von Christian Reichelt

Gesetzliches Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners

Gesetzliches Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners und Testament

Dem deutschen Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft steht ein gesetzliches Erbrecht neben Verwandten seines verstorbenen Lebenspartners zu. Die Erbquote bestimmt sich danach, welche sonstigen Erben noch gesetzliche Erben sind.

Haben die eingetragenen Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Lebenspartners von einem Viertel um ein weiteres Viertel, so dass der Erbteil ½ beträgt.Den Lebenspartnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft steht die Möglichkeit zu, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Dazu zählt auch ein Berliner Testament.

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Wegfall des Erbrechts des eingetragenen Lebenspartners

Das Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners entfällt, wenn die Lebenspartnerschaft nicht vor einem Standesbeamten begründet worden ist und die Lebenspartnerschaft nicht ins Lebenspartnerschaftsregister eingetragen worden ist.

Lagen zum Zeitpunkt des Todes des Lebenspartners die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft vor und hatte der Erblasser selbst die Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragt oder dem Aufhebungsantrag zugestimmt, so entfällt das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Lebenspartners.

Hat der verstorbene Lebenspartner die Aufhebung der Lebenspartnerschaft aus in der Person des anderen Lebenspartners wegen einer unzumutbaren Härte gestellt und wäre dieser Antrag begründet gewesen, so entfällt ebenfalls das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Lebenspartners.

Haben die eingetragenen Lebenspartner einen Erbverzicht notariell beurkundet, so entfällt das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners. Ist der Lebenspartner enterbt worden, so steht dem überlebenden Lebenspartner ein Pflichtteilsrecht zu. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Der Voraus

Dem überlebenden Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft steht neben dem gesetzlichen Erbteil der sogenannte Voraus zu. Unter den Voraus fallen die zum Haushalt gehörenden Gegenstände wie beispielsweise Schlafzimmer, Kücheneinrichtung, Einrichtungsgegenstände. Zudem gehören Geschenke, die die Lebenspartner zur Begründung der Lebenspartnerschaft erhalten haben, zum Voraus. Diese Gegenstände sind aus dem Nachlass herausgenommen und stehen dem überlebenden eingetragenen Lebenspartner zu.

Erbschaftssteuer

Dem Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft steht im Erbfall ein Freibetrag in Höhe von 500.000,00 Euro zu. Ein darüber hinaus gehender Wert des Nachlasses ist nach der günstigen Steuerklasse I des Erbschaftsteuergesetzes zu versteuern.

Über den Freibetrag in Höhe von 500.000,00 Euro steht dem überlebenden Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000,00 Euro zu. Dieser Freibetrag reduziert sich, wenn Sie eine Hinterbliebenenrente oder Betriebsrente erhalten, für die keine Erbschaftssteuer anfällt. Der Wert der Rente wird nach der voraussichtlichen Dauer Ihrer Bezüge ermittelt und der Versorgungsfreibetrag um diesen Wert vermindert.

Fällt in den Nachlass eine Immobilie, die der Erblasser selbst genutzt hat, so ist darauf keine Erbschaftssteuer zu entrichten, wenn der überlebende Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sie selbst weiterhin nutzt und mindestens zehn Jahre nach Erbfall darin wohnt. Für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf den Namen des erbenden Lebenspartners ist keine Grunderwerbsteuer zu zahlen.

Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung

Ebenfalls haben eingetragene Lebenspartner einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Lebenspartner verstirbt.

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Autor dieses Fachartikels

Fachanwalt Christian Reichelt
Christian Reichelt Fachanwalt für Familienrecht

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