von Christian Reichelt

Gesetzliche Erbfolge - Erbordnung

Hat der Verstorbene kein Testament hinterlassen oder durch Erbvertrag die Erbfolge geregelt, so gilt die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Neben dem Erbrecht des Ehegatten besteht eine Erbfolge nach Verwandtschaftsgraden. Das BGB spricht hier von Erbordnungen. Es gibt Erben der 1. Ordnung, der zweiten Ordnung bis hin zu Erben der fünften Ordnung und fernere Ordnungen. Vorhandene Erben einer höheren Ordnung schließen die Erben einer nachfolgenden Ordnung aus. Für die Praxis sind vor allem die gesetzlichen Erben der 1. Ordnung und die gesetzlichen Erben der 2. und 3. Ordnung von Bedeutung.

Gesetzliche Erben der 1. Ordnung

Gesetzliche Erben der 1. Ordnung sind die Kinder und die sonstigen Abkömmlinge des Erblassers, konkret die Enkelkinder und die Urenkelkinder des Erblassers. Ein im Erbfall lebender näherer Abkömmling schließt einen entfernteren Abkömmling der eigenen Linie aus. Die Kinder des Erblassers erben zu gleichen Teilen. Das gesetzliche Erbrecht für Erben der 1. Ordnung soll an einigen Beispielen verdeutlicht werden.

Beispiel 1

Der verwitwete Erblasser hat drei Kinder und 5 Enkelkinder. Die Kinder des Erblassers erben jeweils zu ⅓  Die Enkelkinder sind keine gesetzlichen Erben, da die Kinder des Erblassers noch leben.             

Beispiel 2

Die verwitwete Erblasserin hatte drei Kinder (A, B und C). Zum Zeitpunkt des Erbfalls leben noch die Kinder A und B. C ist bereits vorher verstorben, hat jedoch zwei Kinder hinterlassen. Die beiden Kinder von C treten aufgrund des Vorversterbens des Kindes C an dessen Position. Damit erben die Kinder A und B jeweils ⅓ und die Kinder von C jeweils ⅙.

Gesetzliche Erben der 2. Ordnung

Wenn keine Erben der 1. Ordnung vorhanden sind, so treten die gesetzlichen Erben der 2. Ordnung in die Erbfolge ein. Gesetzliche Erben der 2. Ordnung sind die Eltern der Erblasser und deren Abkömmlinge, d.h. die Geschwister des Erblassers. Leben beide Elternteile noch, erben ausschließlich die Eltern zu gleichen Teilen. 

Beispiel 1

Die verwitwete Erblasserin stirbt kinderlos. Die Eltern der Erblasserin leben beide im Zeitpunkt des Erbfalls. Die Erblasserin hat zudem noch zwei Schwestern. In diesem Beispiel erben die Eltern zu jeweils ½. Die Schwestern werden keine Erbinnen.

Beispiel 2

Der verwitwete Erblasser stirbt kinderlos. Im Zeitpunkt des Erbfalls lebt der Vater noch, die Mutter ist bereits verstorben. Der Erblasser hatte einen Bruder und eine Schwester, die beide noch leben. Der Vater des Erblassers erbt ½. An die Stelle der vorverstorbenen Mutter treten ihre Abkömmlinge, hier die Schwester und der Bruder des Erblassers. Diese erben den Anteil der Mutter, somit jeweils ¼.

Gesetzliche Erben der 3. Ordnung

Sind weder Erben der 1. Ordnung noch der 2. Ordnung vorhanden, so erben gesetzliche Erben der 3. Ordnung. Zu den gesetzlichen Erben der 3. Ordnung gehören die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousin usw.). Gesetzliche Erben der 3. Ordnung erben nur dann, wenn Erben der 1. Ordnung und der 2. Ordnung nicht existieren. Der Ehegatte wird nicht in den Erbordnungen aufgeführt, da er kein Verwandter ist.

Autor dieses Fachartikels

Fachanwalt Christian Reichelt
Christian Reichelt Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht sowie Testamentsvollstrecker

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