von Christian Reichelt

Erbschein für eine Immobilie

Befindet sich in der Erbmasse eine Immobilie, muss der Erbe, um Eigentümer dieser Immobilie zu werden, eine Änderung im Grundbuch und der dort vorliegenden Eintragung des Eigentümers vornehmen lassen. Gemäß einer Entscheidung des OLG München reicht es nicht aus, für die Änderungen im Grundbuch ein privat verfasstes Testament im Grundbuchamt als Nachweis für den Anspruch der neuen Eigentümerschaft vorzulegen.

Erbschein und Nachweis der Erbfolge

Seitens des Grundbuchamtes wird grundsätzlich immer verlangt, zum Nachweis der Erbfolge einen entsprechenden Erbschein vorzulegen. Diese Vorgehensweise des Grundbuchamtes wurde grundsätzlich durch richterliche Entscheidung bestätigt, da eine Änderung des Grundbuches im Rahmen der Erbschaft nur dann möglich ist, wenn ein Erbe in öffentlich beglaubigter Form seinen neuen Eigentümeranspruch nachweisen kann. Diese Vorgehensweise ist grundsätzlich nur mit einem Erbschein oder einem notariellen Testament möglich.

Da die Beantragung eines Erbscheins mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist, wird natürlich seitens des Erblassers bei Erstellung der letztwilligen Verfügung die Frage gestellt, welche anderweitigen Handlungsweisen gegeben sind, um den Erben vor der Notwendigkeit der Einholung eines Erbscheins und der hierdurch entstehenden erheblichen Kosten zu schützen.

Hierbei ist von wesentlicher Bedeutung, ob es sich um Immobilien im Inland oder im Ausland handelt. Bei ausländischen Immobilien im europäischen Raum kann auch ein europäisches Nachlasszeugnis notwendig sein.

Erbschein vermeiden durch rechtzeitige Beratung 

Zur Vermeidung dieser nicht unerheblichen Kostenlast für die Umschreibung eines Immobilienerbfalles ist es daher dringend angebracht, bereits im Vorfeld, d.h. bei Erstellung der letztwilligen Verfügung, sich durch rechtliche Beratung ausreichende Informationen darüber einzuholen, wie es vermieden werden kann, dass der Erbe bei Übertragung einer Immobilie nicht den kostenintensiven Weg in Form der Einholung eines Erbscheins gehen muss. Die Weichen hierzu müssen bereits vor Anfall des Erbfalles, d.h. bei Erstellung der letztwilligen Verfügung, mit entsprechender Begleitung eines fachkundigen und in Erbrechtsfällen erfahrenen Juristen durchgeführt werden. Für weitere Informationen hierzu stehe ich, Rechtsanwalt Christian Reichelt, durch entsprechende Erfahrung sowie Teilnahme an Fachlehrgängen für Erbrecht mit meinem stets an den aktuellen Entwicklungen der Rechtsprechung ausgerichteten und spezialisierten Wissen zur Verfügung.

Auf dieser Seite können Sie sich übrigens ausführlicher rund um die Kompetenz unserer Kanzlei zum Erbrecht informieren

Autor dieses Fachartikels

Fachanwalt Christian Reichelt
Christian Reichelt Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht sowie Testamentsvollstrecker

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