von Christian Reichelt

Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle bei überdurchschnittlich hohem Einkommen

Bis Mitte 2020 war es die gängige Praxis von Familiengerichten, den Kindesunterhalt ausschließlich bei Einkünften bis maximal 5.500,00 Euro anhand der Düsseldorfer Tabelle festzulegen. Lagen die Einkünfte darüber, musste der Unterhalt hingegen aufwändig anhand des konkreten Bedarfs des Kindes ermittelt werden.

In einer jüngeren Entscheidung (BGH, Urteil v. 16.09.2020, Az.: XII ZB 499/19) hat es der Bundesgerichtshof nunmehr ausdrücklich gebilligt, auch bei überdurchschnittlichen Einkünften des barunterhaltspflichtigen Elternteils eine Berechnung anhand der Düsseldorfer Tabelle vorzunehmen. Seit dem Jahr 2022 ist die Düsseldorfer Tabelle deshalb von ursprünglich 10 Einkommensgruppen auf nunmehr 15 Einkommensgruppen erweitert worden. Im Folgenden erläutern wir den Wandel in der Rechtsprechung und zeigen Ihnen die daraus resultierenden Vorteile für die Durchsetzung von Kindesunterhaltsansprüchen auf.

Zwei Berechnungswege: Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle und konkrete Bedarfsberechnung

Grundsätzlich gibt es zwei Wege, um den Kindesunterhalt zu ermitteln. So kann der Unterhalt zum einen als pauschalisierter Betrag anhand der Düsseldorfer Tabelle bestimmt werden. Die Düsseldorfer Tabelle weist hierfür einzelnen Einkommensgruppen einen nach dem jeweiligen Alter des Kindes gestaffelten Unterhaltsbetrag zu. Diese Tabellenbeträge, auch Tabellenunterhalt genannt, enthalten Pauschalbeträge für alle grundlegenden Bedarfspositionen, wie z.B. Nahrung, Kleidung, Wohnen, etc.. Mehr zu allen wichtigen Themen rund um die Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier.

Die Düsseldorfer Tabelle sah allerdings eine Obergrenze bei einem monatlichen Einkommen von 5.500,00 Euro vor. Für darüber liegende Einkünfte brauchte es eine individuelle Berechnung, die sich an den konkreten Umständen des Einzelfalls orientiert. Bisher hatte der unterhaltsberechtigte Elternteil im Streitfall den monatlich konkret anfallenden Bedarf detailliert darzulegen und zu beweisen. Hier finden Sie die aktuellen Unterhaltsbeiträge laut Düsseldorfer Tabelle.

Unterhaltsberechtigte Kinder hatten keinen Anspruch auf Teilhabe am Luxus

Prinzipiell leitet sich der Bedarf des Kindes also aus den Lebensverhältnissen der Eltern ab. Deshalb knüpft die Düsseldorfer Tabelle die Höhe des Kindesunterhalts an das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Monatliche Einkommen von über 5.500,00 Euro aber wurden anders behandelt: Laut bisheriger Rechtsprechung würde dem unterhaltsberechtigten Kind kein Anspruch auf „Teilhabe am Luxus“ zustehen. Der Vermögensaufbau des unterhaltspflichtigen Elternteils sollte nicht für den Unterhalt zweckentfremdet werden.

Pauschalisierter Unterhalt nunmehr auch bei Einkommen bis 11.000,00 Euro zulässig

Mit der oben bereits genannten Entscheidung hat sich die Praxis der Rechtsprechung geändert. Der BGH gesteht dem unterhaltsberechtigten Elternteil nunmehr ausdrücklich zu, auch bei monatlichen Einkünften des Unterhaltspflichtigen von bis zu 11.000,00 Euro seinen Anspruch anhand der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen. Die umständliche Beweisführung und der Streit um die Bemessung einzelner Bedarfspositionen entfällt damit auch für höhere Einkommen. Die Regelungen zum Sonder- und Mehrbedarf beim Kindesunterhalt bleiben davon aber unberührt.

Die Rechtsprechung des BGH wird den stetig steigenden Einkommen gerecht

Mit seiner neuen Rechtsauffassung bestätigt der BGH eine tatsächliche Entwicklung im realen Leben: Die Einkommensverhältnisse der Eltern haben sich in den letzten Jahren wesentlich verbessert. Immer mehr Eltern sind im Bereich der Besser- oder Topverdiener einzuordnen. Dies gilt insbesondere für die Ballungsräume der größten deutschen Städte wie z. B. Hamburg, München, Berlin oder Köln. Der BGH hat damit zudem klargestellt, dass minderjährige Kinder auch bei höheren Einkünften in einer ihrem Alter entsprechenden Weise an der Lebensführung der Eltern teilhaben sollten.

Neue Rechtsprechung wirkt sich auch auf bereits gefällte Gerichtsurteile aus

Diese wesentliche Änderung in der Rechtsprechung bei der Berechnung des Kindesunterhalts ist nicht nur bei zukünftig vorzunehmenden Unterhaltsberechnungen zu berücksichtigen. Vielmehr sollte der unterhaltsberechtigte Elternteil aufgrund des Urteils auch bereits gefällte gerichtliche Unterhaltsentscheidungen erneut überprüfen lassen. Übrigens lassen sich unter Umständen auch die gerichtlichen Kosten für Unterhaltsverfahren steuerlich absetzen.

Unterhaltsberechtigte Elternteile sollten sich zur Überprüfung anwaltlich beraten lassen

Die Unterhaltsberechnung ist grundsätzlich eine äußerst komplexe Thematik. Sie wird zwar durch die Düsseldorfer Tabelle deutlich vereinfacht. Aber um wirklich sicherzugehen, dass ihr Kind den Unterhalt bekommt, den es verdient, sollte sich der unterhaltsberechtigte Elternteil unbedingt an einen im Familienrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dies gilt insbesondere für die Überprüfung von bereits bestehenden Unterhaltsregelungen bei höheren Einkommen.

Sehr gerne nehmen die erfahrenen Anwälte aus unserer renommierten Kanzlei für Familienrecht eine Neuberechnung vor und überprüfen damit den bestehenden Unterhaltstitel. Wir freuen uns auf Ihren Anruf zur Terminvereinbarung an einem unserer Standorte in Hamburg, Mölln, München oder Holzkirchen. Sehr gerne können Sie sich auch hier über alle wesentlichen Punkte der Düsseldorfer Tabelle informieren.

Düsseldorfer Tabelle und überdurchschnittlich hohe Einkommen – die FAQs

Bestimmt die Düsseldorfer Tabelle für jedes Einkommen die Höhe der Unterhaltsverpflichtung?

Nein. Die Düsseldorfer Tabelle umfasst 15 Einkommensgruppen, denen Einkünfte bis maximal 11.00,00 Euro zugeordnet sind. Darüber liegende Einkünfte werden von der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst. Alle weiteren wesentlichen Informationen zur Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier.

Welche Vorteile hat die Bestimmung des Unterhalts anhand der Düsseldorfer Tabelle im Vergleich zur konkreten Bedarfsberechnung?

Die in der Düsseldorfer Tabelle festgelegten Unterhaltsbeträge setzen sich aus pauschalisierten Teilbeträgen für die grundlegenden Bedarfspositionen wie z. B. Wohnen, Kleidung oder Lebensmittel etc. zusammen. Infolgedessen kann eine komplexe und langwierige Ermittlung des konkreten Gesamtbedarfs des Kindes unterbleiben. Der unterhaltsberechtigte Elternteil muss so nicht mühsam über eine konkrete Bedarfsrechnung beweisen, wie viel Unterhalt seinem Kind zusteht.

Des Weiteren steht dem Unterhaltsberechtigten dank einer neuen Rechtsprechung des BGH im Herbst 2020 gegenüber einem unterhaltspflichtigen Elternteil mit einem Einkommen zwischen 5.500,00 Euro und 11.000,00 Euro ein weitgehender Auskunftsanspruch zu.

Wie funktioniert die Fortschreibung des Tabellenunterhaltes?

Seit der Anpassung im Jahr 2022 umfasst die Düsseldorfer Tabelle nicht mehr nur 10, sondern 15 Einkommensgruppen. Damit sind jetzt auch den Einkünften zwischen 5.500,00 Euro und 11.000,00 Euro pauschalisierte Unterhaltsbeträge zugewiesen.

Wo kann ich mich umfassend zur Düsseldorfer Tabelle informieren?

Die Düsseldorfer Tabelle betrifft viele unterschiedliche Aspekte des Kindesunterhalts. Dazu zählt z. B. die Höhe des Unterhalts, aber auch die Art und Weise der Aufteilung. In unserem umfassenden Ratgeber rund um die Düsseldorfer Tabelle beleuchten wir diese sowie zahlreiche weitere Aspekte.

 

Autor dieses Fachartikels

Fachanwalt Christian Reichelt
Christian Reichelt Fachanwalt für Familienrecht

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