von Alexandra Güller

Trennung, Scheidung und Erbrecht

Im Falle einer Trennung und Scheidung sind vorrangig Themen zu klären, wie beispielsweise Unterhalt, Vermögensaufteilung, Umgang mit den Kindern usw. Eine Trennung und eine nachfolgende Scheidung haben jedoch auch erhebliche Auswirkungen auf das Erbrecht.

Wegfall des gesetzlichen Erbteils

Nicht erst mit der rechtskräftigen Scheidung erlischt das Erbrecht des Ehegatten. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten entfällt bereits, wenn zum Todeszeitpunkt des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen (grds. Ablauf des Trennungsjahres) und der Erblasser die Scheidung beantragt hat oder ihr zugestimmt hat. Mit dem Wegfall des gesetzlichen Erbrechts entfällt ebenso sowohl der Anspruch auf den Pflichtteil als auch der Anspruch auf den Voraus.

Unwirksamkeit des Testaments, des gemeinschaftlichen Testaments und des Erbvertrags

Hat der Erblasser letztwillige Verfügungen durch Testament oder Erbvertag errichtet und den anderen Ehegatten dadurch als Erben eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht, so ordnet das Gesetz die widerlegbare Vermutung an, dass die letztwillige Verfügung im Falle einer Scheidung unwirksam ist.

Die grundsätzliche Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügungen tritt nicht erst mit der rechtskräftigen Scheidung der Ehe ein. Die Unwirksamkeit von Testament oder Erbvertrag ist bereits gegeben, wenn zum Todeszeitpunkt des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen (grds. Ablauf des Trennungsjahres) und der Erblasser die Scheidung beantragt hat oder ihr zugestimmt hat.

Ein vom Erblasser errichtetes Testament oder errichteter Erbvertrag ist dann nicht unwirksam im Falle einer Scheidung, wenn ein Wille des Erblassers dahingehend festgestellt werden kann, dass die Erbeinsetzung des Ehegatten bzw. die Vermächtnisanordnung zugunsten des Ehegatten auch für den Fall gelten soll, dass die Ehe geschieden wird. Ein solcher Wille muss bereits bei Testamentserrichtung oder bei notarieller Beurkundung des Erbvertrags vorgelegen haben. Die Beweislast hierfür trägt der überlebende Ehegatte. 

Möglichkeiten, letztwillige Verfügungen im Trennungsjahr aufzuheben

Bevor der Scheidungsantrag nach Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden kann und der andere Ehegatte entweder auch einen eigenen Scheidungsantrag eingereicht hat oder dem Scheidungsantrag zugestimmt hat, vergeht in der Regel mehr als ein Jahr. Es gibt jedoch Möglichkeiten, letztwillige Verfügungen bereits im Trennungsjahr aufzuheben. Dabei ist zu beachten, welche Art von letztwilliger Verfügung vorliegt. Danach richtet sich die Art der Aufhebung.

Ein einseitiges Testament kann widerrufen werden; dies sowohl im Falle einer Trennung oder Scheidung als auch im Übrigen. Eine Mitwirkungshandlung des anderen Ehegatten ist hier nicht erforderlich.

Sind in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezügliche Verfügungen getroffen worden, und will der eine Ehegatte dieses Testament widerrufen, so muss ein sogenanntes Widerrufstestament erstellt werden. Das Widerrufstestament muss notariell beurkundet werden und die Widerrufserklärung muss dem Ehegatten zugehen.

Haben die Ehegatten einen Erbvertrag geschlossen, so kann dieser Erbvertrag nur durch einen Aufhebungsvertrag, der notariell beurkundet werden muss, aufgehoben werden. Die Ehegatten müssen erklären, dass der Erbvertrag aufgehoben werden und keine Bindung mehr entfalten soll. 

Autor dieses Fachartikels

Fachanwältin Alexandra Güller
Alexandra Güller Fachanwältin für Familienrecht

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