von Alexandra Güller

Rückwirkend Unterhalt verlangen – geht das überhaupt?

Eine Trennung ist oft ein sehr belastender Einschnitt im Leben. Die gewohnten Lebensumstände werden von heute auf morgen komplett auf den Kopf gestellt. Hier hilft Ihnen z. B. unser ausführlicher Ratgeber-Artikel zur Vermögensauseinandersetzung.

Bei der Vielzahl an unterschiedlichen Themen wird allzu oft übersehen, dass nicht alle Entscheidungen sofort getroffen werden müssen. Deshalb gilt es, Prioritäten zu setzen. Im Vordergrund sollte immer der eigene Lebensbedarf stehen. Dazu gehört auch die Versorgung möglicher Kinder.

Unterhaltsansprüche geltend machen: Schnelles Handeln ist gefragt

Bei einem Thema kann es deshalb keinen Aufschub geben: Bei berechtigten Unterhaltsansprüchen ist eine umgehende Reaktion gefragt. Jeder ungenutzt verstrichene Monat bedeutet für den Unterhaltsberechtigten in der Regel einen unwiederbringlichen finanziellen Nachteil. Denn im Normalfall ist es nicht möglich, Unterhalt rückwirkend einzufordern.

Es gilt also die richtigen Prioritäten zu setzen und möglichst umgehend den eigenen Unterhaltsanspruch sowie die Ansprüche der gemeinsamen Kinder zu ermitteln und zeitnah deren Durchsetzung einzuleiten.
Wir zeigen Ihnen, wie Sie Ihre Unterhaltsansprüche rechtlich wirksam geltend machen können und so im Fall der Trennung kein Geld verschenken. Sollten Sie Ihren Unterhalt nicht sofort geltend gemacht haben, zeigen wir, unter welchen Umständen Sie Ihren Anspruch gegebenenfalls auch noch nachträglich durchsetzen können.

Den Unterhaltsanspruch muss man aktivieren

Ganz gleich ob es um den Unterhalt eines Ehegatten bzw. Lebenspartners oder der gemeinsamen Kinder geht, der Unterhaltsberechtigte muss aktiv werden. Denn Unterhaltsansprüche entstehen nicht automatisch, sondern erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie gegenüber dem Unterhaltspflichtigen geltend gemacht werden. Mit anderen Worten müssen Unterhaltsansprüche also aktiviert werden.
Das deutsche Familienrecht sieht drei Wege vor, durch die der Unterhaltsanspruch aktiviert werden kann:

  1. Außergerichtlich Auskunft über die Einkünfte verlangen.
  2. Außergerichtlich einen Unterhaltsbetrag unter Fristsetzung einfordern.
  3. Den Zahlungs- und ggfs. auch den Auskunfts-Anspruch gerichtlich geltend machen.

Es genügt zur Aktivierung des Unterhaltsanspruchs, den ehemaligen Partner aufzufordern, die Höhe seiner Auskünfte anzugeben

Die erste Möglichkeit greift vor allem dann, wenn dem Unterhaltsberechtigten gar nicht klar ist, in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch besteht. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs hängt maßgeblich von den beiderseitigen Einkommensverhältnissen ab. Das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist aber nicht immer bekannt. In diesem Fall genügt es dem Gesetzgeber, wenn der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen dazu auffordert, Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen. Die Verpflichtung, sich über sein Einkommen vollständig zu erklären und das Einkommen zu belegen, ist gesetzlich festgeschrieben. Für die Aufforderung empfiehlt sich der postalische Weg per Einschreiben mit Rückantwort.

Für den Fall, dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht bekannt ist, sollte die Aufforderung des Unterhaltsberechtigten an den Unterhaltspflichtigen, seine Einkünfte mitzuteilen, immer der erste Schritt sein.

Auch die zweite Option lässt sich außergerichtlich regeln. In diesem Fall setzt der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen in Verzug. Dazu muss der Unterhaltspflichtige unter Fristsetzung zur Zahlung eines bestimmten monatlichen Unterhaltsbetrags aufgefordert werden. Verstreicht die Frist ergebnislos, befindet sich der Unterhaltsschuldner im Verzug. Existiert eine konkrete Zahlungsvereinbarung oder ein gerichtlicher Unterhaltsbeschluss, gerät der Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht rechtzeitig zahlt.

Für diese ersten beiden Optionen zur Aktivierung des Unterhaltsanspruchs ist zunächst kein gerichtliches Verfahren notwendig. Allerdings ist es natürlich möglich, dass der Unterhaltspflichtige sich weigert, seine Auskünfte offen zulegen und / oder, den Unterhalt von sich aus zu zahlen. Bei dieser dritten Option bleibt dem Unterhaltsberechtigten nur der Gang vors Gericht. Mit Zustellung des Antrags beim zuständigen Familiengericht ist der Unterhaltsanspruch ebenfalls aktiviert. Aufgrund der damit verbundenen Kosten ist dieses Vorgehen jedoch im Normalfall nicht empfehlenswert.

Für den Unterhaltsanspruch zählt immer der gesamte Monat

Der Unterhaltsanspruch entsteht jeweils ab dem Monat, in dem der Unterhaltspflichtige mit der Zahlung in Verzug gerät bzw. ihm die Aufforderung zur Auskunftserteilung zugeht. Im Falle eines Streits hat der Unterhaltsberechtigte diesen Zeitpunkt zu beweisen. Deshalb ist es wichtig, den Zeitpunkt nachweissicher zu dokumentieren, beispielsweise über ein Einschreiben mit Rückschein.

Ist der Unterhaltsanspruch aktiviert, wird er für den gesamten Monat geschuldet. Es ist also egal, ob der Unterhaltsschuldner am Anfang oder am Ende eines Monats aufgefordert wird, Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen. Für den betreffenden Monat hat er den vollständigen Unterhaltsbetrag zu leisten.

Unterhaltsbeiträge sind rechtlich besonders geschützt

Da laufende Unterhaltsansprüche der Absicherung der Existenz des Unterhaltsberechtigten dienen, genießen sie einen besonderen rechtlichen Schutz vor Zugriffen durch Dritte. Deshalb ist es auch dem Unterhaltspflichtigen untersagt, den monatlichen Unterhaltsbetrag um eigene Zahlungsansprüche gegenüber dem Unterhaltsberechtigten zu kürzen. Gleichwohl können sich die Beteiligten darauf verständigen, dass etwa vom Unterhaltspflichtigen für den Berechtigten übernommene laufende Kosten mit dem Unterhaltsbetrag verrechnet werden. Zieht der Unterhaltspflichtige nach der Trennung aus der zuvor gemeinsam bewohnten Wohnung aus und zahlt weiter die Miete alleine, so können sie beispielsweise vereinbaren, dass die Mietzahlung als Teilleistung auf den Unterhaltsanspruch angesehen wird. Der Unterhaltspflichtige schuldet dann nur noch den über die Miete hinausgehenden Unterhaltsbetrag.

Nachehelicher Unterhalt muss gesondert aktiviert werden

Der Ehegattenunterhalt teilt sich grundsätzlich in zwei eigenständige Ansprüche auf. Zum einen handelt es sich um den Trennungsunterhalt, der für die Zeit von der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung zu leisten ist. Zum anderen kann ab Rechtskraft der Scheidung ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen. Da es sich um zwei eigenständige Ansprüche handelt, ist unbedingt daran zu denken, dass der nacheheliche Unterhaltsanspruch zeitnah zur Scheidung umgehend aktiviert wird. Nur so ist gewährleistet, dass beide Unterhaltsansprüche lückenlos ineinandergreifen.

Unterhaltsansprüche aus der Zeit vor der Aktivierung bestehen nur im Ausnahmefall

Für die Monate vor der Aktivierung kann hingegen kein Unterhalt mehr geltend gemacht werden. Diese Beträge sind damit unwiederbringlich verloren. Von dieser Regel kennt das Gesetz lediglich zwei Ausnahmen:

  1. Der Unterhaltsanspruch beruht auf einem unregelmäßigen und ungewöhnlich hohen Bedarf (sog. Sonderbedarf).
  2. Der Unterhaltsberechtigte war aus rechtlichen Gründen oder aus sonstigen Gründen, die der Unterhaltsschuldner zu vertreten hat, an der Aktivierung gehindert.

In diesen Fällen besteht ein Anspruch auch für etwaige Zeiträume, die vor der Aktivierung liegen. Beim Sonderbedarf muss der Unterhaltsberechtigte dann aber den Zahlungspflichtigen innerhalb eines Jahres unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern oder seinen Anspruch gerichtlich einklagen.

Einstufung des Sonderbedarfs abhängig vom Einzelfall

Was im Einzelnen als Sonderbedarf einzustufen ist, lässt sich nicht pauschal bestimmen. Ausschlaggebend ist insofern, ob sich die Sonderausgabe im Verhältnis zum laufenden Unterhalt als besonders hoch erweist. Es kommt damit auf die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse im Einzelfall an. Regelmäßig werden z. B. erforderliche kieferorthopädische Behandlung des Kindes oder sonstige kostspielige medizinischen Behandlungen eines Ehegatten als Sonderbedarf eingestuft.

Rechtliche und tatsächliche Umstände, die den Unterhaltsberechtigten davon abgehalten haben, seinen Anspruch geltend zu machen, können vielseitig sein. Paradebeispiel für einen beachtlichen rechtlichen Grund ist etwa, dass die Vaterschaft des potenziellen Unterhaltsschuldners noch nicht abschließend geklärt ist. Muss diesbezüglich zunächst ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren durchlaufen werden, kann der Unterhalt danach auch noch rückwirkend geltend gemacht werden.

Ein tatsächlicher Hinderungsgrund ist mitunter darin zu sehen, dass der Unterhaltsschuldner unbekannt verzogen ist und zunächst sein Aufenthaltsort durch den Unterhaltsberechtigten ermittelt werden muss.

Im Fall von vorübergehenden rechtlichen oder tatsächlichen Hindernissen ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Rückstand in voller Höhe rückwirkend verlangt werden kann. Der Gesetzgeber schützt so den Unterhaltsschuldner vor dem Auflaufen einer erdrückenden Schuldenlast.

Im Hinblick auf rückständigen nachehelichen Unterhalt ist zu beachten, dass dieser gerichtlich nur für das Jahr vor der Einleitung des Verfahrens durchgesetzt werden kann. Etwas anderes gilt nur, wenn der Unterhaltspflichtige sich der Leistung absichtlich entzogen hat.

Selbst bei aktivierten Unterhaltsansprüchen ist eine zeitnahe Durchsetzung nötig

Unterhaltsansprüche unterliegen der gesetzlichen Regelverjährung von drei Jahren. Auch bei wirksam aktivierten Unterhaltsansprüchen muss der Berechtigte sich zeitnah um ihre Durchsetzung kümmern.

Die dreijährige Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Allerdings ist die Verjährung bei Kindesunterhaltsansprüchen bis zum Eintritt der Volljährigkeit und bei Trennungsunterhaltsansprüchen bis zur rechtskräftigen Scheidung gehemmt. Besteht über den Unterhaltsanspruch ein Titel, etwa in Form eines gerichtlichen Beschlusses oder einer notariellen Urkunde verjährt der Anspruch erst nach Ablauf von 30 Jahren.

Allerdings sind auch diese relativ langen Verjährungsfristen kein Anlass, die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs schleifen zu lassen. Denn neben der Verjährung kann der Anspruch aus anderen rechtlichen Gründen schon deutlich früher nicht mehr durchsetzbar sein.

Die familiengerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Berechtigter, der auf die regelmäßigen Unterhaltsleistungen angewiesen ist, sich zeitnah um die Durchsetzung kümmert. Bemüht sich der Berechtigte hingegen länger als ein Jahr nicht darum, kann dies zur Verwirkung der fälligen Unterhaltsansprüche führen. Jedoch reicht hierfür die bloße Untätigkeit nicht aus. Vielmehr müssen noch weitere Gründe hinzutreten, aus denen der Schuldner schließen darf, dass er wegen der Rückstände auch in Zukunft nicht in Anspruch genommen werden wird.

Fachanwaltliche Beratung unbedingt zu empfehlen

In der belastenden Situation der Trennung ist es notwendig, einen verlässlichen Partner an seiner Seite zu haben, der Ihre Ansprüche ganzheitlich im Blick behält. Wir helfen Ihnen gerne dabei, Ihre Unterhaltsansprüche zu ermitteln und ohne Verluste geltend zu machen.

Vereinbaren Sie am besten noch heute einen unverbindlichen Termin für eine Erstberatung an einem unserer Kanzleistandorte. Im Rahmen dessen beraten wir Sie zu allen Fragen rund um die Themen Trennung und Unterhaltsansprüche.

Unterhalt rückwirkend geltend machen – die wichtigsten Fragen und Antworten


1. Kann man Unterhalt rückwirkend geltend machen?

Ja. Allerdings setzt dies voraus, dass der Unterhaltsberechtigte seinen Anspruch bereits wirksam aktiviert hat. Neben der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens stehen dem Unterhaltsberechtigten hierzu zwei weitere Wege offen. Er kann den Unterhaltspflichtigen entweder unter Fristsetzung zu einer konkreten monatlichen Zahlung oder zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse auffordern. Für die Zeit vor der Aktivierung kann im Normalfall hingegen kein Unterhalt rückwirkend verlangt werden.

2. Kann Unterhalt ausnahmsweise auch ohne Aktivierung für die Vergangenheit geltend gemacht werden?

Grundsätzlich kann Unterhalt erst ab dem Monat, in dem der Anspruch aktiviert wurde, verlangt werden. Allerdings sieht das Gesetz hiervon zwei Ausnahmen vor. Beruht der Unterhaltsanspruch auf einem unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarf (sog. Sonderbedarf), kann er auch für die Zeit vor der Aktivierung verlangt werden. Dasselbe gilt, soweit der Unterhaltsberechtigte aus rechtlichen Gründen oder aus Gründen, die der Unterhaltspflichtige zu verantworten hat, an der Aktivierung gehindert war.

3. Wie lange kann man Unterhalt rückwirkend fordern?

Unterhaltsansprüche unterliegen der gesetzlichen Regelverjährung und müssen daher innerhalb von drei Jahren ab ihrem Entstehen durchgesetzt werden. Ist der Unterhaltsanspruch tituliert, etwa durch einen gerichtlichen Beschluss oder eine notarielle Urkunde verjähren die Ansprüche erst nach 30 Jahren. Bei Kindesunterhalt ist die Verjährung bis zum Eintritt der Volljährigkeit, bei Trennungsunterhalt bis zu rechtskräftigen Scheidung gehemmt.
Gleichwohl ist zu beachten, dass Unterhaltsansprüche deutlich früher verwirkt sein können. Von dem Unterhaltsberechtigten ist zu erwarten, dass er sich binnen eines Jahres um die Durchsetzung seines Anspruchs kümmert. Unterlässt er das und treten weitere Umstände hinzu, aus denen der Schuldner schließen darf, dass er auch zukünftig nicht mehr in Anspruch genommen wird, kann eine Verwirkung eintreten.

4. Kann der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsbetrag um eigene Forderungen gegenüber dem Unterhaltsberechtigten kürzen?

Nein. Der laufende Unterhaltsanspruch dient der Deckung des laufenden Lebensbedarfs. Daher genießt er besonderen gesetzlichen Schutz. Es ist dem Unterhaltspflichtigen deshalb untersagt, den Betrag eigenmächtig um etwaige Gegenforderungen zu reduzieren.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Berechtigte auf den gesetzlichen Schutz freiwillig verzichtet und mit dem Verpflichteten eine entsprechende Vereinbarung trifft.

Autor dieses Fachartikels

Fachanwältin Alexandra Güller
Alexandra Güller Fachanwältin für Familienrecht

Ihr Anwalt für Unterhaltsrecht

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