von Christian Reichelt

Der Partnerschaftsvertrag – Klare Verhältnisse auch für unverheiratete Paare

Das Leben ist vielfältig. Ebenso vielfältig sind in der heutigen Zeit die Formen des zwischenmenschlichen Zusammenlebens. Das klassische Bild miteinander verheirateter Partner weicht zunehmend unkonventionelleren Beziehungstypen. Längst nicht mehr alle Paare streben eine Hochzeit an. Vielmehr entscheiden sie sich bewusst gegen die Eheschließung. Spätestens beim Scheitern ihrer Beziehung sehen sie sich dennoch oftmals mit denselben Fragen und Problemen konfrontiert wie Ehepaare. Denn regelmäßig müssen auch sie klären, wie das gemeinsame Vermögen aufgeteilt wird, bei wem gemeinsame Kinder leben sollen und wie sie künftig ihren Unterhalt bestreiten. Nachfolgend möchten wir Ihnen aufzeigen, warum der Abschluss eines Partnerschaftsvertrages aus unserer Sicht deshalb die optimale Lösung für unverheiratete Paare ist.

Rechtliche Regelungen sind vorrangig auf die Ehe zugeschnitten

Das deutsche Familienrecht ist stark von dem klassischen Familienbild geprägt. Gesetzliche Vorschriften zu vermögens-, unterhalts- und kindschaftsrechtlichen Fragen sind weitestgehend auf das Bestehen einer Ehe zugeschnitten. Der Gesetzgeber akzeptiert die bewusste Entscheidung von Paaren, von einer Eheschließung abzusehen. Infolgedessen sind eherechtliche Vorschriften bei unverheirateten Paaren generell nicht anwendbar. Etwas anderes gilt nur in Ausnahmefällen.

Für unverheiratete Paare existieren damit in weiten Bereichen keine verbindlichen Regelungen. In weiterer Folge sind essenzielle Fragen des Zusammenlebens bzw. anlässlich der Trennung rechtlich vollkommen ungeklärt. Deshalb ist es umso wichtiger, dass unverheiratete Paare für die Ausgestaltung ihrer Beziehung eigenständig einvernehmliche Absprachen treffen. Das gilt erst recht für den Fall, dass die Beziehung scheitert. Diesem Zweck dient der Abschluss eines Partnerschaftsvertrags.

Ein Partnerschaftsvertrag schafft individuelle und verbindliche Regelungen

Im Rahmen der rechtlichen Vorgaben sind die Partner frei darin, welche Aspekte sie in ihre Vereinbarung einbeziehen wollen und worauf sie sich inhaltlich verständigen. Sie können Regelungen sowohl für die Zeit ihres Zusammenlebens als auch für die Zeit nach der Trennung aufnehmen. Der Partnerschaftsvertrag muss nicht zwingend zu Beginn der Beziehung geschlossen werden. Vielmehr kann er auch nachträglich zu jedem beliebigen Zeitpunkt vereinbart werden. Diese Gestaltungsfreiheit ermöglicht es den Partnern, ein individuell auf ihr gemeinsames Lebensbild zugeschnittenes Regelungswerk zu kreieren.

Mitunter können folgende Themen geregelt werden:

  • die Finanzierung und Ausgestaltung des partnerschaftlichen Zusammenlebens,
  • die Erteilung wechselseitiger Vollmachten,
  • die Aufteilung von während der Beziehung erworbenem Vermögen und angeschafftem Hausrat,
  • die Betreuung und Versorgung sowie das Umgangsrecht mit gemeinsamen Kindern,
  • die finanzielle Absicherung des Partners sowie der Kinder im Falle der Trennung,
  • die Nutzung der gemeinsamen Wohnung nach der Trennung sowie
  • erbrechtliche Regelungen.

Soweit gesetzliche Vorgaben allerdings zwingend sind, kann auch durch einen Partnerschaftsvertrag hiervon nicht abgewichen werden. Dies gilt insbesondere für den Kindesunterhalt. Nach § 1614 Abs. 1 BGB kann auf den Kindesunterhalt für die Zukunft nicht wirksam verzichtet werden. Desgleichen können beispielsweise auch keine Regelungen zulasten Dritter vereinbart werden.

Generell kann ein Partnerschaftsvertrag alle für die Partner wichtigen Gesichtspunkte verbindlich regeln. Er gibt damit den Partnern Planungssicherheit und der Beziehung Stabilität. Ebenso miniert der Partnerschaftsvertrag das Risiko eines Rosenkriegs, da die wesentlichen Aspekte bereits vor der Trennung geklärt sind.

Der Gang zum Notar ist oftmals nicht zwingend notwendig

Grundsätzlich ist für den Abschluss eines Partnerschaftsvertrages keine bestimmte Form gesetzlich vorgeschrieben. Die Vereinbarung kann somit auch mündlich oder privatschriftlich getroffen werden. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn Angelegenheiten in dem Vertrag geregelt werden sollen, die einer Formvorgabe unterliegen. Soll etwa die Übertragung einer Immobilie im Rahmen des Partnerschaftsvertrages vereinbart werden, so ist der Vertrag zwingend notariell zu beurkunden. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es dringend anzuraten, dass die Partner den Vertrag in jeden Fall schriftlich fixieren und beide unterschreiben.

Rechtssichere Formulierungen sind für die Wirksamkeit des Vertrages entscheidend

Damit die Regelungen auch im Streitfall ihre Wirkung entfalten können, ist es entscheidend, dass sie rechtssicher und verständlich formuliert sind. Hierfür bedarf es umfassender Kenntnisse des geltenden Rechts sowie der aktuellen Rechtsprechung. Aufgrund unserer langjährigen Tätigkeit als Fachanwälte für Familienrecht können wir auf einen umfangreichen Erfahrungsschatz zurückgreifen und Sie so optimal bei der Formulierung Ihres ganz persönlichen Partnerschaftsvertrages unterstützen.
Ebenso sind wir Ihnen gerne behilflich, Ihre Ansprüche aus einem Partnerschaftsvertrag im Falle der Trennung für Sie durchzusetzen. Gerade in der hochemotionalen Situation einer Trennung ist es wichtig, einen versierten und verlässlichen Partner auf seiner Seite zu haben. Zögern Sie also nicht und vereinbaren Sie gleich einen Beratungstermin in unserer Kanzlei bei einem unserer erfahrenen Fachanwälte für Familienrecht.

Auch für uneheliche Paare gibt es mit einem Partnerschaftsvertrag eine gewisse Sicherheit.
Uneheliche Paare fallen nicht unter die gesetzlichen Bestimmungen der Ehe – aber genau deshalb kann ein Partnerschaftsvertrag für diese Paare z. B. bei Fragen rund um Vermögen oder Unterhalt Gold wert sein.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Partnerschaftsvertrag

Was ist ein Partnerschaftsvertrag?

Ein Partnerschaftsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen unverheirateten Partnern, mit dem sie alle wesentlichen Aspekte ihres Zusammenlebens sowie für den Fall der Beendigung ihrer Beziehung einvernehmlich und verbindlich regeln können.

Warum ist der Abschluss eines Partnerschaftsvertrages erforderlich?

Das deutsche Familienrecht regelt in weiten Teilen nur die rechtlichen Verhältnisse zwischen Eheleuten. Gerade vermögens- und unterhaltsrechtliche Ansprüche setzen oftmals das Bestehen einer Ehe voraus. Für Paare, die nicht miteinander verheiratet sind, existieren derartige gesetzliche Regelung hingegen nicht. Es besteht also zu ihrer Absicherung ein erhöhter Handlungsbedarf. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass innerhalb der Beziehung gemeinsame Vermögenswerte geschaffen werden oder ein Partner im Unternehmen des anderen tätig ist.

Welche Vorteile bietet ein Partnerschaftsvertrag?

Durch einen Partnerschaftsvertrag lassen sich regelungsbedürftige Aspekte vorsorglich, individuell und verbindlich klären. Die Beziehung bekommt so eine sichere und belastbare rechtliche Grundlage.

Welche Angelegenheiten können in einem Partnerschaftsvertrag geregelt werden?

Soweit das Gesetz keine zwingenden Vorgaben trifft, können alle im Zusammenhang mit der Beziehung stehenden Thematiken einer umfänglichen und passgenauen Regelung zugeführt werden. Vor allem im Hinblick auf vermögens- und unterhaltsrechtliche Fragestellungen bietet sich der Abschluss eines verbindlichen Partnerschaftsvertrages an. Ebenso lassen sich auch Absprachen über die Betreuung gemeinsamer Kinder und erbrechtliche Regelungen einbinden.

Was ist beim Abschluss eines Partnerschaftsvertrages zu beachten?

Zunächst sollte der Vertrag schriftlich festgehalten und von beiden Partnern unterzeichnet werden. Nur so lässt sich bei Unstimmigkeiten nachvollziehen und beweisen, was in dem Partnerschaftsvertrag geregelt wurde. In bestimmten Fällen ist darüber hinaus eine notarielle Beurkundung der Vereinbarung erforderlich.
Daneben sollte ein besonderes Augenmerk daraufgelegt werden, dass die Regelungen rechtlich tragfähig und eindeutig formuliert sind. Nur so ist gewährleistet, dass sich die Partner im Fall der Fälle wirksam auf den Inhalt des Vertrages berufen können.

Autor dieses Fachartikels

Fachanwalt Christian Reichelt
Christian Reichelt Fachanwalt für Familienrecht

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