Familienanwalt in München, Hamburg und Holzkirchen
von Dr. Urte Andrae
Ehegatten schließen oftmals gemeinsam einen Mietvertrag für die Ehewohnung ab. Nach einer Trennung zieht einer der Ehegatten aus, der andere bleibt weiterhin in der gemeinsam gemieteten Wohnung. In diesem Zusammenhang stellen sich Fragen wie beispielsweise, ob sich der ausgezogene Ehegatte auch weiterhin an der Miete beteiligen muss oder wer Anspruch auf die Kaution hat. Hierzu nachfolgender Überblick:
Der Ehegatte, der in der Wohnung wohnen bleibt, kann diese alleine nutzen und profitiert im Gegensatz zu dem Ehegatten, der ausgezogen ist, alleine von der Wohnung. Also liegt es nahe, anzunehmen, dass dann auch der in der Wohnung verbliebene Ehegatte die Wohnung alleine zu tragen hat. Hier ist jedoch eine Differenzierung vorzunehmen. Wenn der in der Wohnung verbliebene Ehegatte die Wohnsituation gewählt hat, muss sich der ausgezogene Ehegatte nicht an der Miete beteiligen. Gewählt hat der Ehegatte die Wohnsituation dann, wenn er sich ausdrücklich für das weitere Wohnen in der Ehewohnung entschieden hat. Der Ehegatte hat die Wohnsituation jedoch auch dann gewählt, wenn er nach einer Überlegungsfrist von drei Monaten sich für den Verbleib in der Ehewohnung entschieden hat.
Anders ist die Situation zu beurteilen, wenn dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten die Wohnsituation aufgedrängt worden ist. Liegt dieser Fall vor, so hat sich der ausgezogene Ehegatte an der Miete zu beteiligen. Eine Wohnsituation ist dann als aufgedrängt zu qualifizieren, wenn der in der Wohnung verbliebene Ehegatte sich innerhalb der Überlegungsfrist von drei Monaten entscheidet, ebenfalls aus der Wohnung auszuziehen. Dazu ist auch erforderlich, dass der Ehegatte die für die Kündigung erforderlichen Maßnahmen einleitet. Dazu gehört, dass der andere Ehegatte aufgefordert wird, an der Kündigung mitzuwirken.
Von einer aufgedrängten Wohnsituation spricht man auch dann, wenn der Ehegatte über die Überlegungsfrist hinaus in der Wohnung wohnen bleibt, da es sich um ein befristetes Mietverhältnis handelt.
In welcher Höhe sich der ausgezogene Ehegatte an der Miete beteiligen muss, wird von den Gerichten unterschiedlich beantwortet. Einige Gerichte haben entschieden, dass der ausgezogene Ehegatte sich hälftig an der Miete zu beteiligen hat. Neuere Entscheidungen gehen davon aus, dass der in der Wohnung verbliebene Ehegatte den Anteil der Miete zu zahlen hat, den er für eine seinem Bedarf entsprechende Wohnung zu zahlen hätte. Die darüber hinausgehende Miete ist von beiden Ehegatten jeweils hälftig zu tragen.
Das Ehepaar A und B haben gemeinsam eine Wohnung gemietet. Nach der Trennung zieht A im April 2015 aus, B bleibt in der Wohnung. Die Eheleute kündigen gemeinsam die Wohnung zum Juli 2015. Jetzt zieht auch B aus. Für die gemeinsame Wohnung ist eine Miete zu zahlen in Höhe von 1.200,00 Euro, B zahlt für die neu angemietete Wohnung 700,00 Euro. Die Differenz beträgt 500,00 Euro, die Hälfte davon, also 250,00 Euro, hat A davon monatlich zu übernehmen.
Der ausgezogene Ehegatte hat keinen Anspruch auf Auszahlung der Kaution, wenn der andere Ehegatte weiter in der Ehewohnung wohnen bleibt. Weder der Vermieter noch der in der Wohnung verbliebene Ehegatte muss die Kaution auszahlen. Zieht dann später der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte aus der Wohnung aus, hat der andere Ehegatte einen Anspruch auf Auszahlung der hälftigen Kaution. Dies gilt auch für den Fall, dass der zuerst ausgezogene Ehegatte die Kaution alleine gezahlt hat. Die Zahlung der Kaution ist nämlich als Beitrag zum Unterhalt anzusehen.
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