von Christian Reichelt

Trennung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau sowie auch zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern ist in Deutschland sehr verbreitet. Während sich einige Partner ganz bewusst gegen die Ehe entscheiden, ist für andere die Lebensform der nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Art Durchgangsstadium zur Ehe hin.

Doch haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie Eheleute innerhalb einer Ehe?

Rechte und Pflichten

Diese Frage, die sich auch in der Rechtsanwaltspraxis nicht selten stellt, muss ganz klar mit "nein" beantwortet werden. Gründe für die rechtliche Ungleichbehandlung gibt es viele. So geht etwa der Gesetzgeber davon aus, dass man sich ganz bewusst gegen die Ehe entschieden habe. Aus diesem Grunde wäre es nicht richtig, wenn ihnen die gleichen Rechte und Pflichten, die innerhalb einer Ehe bestehen, zustehen würden. Die rechtliche Ungleichbehandlung im Vergleich zu Eheleuten betrifft etwa das Familienrecht, das Steuerrecht und das Namensrecht.

Zwar leben und haushalten die Partner meist praktisch wie in einer Ehe, dennoch bestehen erhebliche rechtliche Unterschiede zur Ehe. So besteht etwa zwischen den Partnern keine Unterhaltspflicht. Das bedeutet, dass abgesehen von ganz wenigen Ausnahmen, sie sich nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind.

Ebenso finden auf nichteheliche Lebensgemeinschaften die meisten familienrechtlichen Vorschriften, die die Ehe betreffen, keine Anwendung, wie etwa die Vorschriften für das Namensrecht, die Hausratverteilung, den Trennungs- und nachehelichen Unterhalt sowie den Zugewinnausgleich.

Was aber geschieht bei gemeinsamen Kindern?

Was passiert mit den Kindern im Falle der Trennung?

Haben Partner gemeinsame Kinder, dann muss der Rechtsanwalt erst mal prüfen, wem das Sorgerecht für die Kinder zusteht. Möglicherweise ist die Mutter Trägerin der alleinigen elterlichen Sorge. Vielleicht steht ihnen das Sorgerecht für die Kinder auch gemeinsam zu, da sie vielleicht eine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben haben. Das alles sind wichtige Punkte, die vorab mit einem Rechtsanwalt besprochen werden sollten.

Autor dieses Fachartikels

Fachanwalt Christian Reichelt
Christian Reichelt Fachanwalt für Familienrecht

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