von Dr. Urte Andrae

Mütterrente und Versorgungsausgleich

Mit der Mütterrente ist gemeint, dass Erziehungszeiten für Kinder, die vor dem Jahr 1992 geboren wurden, besser anerkannt werden. Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, hat die gesetzliche Rentenversicherung Erziehungszeiten von 36 Monaten gutgeschrieben. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, wurde lediglich eine Erziehungszeit von 12 Monaten gutgeschrieben. Mit der Gesetzesänderung, die zum 01. Juli 2014 in Kraft getreten ist, werden nun zusätzlich 12 Monate Erziehungszeiten gutgeschrieben, wenn die Kinder vor 1992 geboren sind. Für Kinder, die nach 1992 geboren sind, verbleibt es bei der bisherigen gesetzlichen Regelung.

Selbstverständlich sind wir als Fachanwälte für Familienrecht immer über die neusten Gesetzesänderungen informiert. So können Sie sowohl an unserem Standort in Hamburg als auch in unserer Kanzlei in München mit einer optimalen auf dem neusten Stand rechnen. 

Versorgungsausgleich während Scheidungsverfahren

Während eines Scheidungsverfahrens wird grundsätzlich der Versorgungsausgleich durchgeführt. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden die Rentenpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung, die während der Ehezeit erworben worden sind, aufgeteilt. Da diese Materie in aller Regel sehr komplex ist, sollten Sie in dieser Situation auf die fachliche Expertise eines Scheidungsanwalts vertrauen.

Ist über den Versorgungsausgleich bereits rechtskräftig entschieden, und ändert sich nachträglich der Wert mindestens einer der ausgeglichenen Versorgungen wesentlich, so kann auf Antrag der Versorgungsausgleich nachträglich abgeändert werden. Der Antrag ist beim Familiengericht zu stellen. Eine Wertänderung ist „wesentlich“, wenn sie zu einer Veränderung des bisherigen Ausgleichswerts um mindestens 5 % führt. Auch mehrere Jahre zurückliegende Entscheidungen über den Versorgungsausgleich können abgeändert werden.

Erhöhung der Altersvorsorge

Durch die Mütterrente erhöht sich ab dem 01. Juli 2014 die Altersvorsorge der Frauen, deren Kinder vor 1992 geboren wurden. Dies hat auch zur Folge, dass sich nachträglich der Ehezeitanteil der Altersversorgung verändert, die im Versorgungsausgleich ausgeglichen wurde. Die Berechnung des Versorgungsausgleichs ist folglich nicht mehr korrekt.

Geschiedene Ehemänner können nun eine Anpassung des Versorgungsausgleichs verlangen. Es besteht ein Anspruch der geschiedenen Männer, an der Hälfte der Erhöhung der Rentenversorgung aufgrund der weiteren Kindererziehungszeiten beteiligt zu werden.

Beantragung bei Familiengericht

Automatisch erfolgt keine Anpassung des Versorgungsausgleichs. Die Abänderung muss beim zuständigen Familiengericht beantragt werden. Weder das damals zuständige Familiengericht noch die Rentenversicherung wird von sich aus tätig. Die Abänderung kann frühestens sechs Monate vor Rentenbeginn eines der Ex-Ehegatten gestellt werden.

Weiter ist zu beachten

Für eine Abänderung ist nicht nur Voraussetzung, dass sich durch die Anrechnung weiterer Kindererziehungszeiten der bisherige Ausgleichswert um mindestens 5% erhöht. Weiter ist Voraussetzung, dass der Ausgleichswert eine bestimmte absolute Wertgrenze erreicht.

Autor dieses Fachartikels

Fachanwältin Dr. Urte Andrae
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