Familienanwalt in München, Hamburg und Holzkirchen
von Alexandra Güller
Die Frage, ob erwachsene Kinder ihren Eltern gegenüber zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind, rückt in den letzten Jahren immer mehr in den Vordergrund. Dies hat mehrere Gründe: Zum einen werden die Menschen in der heutigen Zeit immer älter und zum anderen steigt die Zahl älterer Personen, die mit geringerem Einkommen und notdürftigen Rentenleistungen über die Runden kommen müssen.
Das deutsche Unterhaltsrecht kennt verschiedene Unterhaltstatbestände. Personen sind einander etwa dann zu Unterhalt verpflichtet, wenn sie miteinander in gerader Linie verwandt oder verheiratet sind. Eine Verwandtschaft in gerader Linie liegt etwa zwischen Kindern, Eltern und Großeltern vor, so dass grundsätzlich eine Unterhaltspflicht der erwachsenen Kinder gegenüber ihren Eltern besteht.
Die Zahlung ist insbesondere davon abhängig, ob der bedürftige Elternteil nicht genügend Einkünfte hat, um selbst für seinen Unterhalt aufkommen zu können. Ebenso hängt die Verpflichtung zur Zahlung auch davon ab, ob das Kind, welches den Elternunterhalt zahlen muss, überhaupt leistungsfähig ist. Das bedeutet, dass das Kind z.B. dann nicht leistungsfähig ist, wenn es durch Zahlungen an einen Elternteil seine eigenen Lebensbedürfnisse und den Unterhalt an seine eigenen Kinder gefährden würde.
Wenn Sie tatsächlich wegen Elternunterhalt in Anspruch genommen werden, stellt sich die Frage, in welcher Höhe Sie Unterhalt schulden. Sie sollten daher wissen, dass Ihnen auch ein sog. Schonvermögen zusteht. Das bedeutet also, dass Sie nicht Ihr „letztes Hemd“ weggeben müssen!
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