von Dr. Urte Andrae

Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

Eine Scheidung vor Ablauf des ersten Trennungsjahres ist nur bei Vorliegen eines Härtefalls möglich. Die Gründe für die unzumutbare Härte müssen in der Person des anderen Ehegatten liegen. Es muss ein erheblicher, schwerwiegender Grund vorliegen, der bei objektiver Betrachtung es dem Ehegatten, der den Scheidungsantrag vor Ablauf des ersten Trennungsjahres stellt, unzumutbar macht, das Trennungsjahr abzuwarten.

Die unzumutbare Härte hat sich auf das Eheband, also das Weiter-miteinander-verheiratet-sein, zu beziehen. Regelmäßig ist nicht von einer unzumutbaren Härte auszugehen, wenn mit der Trennung typische Streitigkeiten und Unstimmigkeiten auftreten. Es lassen sich jedoch einzelne Fallgruppen darstellen, wann eine Scheidung vor Ablauf des ersten Trennungsjahres beantragt werden kann.

Das Trennungsjahr ist nur einer von sehr vielen Aspekten, die im Scheidungsrecht eine entscheidende Rolle spielen können. Am besten lassen Sie sich dazu von unseren Experten in der Hansestadt Hamburg oder in der bayerischen Metropole München umfassend beraten. 

Gründe, die in der Person des anderen Ehegatten liegen

Es gibt Gründe, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, die eine vorzeitige Ehescheidung ermöglichen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem anderen Ehegatten an diesen Gründen, die in seiner Person liegen, ein Verschulden trifft. Beispiele hierfür sind hierfür:

  • Alkoholmissbrauch
  • Drogenabhängigkeit
  • Spielsucht
  • Streitsucht

Verletzung der ehelichen Treuepflicht

Hat der andere Ehegatte gegen die eheliche Treuepflicht verstoßen, so stellt dies allein noch keinen Härtegrund dar. Es müssen besonders verletzende Umstände hinzutreten. Die Aufnahme einer homosexuellen Beziehung reicht nicht für eine Härtefallscheidung aus.

Prostituieren

Prostituiert sich der andere Ehegatte, unabhängig davon ob während der Ehe oder nach der Trennung, ist eine Scheidung vor Ablauf des ersten Trennungsjahres möglich.

Schwere Misshandlungen, Kränkungen, Drohungen

Schwere Misshandlungen oder Kränkungen durch den anderen Ehegatten stellen grundsätzlich Gründe dar, die eine vorzeitige Ehescheidung rechtfertigen. Ein Abwarten des Trennungsjahres ist in diesen Fällen dem Ehegatten nicht zumutbar. Auch eine einmalige Misshandlung kann als ausreichend angesehen werden. Schwere Beleidigungen, demütigende Beschimpfungen oder Drohungen, den anderen Ehegatten töten zu wollen, rechtfertigen eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres.

Schwangerschaft der Ehefrau von einem anderen Mann

Ist die Ehefrau von einem anderen Mann als dem Ehemann schwanger und ist die Geburt des Kindes vor rechtskräftiger Scheidung der Ehe zu erwarten, ist zu differenzieren. Der Ehefrau steht nicht das Recht zu, die Scheidung der Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres zu beantragen.

Dem Ehemann hingegen steht nach überwiegender Auffassung der Familiengerichte das Recht zu, die Scheidung der Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres zu beantragen. Wird das Kind aus der ehelichen Beziehung nämlich geboren, wenn die Ehegatten noch nicht rechtskräftig geschieden sind, so wird das Kind dem Ehemann zugeordnet, der Ehemann ist der rechtliche Vater. Diese rechtliche Vaterschaft hat zur Folge, dass das Kind Unterhalts- und Erbschaftsansprüche gegenüber dem rechtlichen Vater hat.

Exkurs: Vaterschaftsanfechtung

Dem Ehemann bliebe nur die Möglichkeit, die Vaterschaft anzufechten. Hier ist jedoch die Frist von 2 Jahren zu beachten, vor deren Ablauf die Vaterschaft anzufechten ist. Diese Frist beginnt spätestens mit Geburt des Kindes, da der Ehemann weiß, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Nach der herrschenden Meinung der Familiengerichte kann der Ehemann bei einer Schwangerschaft der Ehefrau aus einer außerehelichen Beziehung bereits wegen der Möglichkeit des Ausschlusses der Vaterschaftsvermutung gem. § 1599 Absatz 2 BGB die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres verlangen. Diese Vorschrift besagt, dass ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung die Vaterschaft anerkennt. Erfolgt dies nicht, hat der rechtliche Vater nur noch die Möglichkeit, die Vaterschaft gerichtlich anzufechten. Hierbei ist jedoch auf die Zweijahresfrist zu achten, die eine Ausschlussfrist ist. Ist sie abgelaufen, verbleibt es bei der Vaterschaft des rechtlichen Vaters mit allen Folgen wie zum Beispiel Unterhaltspflichten.

Autor dieses Fachartikels

Fachanwältin Dr. Urte Andrae
Dr. Urte Andrae Fachanwältin für Familienrecht

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