Familienanwalt in München, Hamburg und Holzkirchen
von Dr. Urte Andrae
Grundsätzlich gilt, dass Kosten, die im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht, also dem Recht des anderen Elternteils, das Kind zu besuchen, entstehen, derjenige zahlen muss, der das Umgangsrecht wahrnimmt. Der andere Elternteil muss sich an diesen Kosten im Normalfall auch nicht beteiligen.
Ebenso muss der Elternteil, bei dem sich das Kind dauerhaft aufhält, das Kind auch nicht zum anderen Elternteil fahren, sondern kann sich darauf berufen, dass der Elternteil, der das Umgangsrecht hat, das Kind von zu Hause abholt. Ausnahmen hiervon könnten dann gemacht werden, wenn der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, weit weg vom anderen Elternteil wohnt.
Wichtig ist aber vor allem, dass Kosten des Umgangs nicht von den Zahlungen für den Kindesunterhalt abgezogen werden dürfen. Es findet selbst dann grundsätzlich keine Kürzung des Kindesunterhalts statt, wenn sich das Kind in den Ferien regelmäßig für mehrere Wochen beim anderen Elternteil aufhält.
Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass in dieser Zeit die meisten Kosten für das Kind ohnehin weiterlaufen, egal ob das Kind zu Hause oder beim anderen Elternteil lebt. Zu denken wäre z.B. an die anteilige Miete und die Nebenkosten der Wohnung.
Haben Sie Fragen zu diesem Thema, dann können Sie uns gerne kontaktieren. Die Rechtsanwälte der Münchener und Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Dr. Andrae & Kollegen sind gerne für Sie da!
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