von Dr. Urte Andrae

Erbrecht des Ehegatten

Stirbt ein Ehegatte und hat weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, so dass keine Bestimmung vorliegt, wer Erbe wird, sieht das Gesetz eine gesetzliche Erbfolge des hinterbliebenen Ehegatten vor. Die Höhe der Erbquote ist davon abhängig, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben. Neben dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft, die der gesetzliche Regelfall ist und gültig ist, wenn die Ehegatten keine notarielle Vereinbarung über den Güterstand getroffen haben, gibt es den Güterstand der Zugewinngemeinschaft und den Güterstand der Gütergemeinschaft. Bei der Bestimmung des gesetzlichen Erbteils kommt es folglich auf den Güterstand der Ehe, jedoch auch auf die Anzahl der Kinder des Erblassers an.

Höhe des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft

Haben die Ehegatten keine Regelung zum Güterstand notariell getroffen, so gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Höhe des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten ermittelt sich dann wie folgt:

  • Neben Verwandten der 1. Ordnung (Kinder des Erblassers) beträgt die Erbquote des Ehegatten ¼ (§ 1931 BGB). Sind keine Erben der 1. Ordnung vorhanden, berträgt die Erbquote neben Verwandten der 2. Ordnung ½.
  • Bei Zugewinngemeinschaft wird der Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein weiteres Viertel erhöht (§ 1371 BGB).  Mit der pauschalen Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten soll gewährleistet werden, dass der während der Ehe erzielte Zugewinn auch im Todesfall dem überlebenden Ehegatten verbleibt. Diese pauschale Erhöhung findet selbst dann statt, wenn kein Zugewinn erzielt worden ist.

Zur Klarstellung nun einige Beispielsfälle, wie sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten berechnet, wenn der Erblasser ein Kind oder mehrere Kinder gehabt hat, aber auch, wenn die Ehe kinderlos war:

Beispiel 1

Erblasser E war mit A verheiratet im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Aus der Ehe ist eine Tochter T hervorgegangen. Der gesetzliche Erbteil der A beträgt ½ (¼ + ¼), der gesetzliche Erbteil der T beträgt ebenfalls ½.

Beispiel 2

Erblasser E war mit A verheiratet im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Aus der Ehe sind die Tochter T und der Sohn S hervorgegangen. Der gesetzliche Erbteil der A beträgt auch hier wieder ½, die Kinder T und S erben jeweils ¼.

Beispiel 3

Erblasser E war mit A verheiratet im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Aus der Ehe sind die Tochter T und der Sohn S hervorgegangen. Aus einer vorherigen Beziehung hat E noch einen Sohn M. Der gesetzliche Erbteil der A beträgt ½, der gesetzliche Erbteil der Kinder T, S und M beträgt jeweils ⅙.

Beispiel 4

Erblasserin E war mit M verheiratet im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. E hatte keine Kinder. Ihre beiden Eltern leben noch, weiter hat sie zwei Geschwister. Der gesetzliche Erbteil des M beträgt in diesem Fall ¾. Die Eltern der Erben jeweils ⅛. Die Geschwister werden nicht Erben.

Höhe des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten bei Gütertrennung

Haben die Ehegatten durch notariellen Vertrag den Güterstand der Gütertrennung vereinbart und verstirbt einer der Ehegatten, so sieht § 1931 Absatz 4 BGB für den überlebenden Ehegatten vor, dass dieser nicht weniger erbt als die Kinder des Erblassers. Dazu folgende Beispiele:

Beispiel 1

Erblasserin F war mit M verheiratet im Güterstand der Gütertrennung. Aus der Ehe ist die Tochter T hervorgegangen. Sowohl M als auch T erben jeweils ½.

Beispiel 2

Erblasser E war mit F verheiratet, Gütertrennung wurde wirksam vereinbart. Aus der Ehe sind der Sohn S und die Tochter T hervorgegangen. Der Erbteil von F, S und T beträgt jeweils ⅓. Sind mehr als zwei Kinder vorhanden, so beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten stets ¼. Neben Verwandten der 2. Ordnung und der 3. Ordnung beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten ½.

Höhe des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten bei Gütergemeinschaft

Hat der Erblasser vor seinem Tod durch notariellen Vertrag mit seinem Ehegatten  den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, gilt bereits vor Todesfall eine Besonderheit. Jedem Ehegatten gehört die Hälfte des gemeinsamen Vermögens. Verstirbt nun ein Ehegatte, so erbt der überlebende Ehegatte von der Hälfte des Vermögens, das dem Erblasser zustand, neben Verwandten der 1. Ordnung (Kinder) ein Viertel. Vom Gesamtvermögen gehören dem überlebenden Ehegatten damit ⅝. Neben Verwandten der 2. Ordnung erbt der überlebende Ehegatte ½ des Vermögens des Erblassers.

Wer erbt die Möbel, die Haushaltsgegenstände?

Ehegatten haben sich im Laufe ihrer Ehe einen gemeinsamen Hausstand aufgebaut, der Möbel, Geschirr, Haushaltsgeräte usw. umfasst. Fallen diese Gegenstände auch unter die Nachlassmasse und muss der Ehegatte diese herausgeben? Für Gegenstände, die zum ehelichen Haushalt gehören, sieht das Gesetz unter § 1932 BGB eine Regelung vor. Dem überlebenden Ehegatten steht neben seinem gesetzlichen Erbrecht der Voraus zu. Der Voraus umfasst die Haushaltsgegenstände und die Hochzeitsgeschenke. Neben den Erben der 1. Ordnung (Kinder) kann der überlebende Ehegatte diese Gegenstände nur dann behalten, wenn er diese zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Neben Erben der 2. Ordnung (Eltern, Geschwister des Erblassers) stehen diese Gegenstände allein dem überlebenden Ehegatten zu.

Autor dieses Fachartikels

Fachanwältin Dr. Urte Andrae
Dr. Urte Andrae Fachanwältin für Familienrecht

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