von Dr. Urte Andrae

Haftung für Schulden des Ehepartners nach Trennung

Nach einer Trennung stellen sich Ehegatten oftmals die Frage, wer zur Abzahlung von Krediten, die während der Ehezeit aufgenommen worden sind, verpflichtet ist.

Hier muss man unterscheiden:

  • Hat ein Ehegatte einen Kredit aufgenommen und auch nur alleine den Kreditvertrag unterschrieben, so ist auch nur dieser Ehegatte verpflichtet, diesen Kredit auch alleine zu zahlen. Die monatlichen Kreditraten sind dann bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.
  • Haben beide Ehegatten einen Kredit aufgenommen und beide den Kreditvertrag unterschrieben, gilt der Grundsatz, dass auch beide Ehegatten diesen Kredit jeweils hälftig zurückzuzahlen haben. Sollte ein Ehegatte behaupten, dass er weniger als den hälftigen Kredit zurückzuzahlen habe, so muss er dies beweisen. Gelingt dieser Beweis nicht, ist der Kredit von beiden Ehegatten hälftig zu zahlen. Hinzuweisen ist darauf, dass die kreditgebende Bank von einem Ehegatten den gesamten Betrag bzw. die gesamte Kreditrate fordern kann. Dies erfolgt insbesondere dann, wenn einer der Ehegatten über kein oder nur geringes Einkommen verfügt, der andere Ehegatte über ein pfändbares Einkommen. Der Ehegatte, der alleine von der Bank in Anspruch genommen wird, hat gegen den anderen Ehegatten weiterhin einen Ausgleichsanspruch zur Hälfte des gezahlten Betrages. Dies gilt dann nicht, wenn die monatliche Kreditrate bei der Unterhaltsberechnung in voller Höhe bei dem zahlenden Ehegatten berücksichtigt worden ist.
  • Ausnahmsweise haftet ein Ehegatte nicht für den gemeinsam aufgenommenen Kredit. Dies ist dann der Fall, wenn die Aufnahme des Kredits einzig im Interesse eines Ehegatten liegt und der andere Ehegatte durch die Inanspruchnahme aus dem Kredit finanziell krass überfordert ist. Dazu ein Beispiel:

Beispiel für den Fall einer Nichthaftung

Eheleute A und B haben während ihrer Ehe einen gemeinsamen Kredit in Höhe von 200.000 Euro aufgenommen. Der Betrag in Höhe von 200.000,00 Euro diente zur Modernisierung der Zahnarztpraxis des A. B verfügte bei Aufnahme des Kredits und auch nach der Trennung der Eheleute über Einkommen aus einem Minijob in Höhe von monatlich 400,00 Euro.

Der Kredit wurde einzig im Interesse des A aufgenommen. Da B aufgrund ihres Einkommens finanziell nicht in der Lage ist, diesen Kredit zurückzuzahlen, ist eine Inanspruchnahme der B als sittenwidrig zu qualifizieren. Folge davon ist, dass B sich im Innenverhältnis zu A nicht am Abtrag der Schuld beteiligen muss. Dies gilt jedenfalls ab der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, weil ab diesem Zeitpunkt der A allein vom wirtschaftlichen Vorteil des Kredits profitiert.

Anspruch im Außenverhältnis zu Gläubigern?

Es stellt sich aber weiter die Frage, ob B auch im Außenverhältnis zur Gläubigerin – der Bank – einen Anspruch darauf hat, nicht in Haftung durch die Bank genommen zu werden. Dieser Anspruch besteht jedenfalls nicht gegenüber der Bank. B hat jedoch einen Anspruch auf Befreiung von der Mithaftung gegen A. A hat mehrere Möglichkeiten, die Befreiung zu leisten. Eine Möglichkeit ist, dass A den Kredit in noch bestehender Höhe an die Bank zurückzahlt. Grundsätzlich fällt für die vorzeitige Ablösung des Kredits eine Vorfälligkeitsentschädigung an, die dann auch A alleine zu tragen hat.

Entlastung des Ehegatten

Eine weitere Möglichkeit, den Befreiungsanspruch zu erfüllen, besteht darin, dass der Ehegatte, gegen den der Befreiungsanspruch besteht, gegenüber der kreditgebenden Bank die Entlassung des anderen Ehegatten aus der Schuldhaft und damit aus dem Kredit bewirkt.

Sicherheitsleistung als möglicher Befreiungsanspruch

Die dritte Möglichkeit ist, dass der Ehegatte demjenigen Ehegatten, den der Befreiungsanspruch zusteht, eine Sicherheitsleistung gibt. Derjenige Ehegatte, der auf Befreiung in Anspruch genommen wird, kann zwischen diesen drei Möglichkeiten wählen.

Dieser Befreiungsanspruch besteht solange nicht, wie eine Befreiung des Ehegatten aus dem Kredit für den anderen Ehegatten unzumutbar ist. Unzumutbar ist es für den Ehegatten dann, wenn die alleinige Übernahme des Kredits ihn wirtschaftlich in Bedrängnis bringen würde. Verbessert sich die wirtschaftliche Situation des Ehegatten, gegen den der Befreiungsanspruch besteht, kann dieser Befreiungsanspruch durchgesetzt werden.

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Autor dieses Fachartikels

Fachanwältin Dr. Urte Andrae
Dr. Urte Andrae Fachanwältin für Familienrecht

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