von Christian Reichelt

Erbfall und Finanzamt: Was es zu beachten gibt

Bei Eintritt einer Erbschaft wird meistens seitens der beteiligten Personen nicht beachtet, dass auch das Finanzamt hierbei Teilhabe hat. Gemäß dem Erbschaftsteuergesetz ist bei einem Erwerb von Todes wegen zu beachten, dass nicht nur der gesetzliche oder der testamentarische Erbe, sondern auch jeglicher Begünstigter durch die letztwillige Verfügung grundsätzlich dem Erbschaftsteuergesetz unterliegt. Hierbei ist steuerrechtlich nicht von wesentlicher Bedeutung, ob entweder durch Testament, Vermächtnis oder auch aufgrund eines Pflichtteils Vermögenswerte erworben werden. Jeder gesetzliche wie auch testamentarische Erbe oder Begünstigter ist verpflichtet, binnen drei Monaten ab Eintritt der Erbschaft das entsprechend hierdurch erworbene Vermögen dem Finanzamt mitzuteilen.

Der Erbe oder der entsprechend Begünstigte darf sich nicht darauf verlassen, dass das Finanzamt hierüber selbst Kenntnis erhält oder durch entsprechende Stellen informiert wird. Dabei ist zu beachten, dass diese Pflicht immer besteht und grundsätzlich nicht davon abhängt, ob durch die letztwillig testamentarische Verfügung noch keine sofortige Auszahlung des Vermögens stattfindet. Erbfall ist also nicht gleich Erbfall und Erbrecht ist nicht gleich Erbrecht – hier können Sie sich näher dazu informieren

Besonders bei der Vererbung von Immobilien ist im Bereich von Ehegatten und Lebenspartnern wesentlich darauf zu achten, ob die vererbte Immobilie für einen bestimmten Zeitraum selbst bewohnt und nicht anderweitig genutzt wird. Auch im Bereich der Erbschaft von Kindern besteht bei einem Erbe in Form von Immobilien eine gewisse Steuerbefreiung, welche von der Größe der Immobilie abhängig ist.

Insgesamt ist bei Erstellung und Abfassung der letztwilligen Verfügung gerade im Wege des Gestaltungsrechtes immer wieder darauf zu achten, dass sämtliche steuerrechtlichen Aspekte und Voraussetzungen geprüft und beachtet werden. Dies kann nur durch eine ausreichend im Erbrecht erfahrene juristische Beratung unter Berücksichtigung steuerlicher Punkte im Zusammenspiel mit dem Willen des Erblassers durchgeführt werden. Nur wenn im Vorfeld die entsprechenden Gestaltungen steuerrechtlicher Struktur vorgenommen wurden, kann für den gewählten Erben wie auch für den Begünstigten aus der Erbschaft der entsprechende zugewendete Vermögenswert steuerneutral oder steuerreduzierend und damit im Sinne des Erblassers ohne Abzüge und direkt weitergegeben werden. Hierbei ist immer wesentlich darauf hinzuweisen, dass diese Weichenstellung durch die Gestaltungsmöglichkeit der letztwilligen Verfügung vor Eintritt des Erbfalles festgelegt werden soll, um spätere Nachteile zu vermeiden.

Zur Planung dieser wichtigen Handlungsweise im Rahmen der letztwilligen Verfügung und deren Gestaltungsmöglichkeit steht unsere Kanzlei Dr. Andrae und Kollegen in München durch ihren hierzu versierten und ständig geschulten sowie erfahrenen Rechtsanwalt Christian Reichelt zur Verfügung. In Hamburg ist Dr. Urte Andrae persönlich für Sie da. 

Autor dieses Fachartikels

Fachanwalt Christian Reichelt
Christian Reichelt Fachanwalt für Familienrecht

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