von Christian Reichelt

Kann ich meine Scheidungskosten steuerlich absetzen?

§ 33 Einkommensteuergesetz (EStG) und Absetzbarkeit von Scheidungskosten

In der Regel sind Kosten, die im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Scheidungsverfahren anfallen, nicht steuerlich absetzbar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ohne die Prozessführung die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen bedroht wäre. Folglich lässt sich nur noch im absoluten Ausnahmefall eine steuerliche Absetzbarkeit begründen. Dies ergibt sich aus einem neueren Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) aus dem Jahr 2017 (BFH, Urteil v. 18.05.2017 - VI R 9/16). Der BFH hat damit die gesetzlichen Anforderungen festgelegt und sorgt so für Klarheit. Wir erläutern die vollzogene Entwicklung der Rechtsprechung und schaffen damit die notwendige Transparenz für eine gute Kundenbeziehung.

Außergewöhnliche Belastungen nur noch sehr eingeschränkt absetzbar

Die entscheidende Vorschrift zur Beantwortung der Frage der Absetzbarkeit von Scheidungskosten bildet § 33 Einkommensteuergesetz (EStG). Nach § 33 Abs. 1 EStG sind sogenannte „außergewöhnliche Belastungen“ bei der Steuerfestsetzung einkommensmindernd zu berücksichtigen. Hierunter fallen generell alle zwangsläufig anfallenden Kosten, wie z. B. die Kosten für eine Scheidung oder andere familiengerichtliche Verfahren. Entscheidend ist jedoch, dass sie den Betroffenen ungleich härter belasten als Steuerpflichtige mit vergleichbaren Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie entsprechendem Familienstand.

Allerdings hat der § 33 EStG im Jahre 2013 eine grundlegende Änderung erfahren. Seitdem können Prozesskosten ausdrücklich nicht mehr bzw. lediglich im Ausnahmefall als außergewöhnliche Belastungen behandelt werden (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn der Betroffene ohne die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Gleiches gilt, wenn er infolgedessen lebensnotwendige Bedürfnisse nicht mehr im üblichen Rahmen befriedigen könnte.

In der Praxis erkennen die Finanzämter die Kosten für gerichtliche Prozesse daher nur noch sehr eingeschränkt als außergewöhnliche Belastungen an. Die Gesetzesänderung führt dazu, dass unter anderem auch Scheidungskosten in der Regel nicht mehr steuerlich absetzbar sind.

Scheidungskosten steuerlich absetzen – wie viel bekomme ich raus?
Scheidungskosten sind nur noch in seltenen Fällen steuerlich absetzbar

Mehrere verbraucherfreundliche Urteile wurden letztendlich vom Bundesfinanzhof kassiert

Trotz der aufgezeigten Gesetzesänderung im Jahre 2013 haben einige Finanzgerichte zunächst weiterhin Scheidungskosten wohlwollend als außergewöhnliche Belastungen behandelt. Erst die eingangs genannte Entscheidung des BFH hat dieser Praxis ein Ende gesetzt. In seinem Urteil zeigt der BFH auf, dass eine hierfür erforderliche Bedrohung der Existenzgrundlage regelmäßig nicht vorliegt. Zudem stellt er klar, dass es dabei einzig auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ankommt. Er verschafft den gesetzlichen Vorgaben damit präzisere Konturen. Hieran hat sich auch die Entscheidungspraxis der Finanzämter und Finanzgerichte zukünftig auszurichten.

Finanzgerichte urteilen vorübergehend zugunsten des Steuerzahlers

Bis dahin ließen die Entscheidungen verschiedener Finanzgerichte zumindest vorläufig Hoffnung aufseiten des Steuerpflichtigen aufkommen. Unbeschadet der gesetzlichen Änderung behandelten diese Gerichte zugunsten des Steuerzahlers auch weiterhin die Kosten eines Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastungen. In weiterer Konsequenz nahmen sie auch deren steuerliche Absetzbarkeit an (so etwa das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2014 - 4 K 1976/14, als auch das Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013 - 10 K 2392/12 E).

Die genannten Finanzgerichte begründeten ihre Auffassung damit, dass keine zu strengen Maßstäbe an das Vorliegen einer Bedrohung der Existenzgrundlage anzulegen seien. So sei bei der Beurteilung nicht ausschließlich auf finanzielle Aspekte abzustellen. Vielmehr sei auch die geistig-seelische Verfassung des Menschen in die Betrachtung mit einzubeziehen.
Das Finanzgericht Düsseldorf stellt zudem zutreffend fest, dass das Recht der Ehe (Eheschließung und -scheidung) allein den staatlich dafür vorgesehenen Verfahren unterliege. Ein anderes, billigeres Verfahren stehe Eheleuten zur Beendigung einer Ehe damit schon generell nicht zur Verfügung. Zwangsläufig müssten dann auch die Kosten eines Scheidungsverfahrens steuerlich absetzbar sein.
Dasselbe gelte nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf ferner auch in Bezug auf die Verfahrenskosten für Folgesachen (z.B. betreffend den Unterhalt und das güterrechtliche Vermögen. Diese müssten daher in gleicher Weise behandelt werden.

Der Bundesfinanzhof kippt Entscheidungen

Die vorstehend zitierten Urteile wurden dem Bundesfinanzhof zur Überprüfung vorgelegt. Der BFH hat sich seinerseits der untergerichtlichen Rechtsprechungspraxis konsequent entgegengestellt. Er hat die Urteile der ursprünglich befassten Finanzgerichte letztlich allesamt aufgehoben.

Nach der richtungsweisenden Überzeugung des BFH sind weder die Kosten eines Scheidungsverfahrens noch etwaiger Folgesachenverfahren im Normalfall steuerlich absetzbar. Seine Rechtsauffassung begründet der Bundesfinanzhof (vgl. BFH, Urteil v. 18.05.2017 - VI R 9/16, BStBl. 2017 II, S. 988) maßgeblich wie folgt: Im Ausgangspunkt besteht noch Einigkeit mit den Überlegungen der vorinstanzlichen Finanzgerichte. Auch der Bundesfinanzhof gelangt zu der Überzeugung, dass die Kosten für familienrechtliche Verfahren trotz der unterschiedlichen Terminologie als Prozesskosten im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG zu qualifizieren sind. Anders als die Vorinstanz geht der Bundesfinanzhof jedoch davon aus, dass ein Ehegatte die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse erbringt.

Bundesfinanzhof definiert Existenzgrundlage ausschließlich materiell

Seine abweichende Haltung stützt der BFH auf seine eigene, vorangegangene Rechtsprechung. Hiernach ist der Begriff der Existenzgrundlage ausschließlich materiell auszulegen. Einzig entscheidend ist damit eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Seelische und soziale Bedürfnisse sind hingegen bei der Beurteilung nicht heranzuziehen. Der für die vorher befassten Instanzgerichte maßgebliche Gesichtspunkt, dass es sich bei den Scheidungskosten um zwangsläufig anfallende Kosten handelt, sei für sich betrachtet ebenso unbeachtlich. Auch dies gebiete keine abweichende Beurteilung.

Damit ist die Thematik der steuerlichen Absetzbarkeit von Ehescheidungskosten nunmehr – wenn auch zuungunsten des Steuerzahlers – abschließend höchstrichterlich entschieden. Die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für Verfahren, die die Ehescheidung sowie die Scheidungsfolgen betreffen, kommt nach der aktuellen Gesetzeslage im Regelfall somit nicht mehr in Betracht.

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Steuerliche Absetzbarkeit von Scheidungskosten: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Sind Scheidungskosten steuerlich absetzbar?

In der Regel besteht keine Möglichkeit, die Kosten eines Scheidungsverfahren steuerlich geltend zu machen. Absetzbar sind ausschließlich außergewöhnliche Belastungen. Scheidungskosten sind hiervon jedoch vom Bundesfinanzhof (BFH) in höchster Instanz als spezielle Form der Prozesskosten explizit ausgenommen.

Welche Ausnahmen gibt es von diesem Grundsatz?

Im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH gilt nur dann etwas anderes, wenn der Steuerpflichtige die Kosten des Scheidungsverfahrens zur Sicherung seiner Existenzgrundlage bzw. zur Sicherung von lebensnotwendigen Bedürfnissen aufgebracht hat. Dies ist jedoch nur in sehr seltenen Ausnahmefällen anzunehmen.

Wie verhält es sich mit den Kosten für mögliche Folgesachenverfahren (z.B. für ein gerichtliches Verfahren über den Zugewinnausgleich)?

Die vorstehenden Grundsätze sind auf die Kosten für Folgesachenverfahren vollständig übertragbar. Dementsprechend ist in diesem Zusammenhang eine steuerliche Berücksichtigung der Kosten in aller Regel ebenfalls ausgeschlossen. Auch diese Ausgaben stellen Prozesskosten dar. Folglich werden sie ebenso wenig als außergewöhnliche Belastungen angesehen. Auch sie sind nur im vorstehend beschriebenen Ausnahmefall absetzbar.

Autor dieses Fachartikels

Fachanwalt Christian Reichelt
Christian Reichelt Fachanwalt für Familienrecht

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