von Alexandra Güller

Besteht die Pflicht zur Nebentätigkeit bei Unterhaltszahlungen?

Die Pflicht zur Aufnahme einer Nebentätigkeit wird insbesondere dann relevant, wenn Sie zur Zahlung von Unterhalt an Ihre minderjährigen Kinder (Kindesunterhalt) verpflichtet sind. Denn geht es dabei um minderjährige Kinder, so haben unterhaltspflichtige Elternteile eine sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht.

Dieser Grundsatz bedeutet, dass Sie sich in aller Regel mehr bemühen und anstrengen müssen, um den Unterhalt zahlen zu können, als wenn Sie beispielsweise lediglich Ihrem geschiedenen Ehegatten nachehelichen Unterhalt zahlen müssten.

Können Sie aufgrund Ihrer finanziellen Situation nicht zahlen und gehen Sie, trotz der genannten gesteigerten Unterhaltspflicht, keiner Nebentätigkeit nach, so kann es in der Praxis einfach passieren, dass Ihnen Einkünfte aus einer Nebentätigkeit zugerechnet werden. Das bedeutet, dass für die Berechnungsgrundlage einfach so getan wird, als ob Sie diese Einkünfte hätten.

In solchen Fällen muss der Unterhaltspflichtige trotz Einkommens- und Vermögenslosigkeit den Kindesunterhalt zahlen. Eine solche Zurechnung von Einkünften aus einer Nebentätigkeit findet ausnahmsweise dann nicht statt, wenn der Unterhaltsschuldner für die Nichtaufnahme einer Nebentätigkeit einen wichtigen Grund hat, etwa nachweisbar krank ist. Denken Sie auch daran, dass die Aufnahme einer Nebentätigkeit für Sie auch dann noch zumutbar sein könnte, wenn Sie bereits einer Vollzeit-Tätigkeit nachgehen.

Autor dieses Fachartikels

Fachanwältin Alexandra Güller
Alexandra Güller Fachanwältin für Familienrecht

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