von Dr. Urte Andrae

Rückforderung bei Schenkung durch Schwiegereltern: Was ist möglich?

Zusammenfassung

  • Schwiegereltern können beim Scheitern der Ehe Schenkungen von ihrem Schwiegerkind zurückverlangen. Hierfür müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein und von den Schwiegereltern bewiesen werden.
  • Die Rechtssprechung über das Bestehen derartiger Ansprüche sowie deren konkrete Ausgestaltung fällt uneinheitlich aus. Es handelt sich letztlich immer um eine Einzelfallbetrachtung.
  • Durch eindeutige Vereinbarungen bei der Schenkung können Streitigkeiten vermieden und klare Verhältnisse geschaffen werden.

Wenn das eigene Kind heiratet, wünschen die Eltern ihm oder ihr natürlich nur das Beste. Dazu unterstützen Eltern ihre Kinder auch finanziell. Üblich sind kleinere oder größere Geldbeträge, wie z.B. zur Finanzierung eines Eigenheims oder zur Anschaffung von Einrichtungsgegenständen. Auch die Übertragung einer Immobilie kommt häufig vor.

Diese Zuwendungen erfolgen nicht immer nur an das eigene Kind. Vielmehr bekommen oft entweder beide Eheleute oder auch nur das Schwiegerkind Geldbeträge. Wird das Schwiegerkind zumindest mitbedacht, spricht man von einer sogenannten Schwiegerelternschenkung.

Natürlich erwarten die Eltern in der Regel, dass das eigene Kind ebenfalls langfristig von ihrer Schenkung profitiert. Solange die Ehe zwischen dem eigenen Kind und dem Schwiegerkind Bestand hat, geht diese Vorstellung der Eltern auf.

Scheitert die Ehe, wird die Schenkung an Schwiegerkinder hinterfragt

Doch was ist, wenn die Ehe scheitert? Viele Eltern empfinden es als unangemessen, dass das Schwiegerkind trotz der Trennung weiterhin über das zugewandte Vermögen in Form einer Schenkung verfügen kann. Die Schwiegereltern stellen sich dann häufig die Frage, ob das Geschenkte oder wenigstens ein Ersatz in Geld zurückverlangt werden kann.
In diesem Artikel erfahren Sie, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern in Betracht kommt. Des Weiteren zeigen wir auf, wie ein solcher Anspruch in der familiengerichtlichen Praxis bemessen wird.

Bundesgerichtshof: „Zuwendung der Schwiegereltern ist eine Schenkung“

In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung sieht der Bundesgerichtshof die Zuwendung an das Schwiegerkind als Schenkung im Rechtssinne an. Der BGH begründet seine Ansicht damit, dass Schwiegereltern – wie jeder andere Schenker auch – Vermögenswerte übertragen, ohne eine Gegenleistung zu verlangen. Dabei sind auch sie sich bewusst, selbst künftig nicht mehr über den Vermögensgegenstand verfügen zu können.
Es liegt daher nahe, zunächst eine Lösung im Schenkungsrecht (§§ 516 ff. BGB) zu suchen. Das Schenkungsrecht sieht eine Rückforderung etwa im Falle der Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB) oder auch wegen groben Undanks des Beschenkten (§ 530 BGB) vor.

Diese Rückforderungsfälle sind in der Praxis allerdings in der Regel eher unüblich.

Vertrauen in den Bestand der Ehe als maßgebliche Grundlage für die Schenkung

Als weiterer Rettungsanker kommen für die Schwiegereltern daneben noch die allgemeinen Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. Wird die Schenkung der Schwiegereltern von dem Vertrauen in den fortwährenden Bestand der Ehe getragen, sieht die Rechtsprechung dieses Motiv als Geschäftsgrundlage an.
Voraussetzung ist allerdings, dass diese Motivation für das Schwiegerkind zum Zeitpunkt der Schenkung erkennbar war. Das Schwiegerkind muss also verstanden haben, dass die Schenkung im Vertrauen darauf erfolgt, dass die beiden Ehepartner verheiratet bleiben und sich nicht trennen oder scheiden lassen.
Von einer für eine Rückforderung erkennbaren Geschäftsgrundlage ist etwa dann auszugehen, wenn die Schenkung zur Anschaffung einer Familienwohnung dient, die auch dem eigenen Kind auf Dauer zugutekommen soll. In derartigen Konstellationen bietet § 313 BGB einen Anspruch auf Anpassung.

Schwiegereltern müssen möglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage nachweisen

Falls notwendig, muss dies von den Schwiegereltern dargelegt und nachgewiesen werden. So soll z. B. eine Rückforderung bei Zuwendungen ausgeschlossen werden, die nach der Trennung oder trotz erkennbarer Trennungsabsicht vorgenommen wurden. Ebenso sind anlassbezogene Geschenke, wie etwa zu Weihnachten oder zum Geburtstag von einer möglichen Rückforderung ausgeschlossen.
Nach der familiengerichtlichen Rechtsprechung entfällt also die für eine Rückforderung erforderliche Grundlage für die Schenkung nachträglich mit dem Scheitern der Ehe.

Allerdings ist sowohl die Prüfung wie auch der Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen als auch die Bestimmung der Art und der Höhe des Anspruchs mit einigen Hürden verbunden.

Praxis-Tipp: Schenkungsempfänger konkret benennen

Ein häufiges Problem von Geldgeschenken ist, dass die Schwiegereltern oftmals nicht ausdrücklich klarstellen, ob sie das Geld nur einem Schwiegerkind oder beiden Eheleuten gemeinsam zuwenden wollen. Ein Rückgewähranspruch kann aber nur gegenüber demjenigen bestehen, dem die Leistung ursprünglich gewährt wurde.

Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, müssen die Schwiegereltern nachweisen können, dass die Zuwendung auch oder allein an das Schwiegerkind erfolgt ist. Aufschluss kann dabei geben, wer als Empfänger bei einer Überweisung genannt wird. Wurde der Geldbetrag auf das gemeinsame Konto überwiesen und beide Eheleute verfügen jeweils über ein eigenes Kotto, kann dies auf eine jeweils hälftige Zuwendung an beide Eheleute hindeuten.
Des Weiteren ist der Anlass der Zuwendung bzw. deren Verwendung entscheidend. Werden mit dem Geldbetrag gemeinschaftliche Vermögenswerte angeschafft, spricht dies ebenfalls für eine Zuwendung an beide Ehegatten. Dienen die Finanzmittel hingegen lediglich den Interessen eines Ehegatten, kann daraus geschlossen werden, dass auch nur dieser bedacht werden sollte. Um Problemen vorzubeugen, sollten Schwiegereltern daher klar dokumentieren, wen sie für was beschenken.

Bei der Übertragung einer Immobilie ergibt sich eine derartige Problematik übrigens nicht. Die Eigentumsverhältnisse sind eindeutig in dem notariellen Übertragungsvertrag sowie im Grundbuch festgehalten.

Entscheidend sind immer die Umstände des konkreten Einzelfalls

Auch wenn der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Zuwendung war, führt deren Wegfall nicht automatisch zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung. Zudem muss die durch die Zuwendung geschaffene Vermögenslage für die Schwiegereltern unzumutbar sein. Aufgrund dieser Vermögenslage entscheidet sich zum einen, ob überhaupt ein Anspruch der Schwiegereltern besteht. Ist dieser gegeben, so entscheidet die Vermögenslage auch über Art und Höhe des Anspruchs.

In welchem Fall bzw. in welcher Vermögenslage von einer Unzumutbarkeit auszugehen ist, ist im Gesetz nicht bestimmt. Maßgeblich sind dabei sämtliche Umstände des Sachverhaltes.

Zur Rückforderung muss die Schenkung „wirtschaftlich bedeutend“ gewesen sein

Die Unzumutbarkeit setzt zunächst voraus, dass die Schenkung einen wirtschaftlich bedeutenden Umfang hatte und zu einer dauerhaften Vermögensmehrung geführt hat. Nicht auszugleichen sind etwa überlassene Geldbeträge für alltägliche Angelegenheiten, wie z.B. die Kosten für einen Familienurlaub.

Zudem ist der Rückzahlungsanspruch auf den Betrag begrenzt, der beim Scheitern der Ehe noch im Vermögen des Schwiegerkindes vorhanden ist. Hat der Beschenkte den Betrag in seinem Wert gesteigert – also z. B. durch Investitionen am Aktien-Markt – so soll ihm diese Wertsteigerung in jedem Fall erhalten bleiben. Ausgangspunkt für die Bemessung der Höhe des Ausgleichsanspruchs ist also der Wert des Geschenkten im Zeitpunkt der Zuwendung.

Auch Ehedauer sowie wirtschaftliche Verhältnisse aller Beteiligten maßgeblich

Auch die Ehedauer sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Schwiegereltern bzw. der früheren Ehegatten sind bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen zu berücksichtigen.
Das Bestehen eines Anspruchs der Schwiegereltern hängt somit von einer Vielzahl von Umständen ab und ist daher nur schwer zu prognostizieren. Gerade deshalb ist es wichtig, auf die Erfahrung eines im Familienrecht versierten Rechtsanwaltes wie z. B. Dr. Andrae & Kollegen zurückzugreifen.

Die Rückforderung von Geschenken seitens der Schwiegereltern ist möglich, aber mit vielen rechtlichen Hürden verbunden.
Während der Ehe freuen sich die Schwiegereltern über Geschenke – aber nach der Trennung wollen sie größere Geldgeschenke eventuell zurückfordern. Diese Rückforderung sollten sie unbedingt anwaltlich prüfen lassen.

Vertragsanpassung ist in der Regel auf Ausgleichszahlung gerichtet

Sind die Voraussetzungen für einen Anspruch erfüllt, sind die Form und die Höhe der Rückforderung zu klären. Auch gibt es gesetzlich keine klaren rechtlichen Vorgaben. Denkbar sind eine Rückübertragung des Geschenkten oder die Zahlung eines Ausgleichsbetrages.

Da der Anspruch der Schwiegereltern lediglich der Beseitigung eines unzumutbaren Zustandes dienen soll, beschränkt er sich in der Regel auf einen monetären Ausgleich. Nur in Ausnahmefällen kommt eine Rückübertragung der zugewendeten Sache in Betracht. Dies gilt z. B. für die Schenkung einer Immobilie, die seit jeher im Familienbesitz war.

Eine teilweise Zweckerreichung reduziert den Anspruch

Die Höhe des Anspruchs richtet sich auch danach, ob und wie lange die Ehe nach der Zuwendung noch Bestand hatte. Die Auswirkungen sind allerdings noch nicht abschließend in der Rechtsprechung geklärt: So hatte der BGH entschieden, dass ein Anspruch der Schwiegereltern nur dann bestehen würde, wenn eine nicht-eheliche Lebensgemeinschaft bereits kurze Zeit (etwa 2-3 Jahre) nach der Schenkung scheitert.
Ob diese Überlegung für Schwiegerelternschenkungen auch auf Eheleute übertragbar ist, ist trotz einer steigenden Scheidungsrate zweifelhaft und eher unwahrscheinlich. Eine höchstrichterliche Entscheidung bleibt insoweit abzuwarten.

Keine klare Definition der Ehedauer in der Rechtssprechung

Vielmehr wirkt es plausibler, einen Anspruch der Schwiegereltern auch für den Fall anzunehmen, dass die Ehe nach der Schenkung noch länger als 3 Jahre besteht. In diesem Fall sollte der Zeitraum von der Schenkung bis zur endgültigen Trennung jedoch zu einer Reduzierung des Anspruchs führen: Immerhin hat sich die von den Schwiegereltern gehegte Erwartung einer fortbestehenden Ehe zumindest teilweise erfüllt.
In diesem Sinne wird der Abschlag bzw. die Teilrückzahlung mitunter in das Verhältnis zu der Zeit gesetzt, in der die Ehe noch fortbestanden hat. Ebenso kann bei Sachgeschenken deren gewöhnliche Nutzungsdauer berücksichtigt werden. Allerdings wird auch diese Bemessung in der Rechtsprechung bisher noch nicht einheitlich gehandhabt.

Auswirkung der Schwiegerelternschenkung auf den Zugewinnausgleich

Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird über den Zugewinnausgleich der in der Ehezeit erzielte Vermögenszuwachs bei Scheidung gleichmäßig zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Dazu werden jeweils das Anfangs- und Endvermögen der beiden Ehepartner verglichen. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn hat den Überschuss hälftig an den anderen Ehegatten auszugleichen. Weitere Informationen zum Zugewinnausgleich finden Sie hier.

Ausgenommen hiervon sind allerdings Vermögensbestandteile, die nicht auf das arbeitsteilige Zusammenwirken der Eheleute zurückzuführen sind, wie z. B. Erbschaften oder eben Schenkungen.

Wie eingangs erwähnt, sieht der BGH die Zuwendung an das Schwiegerkind als echte Schenkung im Rechtssinne an. Durch diese Einordnung als Schenkung kommt es nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH also nicht mehr auf den konkreten Güterstand an, in dem das eigene Kind mit dem Schwiegerkind lebt.
Selbst bei der Zugewinngemeinschaft wird die Schenkung nicht über den Zugewinnausgleich aufgeteilt.

Vertragliche Vereinbarungen schaffen Rechtssicherheit

Die Ermittlung und Durchsetzung etwaiger Ansprüche der Schwiegereltern ist in der Praxis mit einer Vielzahl an Unwägbarkeiten und Risiken verbunden. Letztlich sind bei einer Entscheidung über einen Anspruch der Schwiegereltern sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls mit zu berücksichtigen. Der Ausgang eines streitigen Verfahrens lässt sich daher nicht verlässlich vorhersehen.

Um für den Fall der Fälle abgesichert zu sein, kann den Schwiegereltern nur angeraten werden, bereits bei der Schenkung eindeutige vertragliche Vorkehrungen zu treffen.

So sollte schriftlich dokumentiert werden, wem der Vermögenswert konkret zugewandt werden soll. Ebenso ist es sinnvoll, Auflagen oder Zweckabreden vertraglich festzuhalten.

Schwiegereltern sollten Rückforderungsrecht für den Fall der Trennung vereinbaren

Des Weiteren lassen sich die oben aufgezeigten Risiken dadurch umgehen, dass ein Widerrufs- bzw. Rückforderungsrecht für den Fall der Trennung vereinbart wird. Dabei kann insbesondere auch dessen konkrete Ausgestaltung vertraglich festgeschrieben werden. So bietet es sich bei der Übertragung einer Immobilie an, entweder die Rückübertragung des Grundstücks zu vereinbaren oder Regelungen für die Höhe eines Ausgleichsbetrages aufzunehmen.
Zudem sind in der Rechtsprechung noch nicht alle relevanten Fragestellungen abschließend beantwortet. Die rechtliche Bewertung ist aufgrund der vielen Einzelaspekte sehr komplex und für einen rechtlichen Laien nur schwer vollständig zu durchdringen.

So ist es auf jeden Fall empfehlenswert, auf die fachliche Expertise eines im Familienrecht spezialisierten Rechtsanwaltes zurückzugreifen. Wir von der Kanzlei Dr. Andrae & Kollegen unterstützen Sie verständlich und kompetent dabei, das Bestehen etwaiger Ansprüche zu prüfen und für Sie gegenüber Ihrem Schwiegerkind durchzusetzen.

Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin in unserer Kanzlei, in dem wir Ihren konkreten Fall anhand der rechtlichen Kriterien individuell durchleuchten und beurteilen.

Fragen und Antworten zur Schwiegerelternschenkung

1. Was versteht man unter einer Schwiegerelternschenkung?

Bei der sog. Schwiegerelternschenkung wenden die Eltern des einen Ehegatten ihrem Schwiegerkind allein oder zusammen mit dem eigenen Kind einen Vermögenswert zu.


2. Wann hat sich die rechtliche Einordnung der Schwiegerelternschenkung durch den Bundesgerichtshof verändert?

Bis zu seiner gegenteiligen Entscheidung im Jahr 2010 ging der BGH davon aus, dass es sich aufgrund der familiären Prägung nicht um eine Schenkung, sondern um einen eigenständigen Vertragstyp handelt. Infolgedessen konnten Schwiegereltern eine Rückforderung nicht auf die speziell im Schenkungsrecht vorgesehenen Tatbestände (§§ 527 ff. BGB) stützen. Auch eine privilegierte Berücksichtigung im Rahmen des Zugewinnausgleichs war nicht möglich.
Dies hat sich aber mit dem Grundsatzurteil aus dem Jahr 2010 geändert. Seitdem ist eine Schenkung von Schwiegereltern grundsätzlich anderen Schenkungen rechtlich gleichgestellt.


3. Wann bestehen Ansprüche aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB?

Ein Rückforderungsanspruch nach § 313 BGB setzt zunächst voraus, dass Eltern ihrem Schwiegerkind in dem erkennbaren Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe mit dem eigenen Kind etwas geschenkt haben, die Ehe aber in der Folgezeit scheitert.
Weiter muss das Geschenkte beim Scheitern der Ehe noch im Vermögen des Schwiegerkindes vorhanden sein und die dadurch bewirkte Vermögensmehrung für die Schwiegereltern unzumutbar erscheinen. Ob eine Unzumutbarkeit gegeben ist, ist immer anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu bestimmen. Maßgeblich kommt es hierbei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schwiegereltern und des Schwiegerkindes sowie auf den Zeitraum an, den die Ehe nach der Schenkung noch intakt war.

4. Ist ein geschenkter Gegenstand beim Scheitern der Ehe vom Schwiegerkind immer an die Schwiegereltern zurückzugeben?

Nein. Ob eine Anpassung oder Rückabwicklung beim Wegfall der Geschäftsgrundlage geboten ist, hängt immer von den konkreten Gegebenheiten ab. Vorrangig erfolgen Anpassungen in der Praxis in Form von finanziellen Ausgleichszahlungen. Bei der Schenkung einer Sache bzw. Immobilie kann eine Rückgewähr in Natur ausnahmsweise geboten sein.

5. Können auch von den Schwiegereltern übernommene Kreditraten für ein Eigenheim beim Scheitern der Ehe zurückgefordert werden?

Grundsätzlich besteht auch hier ein Anspruch, dieser hängt aber von der Höhe der von den Schwiegereltern übernommenen Kreditraten ab. Zudem müssen Zins- und Tilgungsanteil der Kreditrate voneinander unterschieden werden. Der Zinsanteil wird rechtlich wie eine monatliche Mietzahlung gewertet und führt nicht dauerhaft zu einer Vermögensmehrung. Es besteht also nur ein Anspruch auf Rückforderung des Tilgungsanteils, der dem Eigentumserwerb und damit der Vermögensmehrung dient.

Für diesen Tilgungsanteil gilt daher wie auch für andere Geldgeschenke der Wegfall der Geschäftsgrundlage als möglicher Rückforderungsgrund. Folglich besteht für die Tilgungsraten ein Anspruch auf Rückforderung.

Autor dieses Fachartikels

Fachanwältin Dr. Urte Andrae
Dr. Urte Andrae Fachanwältin für Familienrecht

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