von Christian Reichelt

Eingetragene Lebenspartnerschaften und rechtliche Auswirkungen

Personen gleichen Geschlechts konnten bis zum 30. September 2017 Lebenspartnerschaften begründen. Eine Eheschließung war ausgeschlossen.

Durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017 können seit 1. Oktober 2017 Lebenspartner auf Antrag ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln. Seit dem 1. Oktober 2017 ist die Begründung neuer Lebenspartnerschaften nicht mehr erlaubt. Entscheiden sich eingetragene Lebenspartner gegen die Umwandlung in eine Ehe, so gelten nachfolgende rechtliche Regelungen für die Lebenspartnerschaft.

Unterhalt

Den Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stehen sowohl Unterhaltsansprüche nach der Trennung, als auch grundsätzlich nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft zu.

Für die Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruchs gelten ebenfalls dieselben Regeln wie bei der Ehescheidung. Ist die Lebenspartnerschaft vor dem 01. Januar 2005 begründet worden, so konnten die Lebenspartner bis zum 31. Dezember 2005 gegenüber dem zuständigen Amtsgericht erklären, dass für die Unterhaltsansprüche das vor dem 01. Januar 2005 geltende Recht auch weiterhin Anwendung finden soll.

Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Unter den nachfolgenden Voraussetzungen kann eine Lebenspartnerschaft aufgehoben werden:

Ein oder beide Lebenspartner stellen einen Antrag auf Aufhebung der Lebensgemeinschaft beim zuständigen Familiengericht. Der Antrag muss von einem Anwalt gestellt werden. Hier ist darauf hinzuweisen, dass der mandatierte Anwalt nur einen der Lebenspartner anwaltlich vertreten kann.

Das Familiengericht wird die Lebenspartnerschaft dann aufheben, wenn die Lebenspartner seit einem Jahr voneinander getrennt leben und beide die Aufhebung beantragen oder der andere Lebenspartner der Aufhebung zustimmt. Eine Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft wird auch dann erfolgen, wenn die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt voneinander leben, einer die Aufhebung beantragt und es nicht mehr erwartet werden kann, dass die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft wiederhergestellt wird.

Wenn die Lebenspartner seit drei Jahren voneinander getrennt leben und ein Lebenspartner den Antrag auf Aufhebung stellt, wird das Familiengericht ebenfalls die Lebenspartnerschaft aufheben.

Auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften besteht die Möglichkeit, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft vor Ablauf des Trennungsjahres zu beantragen, wenn die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragssteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde („Härtefall“).

Versorgungsausgleich

Bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wird der Versorgungsaugleich durchgeführt, wenn die Lebenspartnerschaft nach dem 31. Dezember 2004 begründet wurde. Ist die Lebenspartnerschaft vor dem 01. Januar 2005 begründet worden, so wird ein Versorgungsausgleich nur dann durchgeführt, wenn beide Lebenspartner dies durch notariell beurkundete Erklärungen bis zum 31. Dezember 2005 gegenüber dem örtlich zuständigen Amtsgericht erklärt haben.

Zugewinnausgleich

Auch für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Eingetragene Lebenspartnerschaften können abweichende Regelungen über den Güterstand in einem Lebenspartnerschaftsvertrag treffen.

Adoption

Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften darf nur einer der Lebenspartner ein fremdes Kind adoptieren. Der andere Lebenspartner kann erst im Nachhinein das Kind auch adoptieren, sog. Sukzessivadoption. Für gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften besteht weiter die Möglichkeit, das leibliche Kind des Lebenspartners als eigenes anzunehmen.

Steuerrecht

Für die eingetragene Lebenspartnerschaft gilt, dass diese steuerrechtlich wie eine Ehe behandelt wird. Bei Eintragung einer Lebenspartnerschaft ins Lebenspartnerschaftsregister kommen die Lebenspartner automatisch in die Steuerklasse 4. Stellt sich die Wahl der Steuerklassen 4 und 4 als ungünstig heraus, so kann ein Steuerklassenwechsel vorgenommen werden.

Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können am Ehegattensplitting teilnehmen. Das Splittingverfahren kann nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06. Juni 2013 rückwirkend zum 01. Januar 2001 genutzt werden.

Erbrecht

Dem deutschen Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft  steht ein gesetzliches Erbrecht neben Verwandten seines verstorbenen Lebenspartners zu. Ist der Lebenspartner enterbt worden, so steht dem überlebenden Lebenspartner ein Pflichtteilsrecht zu.

Den Lebenspartnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft steht die Möglichkeit zu, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Dazu zählt auch ein Berliner Testament.

Autor dieses Fachartikels

Fachanwalt Christian Reichelt
Christian Reichelt Fachanwalt für Familienrecht

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