Familienanwalt in München, Hamburg und Holzkirchen
von Christian Reichelt
Mit der Eingehung der Ehe sind neben einer Fülle von Rechten auch viele Pflichten verbunden. Eine der wichtigsten Pflichten ist die Pflicht der Eheleute zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Diese Pflicht verpflichtet die Eheleute zur Übernahme von Verantwortung füreinander. Hieraus ergibt sich für die Ehegatten auch die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen nach Möglichkeit zu minimierenoder an einer gemeinsamen Steuerveranlagung mitzuwirken.
Beschließen die Eheleute zukünftig getrennte Wege zu gehen und sich scheiden zu lassen, stehen sie häufig vor einer Fülle von Rechtsstreitigkeiten, z.B. rund um das Unterhaltsrecht, Güterrecht, Ausgleich des Zugewinns, Sorgerecht und Umgangsrecht für die gemeinsamen Kinder.
Die Ehegatten müssen aber bedenken, dass auch im Falle einer Trennung die eheliche Verantwortung füreinander und die Verpflichtung zur ehelichen Solidarität noch fortbesteht. Aus diesem Grunde stellt sich gerade im steuerrechtlichen Bereich die Frage, ob ein Ehegatte die Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung vom anderen verlangen kann.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist ein Ehegatte dem anderen gegenüber auch im Falle einer Trennung verpflichtet, in eine gewünschte Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert werden würde.
Allerdings muss derjenige, der durch die gemeinsame Steuerveranlagung einen finanziellen Vorteil erlangt, dem anderen dessen finanziellen Nachteil ausgleichen, den dieser erleidet, dass dieser in eine gemeinsame Steuerveranlagung zustimmen muss.
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