Familienanwalt in München, Hamburg und Holzkirchen
von Dr. Urte Andrae
Nach einer Trennung stellen sich Ehegatten oftmals die Frage, wer zur Abzahlung von Krediten, die während der Ehezeit aufgenommen worden sind, verpflichtet ist.
Hier muss man unterscheiden:
Eheleute A und B haben während ihrer Ehe einen gemeinsamen Kredit in Höhe von 200.000 Euro aufgenommen. Der Betrag in Höhe von 200.000,00 Euro diente zur Modernisierung der Zahnarztpraxis des A. B verfügte bei Aufnahme des Kredits und auch nach der Trennung der Eheleute über Einkommen aus einem Minijob in Höhe von monatlich 400,00 Euro.
Der Kredit wurde einzig im Interesse des A aufgenommen. Da B aufgrund ihres Einkommens finanziell nicht in der Lage ist, diesen Kredit zurückzuzahlen, ist eine Inanspruchnahme der B als sittenwidrig zu qualifizieren. Folge davon ist, dass B sich im Innenverhältnis zu A nicht am Abtrag der Schuld beteiligen muss. Dies gilt jedenfalls ab der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, weil ab diesem Zeitpunkt der A allein vom wirtschaftlichen Vorteil des Kredits profitiert.
Es stellt sich aber weiter die Frage, ob B auch im Außenverhältnis zur Gläubigerin – der Bank – einen Anspruch darauf hat, nicht in Haftung durch die Bank genommen zu werden. Dieser Anspruch besteht jedenfalls nicht gegenüber der Bank. B hat jedoch einen Anspruch auf Befreiung von der Mithaftung gegen A. A hat mehrere Möglichkeiten, die Befreiung zu leisten. Eine Möglichkeit ist, dass A den Kredit in noch bestehender Höhe an die Bank zurückzahlt. Grundsätzlich fällt für die vorzeitige Ablösung des Kredits eine Vorfälligkeitsentschädigung an, die dann auch A alleine zu tragen hat.
Eine weitere Möglichkeit, den Befreiungsanspruch zu erfüllen, besteht darin, dass der Ehegatte, gegen den der Befreiungsanspruch besteht, gegenüber der kreditgebenden Bank die Entlassung des anderen Ehegatten aus der Schuldhaft und damit aus dem Kredit bewirkt.
Die dritte Möglichkeit ist, dass der Ehegatte demjenigen Ehegatten, den der Befreiungsanspruch zusteht, eine Sicherheitsleistung gibt. Derjenige Ehegatte, der auf Befreiung in Anspruch genommen wird, kann zwischen diesen drei Möglichkeiten wählen.
Dieser Befreiungsanspruch besteht solange nicht, wie eine Befreiung des Ehegatten aus dem Kredit für den anderen Ehegatten unzumutbar ist. Unzumutbar ist es für den Ehegatten dann, wenn die alleinige Übernahme des Kredits ihn wirtschaftlich in Bedrängnis bringen würde. Verbessert sich die wirtschaftliche Situation des Ehegatten, gegen den der Befreiungsanspruch besteht, kann dieser Befreiungsanspruch durchgesetzt werden.
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