Familienanwalt in München, Hamburg und Holzkirchen
von Alexandra Güller
Die Pflicht zur Aufnahme einer Nebentätigkeit wird insbesondere dann relevant, wenn Sie zur Zahlung von Unterhalt an Ihre minderjährigen Kinder (Kindesunterhalt) verpflichtet sind. Denn geht es dabei um minderjährige Kinder, so haben unterhaltspflichtige Elternteile eine sogenannte gesteigerte Unterhaltspflicht.
Dieser Grundsatz bedeutet, dass Sie sich in aller Regel mehr bemühen und anstrengen müssen, um den Unterhalt zahlen zu können, als wenn Sie beispielsweise lediglich Ihrem geschiedenen Ehegatten nachehelichen Unterhalt zahlen müssten.
Können Sie aufgrund Ihrer finanziellen Situation nicht zahlen und gehen Sie, trotz der genannten gesteigerten Unterhaltspflicht, keiner Nebentätigkeit nach, so kann es in der Praxis einfach passieren, dass Ihnen Einkünfte aus einer Nebentätigkeit zugerechnet werden. Das bedeutet, dass für die Berechnungsgrundlage einfach so getan wird, als ob Sie diese Einkünfte hätten.
In solchen Fällen muss der Unterhaltspflichtige trotz Einkommens- und Vermögenslosigkeit den Kindesunterhalt zahlen. Eine solche Zurechnung von Einkünften aus einer Nebentätigkeit findet ausnahmsweise dann nicht statt, wenn der Unterhaltsschuldner für die Nichtaufnahme einer Nebentätigkeit einen wichtigen Grund hat, etwa nachweisbar krank ist. Denken Sie auch daran, dass die Aufnahme einer Nebentätigkeit für Sie auch dann noch zumutbar sein könnte, wenn Sie bereits einer Vollzeit-Tätigkeit nachgehen.
Sie brauchen Unterstützung beim Thema Unterhaltsrecht? Wir stehen Ihnen mit unserer Fachkompetenz an vier Standorten in Deutschland zur Seite. Nehmen Sie noch heute Kontakt auf, um dringende Fragen zu klären.
Ob Scheidung, Trennung, Erbrecht, Unterhalt oder andere Rechtsgebiete: Unsere erfahrenen und kundigen Rechtsanwälte beraten Sie klar, strukturiert und verbindlich. Machen Sie jetzt mit einer nach den gesetzlichen Vorgaben (RVG) vergüteten Erstberatung den ersten Schritt – wir freuen uns auf Ihre Nachricht.
Email: info@familienrecht-andrae.de