.
Das Familienrecht sieht unterschiedliche Wege vor, um den rechtlichen Vater zu ermitteln. Ist die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet, wird ihr Ehemann kraft Gesetzes rechtlicher Vater des Kindes. Ansonsten erlangt ein Mann die Position als rechtlicher Vater, wenn er die Vaterschaft anerkennt und die Mutter der Anerkennung zustimmt. Zudem lässt sich die Vaterschaft auch im Rahmen eines gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens verbindlich bestimmen.
Nein. Sofern nicht eine der im Gesetz abschließend benannten Konstellationen vorliegt, ist die Kindesmutter alleine zur Ausübung der elterlichen Sorge berechtigt.
Sind die Eltern miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge kraft Gesetzes gemeinsam zu. Hierfür sind keine weiteren Schritte zu veranlassen. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern liegt die elterliche Sorge zunächst allein bei der Kindesmutter. Eine Ausweitung oder Übertragung auf den Kindesvater kann durch die Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen beider Eltern oder durch eine gerichtliche Regelung der elterlichen Sorge erreicht werden.
Ja. Auch wenn die Kindesmutter die Mitsorgeberechtigung des Vaters ablehnt, kann er durch einen Antrag beim Familiengericht die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Eltern gemeinsam oder auf sich alleine erreichen. Entscheidend ist hierfür, dass die gewünschte Form der Sorgeberechtigung dem Kindeswohl am besten entspricht.
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