von Christian Reichelt

Erbschaft muss nicht Vermögenszuwachs bedeuten

Erhält ein Erbe von dem Anfall einer Erbschaft Kenntnis und kann der Erbe entweder aus der letztwilligen Verfügung oder wegen der fehlenden letztwilligen Verfügung und damit gegebener Erbschaft auf gesetzlicher Erbfolgenbasis nicht feststellen, ob ein ausreichend positives Erbe vorhanden ist, so ist jedem Erben als erstes und wichtigstes anzuraten, sich einen Gesamteindruck und Überblick über die Erbmasse zu verschaffen.

Hierbei darf nicht allein darauf abgestellt werden, dass in einer möglichen letztwilligen Verfügung wertvolle Gegenstände aufgelistet sind und diese den Anschein erwecken, dass die Erbschaft einen sogenannten finanziellen Gewinn für den Erben darstellt. Auch bei Immobilien besteht die Gefahr, dass diese möglicherweise insoweit überschuldet sind, dass bei einer Veräußerung nach Abzug der Belastung kein Erlös erzielbar ist.

Auch wenn die auf die Immobilie entfallenden Belastungen durch den Immobilienerlös begrenzt sind, besteht jedoch die Gefahr, dass der Erbe trotzdem möglicherweise noch zusätzliche Kosten aus der Immobilie und deren aktueller Haltung in nicht unbeträchtlicher Höhe erleiden und tragen muss. Weiterhin ist aus der letztwilligen Verfügung nicht ersichtlich, ob der Erblasser noch anderweitige Verbindlichkeiten eingegangen ist, welche dann mit Übertragung der Erbschaft auf den Erben übergehen. Derartige Verbindlichkeiten müssen sich nicht aus der letztwilligen Verfügung ergeben.

Aus diesem Grunde ist daher jedem Erben dringendst anzuraten, unter Zuhilfenahme eines entsprechend zusätzlich ausgebildeten und erfahrenen Rechtsanwalts in Erbrecht Unterstützung und Hilfe einzuholen, um festzustellen, inwieweit der Nachlass eventuell überschuldet ist. Zu beachten ist dabei auch nicht nur die Frage von aktuell gegebenen, vom Erblasser übertragenen Schulden, sondern auch von Zahlungsverpflichtungen, welche sich aus dem Erbfall selbst ergeben.

Damit der entsprechende Erbe innerhalb der ihm gesetzlich vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist, welche auf sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalles begrenzt ist, seine Entscheidung über Annahme oder Ablehnung der Erbschaft durchführen kann, sollte daher zügig und zeitnah zur Feststellung des Nachlasses eine anwaltliche Hilfe durch erfahrene Rechtsanwälte im Erbrecht eingeholt werden. Mit Hilfe eines im Erbrecht erfahrenen und kundigen Rechtsanwalts ist es dann dem Erben möglich, die entsprechenden Handlungen zur eigenen Sicherung seines Vermögens wie auch Aufrechterhaltung einer möglichen Erbschaft ziel- und zweckgerichtet durchzuführen.

Die Kanzlei Dr. Andrae & Kollegen kann Ihnen durch ihren erbrechtserfahrenen und besonders ausgebildeten Rechtsanwalt Christian Reichelt hierbei unterstützend und beratend zur Vermeidung von finanziellen Nachteilen zur Seite stehen.

Autor dieses Fachartikels

Fachanwalt Christian Reichelt
Christian Reichelt Fachanwalt für Familienrecht

Ihr Anwalt für Erbrecht

In München, Hamburg, Mölln und Holzkirchen

Sie brauchen Unterstützung beim Thema Erbrecht? Wir stehen Ihnen mit unserer Fachkompetenz an vier Standorten in Deutschland zur Seite. Nehmen Sie noch heute Kontakt auf, um dringende Fragen zu klären.

Jetzt Termin vereinbaren!

Terminanfrage

Jetzt persönliche Erstberatung vereinbaren

Ob Scheidung, Trennung, Erbrecht, Unterhalt oder andere Rechtsgebiete: Unsere erfahrenen und kundigen Rechtsanwälte beraten Sie klar, strukturiert und verbindlich. Machen Sie jetzt mit einer nach den gesetzlichen Vorgaben (RVG) vergüteten Erstberatung den ersten Schritt – wir freuen uns auf Ihre Nachricht.

Email:

Bitte rechnen Sie 5 plus 5.