von Dr. Urte Andrae

Unterhaltsansprüche und Einkommenssteuer: So holen Sie steuerlich am meisten raus

Monatliche Unterhaltszahlungen können eine echte Belastung darstellen. Je nach Anzahl und Höhe der Unterhaltspflichten kommt Monat für Monat schnell ein großer Betrag zusammen. Für den Unterhaltspflichtigen kann das eine erhebliche finanzielle Belastung sein. In unserem ausführlichen Beitrag zur Düsseldorfer Tabelle lesen Sie mehr dazu.
Eine weitere Belastung sind Steuerabzüge vom Lohn. Ein Großteil des erarbeiteten Einkommens landet nicht auf dem eigenen Konto, sondern wird direkt an die Staatskasse abgeführt.

So schmälern Unterhalts- und Steuerzahlungen das monatliche Einkommen spürbar. Um diesen Effekt abzufedern, ist es wichtig, den Zusammenhang zwischen Unterhaltsleistungen und der Einkommensteuer zu verstehen. Wird der geleistete Unterhalt in der Steuererklärung richtig geltend gemacht, lässt sich die Steuerlast deutlich reduzieren.

Wir möchten deshalb in diesem Artikel das Wechselspiel zwischen Unterhalt und Einkommensteuer eingehender durchleuchten. Erfahren Sie, wie sich erfolgte Steuerzahlungen auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs auswirken. Hier finden Sie Beispielrechnungen zur Höhe des Unterhalts. Außerdem zeigen wir Ihnen, welche Möglichkeiten es gibt, durch die erbrachten Unterhaltsleistungen Steuern zu sparen.

Die Steuerlast reduziert den Unterhaltsanspruch

Ganz gleich ob Kindes-, Eltern- oder Ehegattenunterhalt: Am Anfang jeder Unterhaltsberechnung steht die Einkommensermittlung. Ausgangspunkt ist dabei die Summe sämtlicher Einkünfte. Die Einkünfte werden jeweils als Bruttobetrag erfasst. Zu diesen Einkünften zählen auch vom Finanzamt erhaltene Steuererstattungen. Denn erstattete Einkommensteuer ist letztlich nichts anderes als zu viel abgeführter Arbeitslohn. Nach dem Zuflussprinzip erhöht die Steuererstattung das Einkommen des Jahres, in dem sie ausgezahlt wird.

Auf der anderen Seite gibt es eine ganze Reihe von Positionen, die vor der Bestimmung des geschuldeten Unterhaltsbetrages in Abzug gebracht werden können. Einen Überblick hierüber geben die von den Oberlandesgerichten jährlich herausgegebenen unterhaltsrechtlichen Leitlinien. Einheitlich sehen sie vor, dass die Bruttoeinkünfte zunächst um die unvermeidbaren Pflichtabgaben zu reduzieren sind. Hierzu zählen neben den Beiträgen zur Renten- und Krankenversicherung immer auch die monatlich erbrachten Einkommensteuerzahlungen. Zu den abzugsfähigen Belastungen zählen ebenso gegenüber dem Finanzamt geleistete Steuernachzahlungen. Erst nach Abzug sämtlicher berücksichtigungsfähiger Belastungen steht das tatsächlich anzusetzende (sog. unterhaltsrechtlich-relevante) Einkommen fest.

Je höher also die steuerlichen Belastungen sind, umso weniger Einkommen steht unterhaltsrechtlich zur Verfügung. Wer allerdings glaubt, sich durch übermäßige Steuerzahlungen seinen Unterhaltspflichten entziehen zu können, irrt. Denn unterhaltsrechtlich besteht eine Verpflichtung, steuerliche Vorteile in Anspruch zu nehmen. Wird dieses Gebot nicht beachtet, bleiben bei der Unterhaltsberechnung überhöhte Steuerzahlungen unberücksichtigt. Der Betroffene wird also fiktiv so behandelt, als habe er den bestehenden Vorteil genutzt.

Durch die Berücksichtigung von Steuererstattungen bzw. -nachzahlungen im Rahmen der Unterhaltsberechnung können bei Ehegatten auch gesonderte Diskussionen über deren Aufteilung untereinander vermieden werden.

Erbrachte Unterhaltsleistungen reduzieren die Steuerlast

Aber auch umgekehrt nehmen die Unterhaltsleistungen Einfluss auf die festzusetzende Einkommensteuer. In welchem Kontext die erbrachten Unterhaltszahlungen jeweils einkommensmindernd in Ansatz gebracht werden können, hängt von der Art des Unterhalts ab.

Unterhaltsleistungen von bis zu 909 Euro im Monat als außergewöhnliche Belastung absetzbar

Generell können Unterhaltsleistungen, die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung geleistet werden, steuerlich berücksichtigt werden. Denn aufgrund der bestehenden Pflicht sind die Zahlungen für den Unterhaltsschuldner unvermeidbar. In Anbetracht ihrer Höhe übersteigen die monatlichen Unterhaltszahlungen regelmäßig auch die steuerlich zumutbare Belastungsgrenze. Deshalb werden überschießende Beträge steuerrechtlich als sog. außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) eingestuft.

Außergewöhnliche Belastungen können in Höhe des jährlich festgelegten Grundfreibetrages in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Für das Jahr 2023 beläuft sich der Freibetrag auf 10.908 Euro. Auf das Jahr umgelegt können damit 909 Euro je Monat an Unterhaltskosten abgesetzt werden. Wird die Unterhaltszahlung erst im laufenden Jahr aufgenommen, ist der Freibetrag um die bereits verstrichenen Monate anteilig zu kürzen. Zu den Unterhaltskosten werden alle Aufwendungen gezählt, die zur Deckung des Lebensbedarfs des Unterhaltsempfängers erbracht werden. Damit sind nicht nur monatliche Geldleistungen, sondern auch Naturalleistungen (Kleidung, Essen, Wohnraum, etc.) umfasst. Zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden können vom Unterhaltsschuldner übernommene Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung.

In manchen Fällen sind Unterhaltsleistungen nicht absetzbar

Ausgeschlossen ist der Abzug allerdings dann, wenn der Unterhaltsberechtigte selbst über ein zu hohes Vermögen verfügt. Sein Vermögen darf den Grenzbetrag von 15.500 Euro nicht übersteigen, wobei einzelne Vermögenswerte (etwa eine selbst bewohnte Immobilie) unberücksichtigt bleiben können.
Kindesunterhalt kann zudem dann nicht abgesetzt werden, wenn ein Elternteil für das Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag in Anspruch nimmt. Deshalb wird dieser Steuervorteil überwiegen bei Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder relevant.
Auch eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten können den Steuervorteil verringern. Soweit sein Jahreseinkommen über 624 Euro liegt, wird es auf den Höchstbetrag für die außergewöhnlichen Belastungen angerechnet.

Der Unterhaltspflichtige kann alleine entscheiden, ob er die von ihm erbrachten Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzt. Einer Zustimmung des Unterhaltsberechtigten bedarf es hierfür nicht, da der Berechtigte die erhaltenen Unterhaltszahlungen nicht versteuern muss.

Ehegatten haben die Wahl: Außergewöhnliche Belastungen oder Realsplitting

Neben dem Abzug als außergewöhnliche Belastungen steht dauerhaft getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten ein weiterer Weg offen, Unterhaltsleistungen steuerlich abzusetzen. Denn sie können sich alternativ gemeinsam für das sog. Realsplitting entscheiden.

Beim Realsplitting (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) kann der Unterhaltspflichtige bis zur jährlichen Höchstgrenze gezahlten Trennungsunterhalt bzw. nachehelichen Unterhalt absetzen. Steuerrechtlich werden die Leistungen als Sonderausgaben begünstigt. Auf diese Weise kann er sein zu versteuerndes Einkommen um bis zu 13.805 Euro pro Jahr vermindern. Von ihm für den Unterhaltsberechtigten erbrachte Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung können beim Realsplitting ebenfalls zusätzlich steuermindernd eingebracht werden.

Auf der anderen Seite muss jedoch der Unterhaltsberechtigte die erhaltenen Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte in seiner Steuererklärung ausweisen. Übersteigt sein zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag erhöhen die Unterhaltsleistungen seine persönliche Steuerschuld.

Aus diesem Grund kann der Unterhaltsschuldner über die Anwendung des Realsplittings nicht alleine entscheiden. Er benötigt vielmehr die Zustimmung des Unterhaltsberechtigten. Seine Zustimmung wirkt auch für die Folgejahre fort, sofern sie nicht widerrufen wird. Die Durchführung des Realsplittings kann durch die Ehegatten formlos beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Die Finanzverwaltung stellt hierfür die Anlage U zur Einkommensteuererklärung bereit.

Der Unterhaltsberechtigte muss dem Realsplitting zustimmen

Da das Realsplitting für den Unterhaltsberechtigten nachteilige Folgen haben kann, ist er grundsätzlich nicht zur Zustimmung verpflichtet. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete einen Ausgleich für diese Nachteile verbindlich zusichert. In diesem Fall muss der Unterhaltsberechtigte seine Zustimmung erteilen. Wird die Zustimmung dennoch verweigert, kann der Unterhaltspflichtige seinen Anspruch vor dem zuständigen Familiengericht durchsetzen.

Im Trennungsjahr besteht daneben die Möglichkeit, dass sich die Ehegatten beim Finanzamt zusammenveranlagen lassen. Nähere Informationen dazu finden Sie in diesem Artikel zur gemeinsamen Steuerveranlagung bei der Trennung. Die Zusammenveranlagung lässt sich nicht mit dem Realsplitting kombinieren.

Fachgerechte Beratung unbedingt empfehlenswert

Die Frage, welche Form des steuerlichen Abzuges die optimale Lösung ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es muss immer auf die konkreten Einkommensverhältnisse der (geschiedenen) Ehegatten sowie die jeweiligen Unterhaltsverpflichtungen geschaut werden. Es ist daher empfehlenswert, die steuerlichen Auswirkungen vorab von einem Steuerberater oder einer erfahrenen Anwaltskanzlei wie Dr. Andrae beurteilen zu lassen.

Wegen der Einkommens- und Vermögensgrenzen, die für den Unterhaltsberechtigten beim Abzug von außergewöhnlichen Belastungen gelten, wird in der Praxis das Realsplitting bevorzugt. Das Realsplitting lohnt sich generell, wenn der Unterhaltsschuldner über ein sehr hohes und der Berechtigte über kein oder ein allenfalls geringfügiges eigenes Einkommen verfügt. Auf diese Weise können die auf beiden Seiten bestehenden Grundfreibeträge optimal ausgeschöpft werden. Oftmals überwiegen daher die Vorteile aufseiten des Unterhaltspflichtigen die von ihm zu ersetzenden Nachteile aufseiten des Unterhaltsberechtigten.

Kosten für ein Unterhaltsverfahren steuerlich absetzen

Gut zu wissen: Muss der Unterhaltsgläubiger seinen Unterhaltsanspruch zunächst gerichtlich durchsetzen, kann er die hierfür anfallenden Kosten im Falle des Realsplittings ebenfalls steuerlich geltend machen. Steuerrechtlich werden Unterhaltszahlungen hierbei anderen Einkünften gleichgestellt. So unterliegen auch Unterhaltszahlungen der Einkommensteuer. Bei den sonstigen Einkommensarten kann der Steuerzahler die zur Erzielung aufgebrachten Kosten als Werbungskosten in der Steuererklärung ausweisen. Auch die Kosten für ein Unterhaltsverfahren dienen gerade der Durchsetzung des eigenen Unterhaltsanspruchs. Die Finanzgerichte gehen davon aus, dass die aufgewandten Kosten des Gerichtsverfahrens daher ebenfalls als Werbungskosten einzustufen sind. Eine Bestätigung des Bundesfinanzhofs steht hierzu allerdings noch aus.
In diesem Artikel finden Sie weitere detaillierte Informationen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Unterhaltsverfahren.

Unsere Anwälte beraten Sie gerne

Sowohl Steuerzahlungen als auch Unterhaltsleistungen stellen als monatlich laufende Leistungen eine hohe Belastung dar. Um diese Belastungen dennoch möglichst überschaubar zu halten, ist eine kompetente und ganzheitliche Beratung unerlässlich. Wir als langjährig tätige Fachanwälte für Familienrecht unterstützen Sie dabei, die steuerlichen Vorteile vollständig auszuschöpfen und damit im Zusammenhang stehende familienrechtliche Ansprüche für Sie durchzusetzen. Vereinbaren Sie also gerne einen ersten Beratungstermin in einer unserer Kanzleien.

Die Zusammenhänge von Einkommenssteuer und Unterhaltsanspruch – die wichtigsten FAQs


1. Welche Rolle spielt die Einkommensteuer bei der Unterhaltsberechnung?

Grundsätzlich sind sämtliche Bruttoeinkünfte in die Unterhaltsberechnung mit einzubeziehen. Dazu gehören auch erhaltene Steuererstattungen, da diese gleichermaßen zur Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung stehen.
Gemäß den unterhaltsrechtlichen Leitlinien sind die Einkünfte um die gesetzlichen Pflichtabgaben, zu denen auch die Einkommensteuerzahlungen gehören, zu bereinigen. Dies gilt sowohl für die fortlaufend vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuerabzüge als auch für etwaige Steuernachzahlungen.
Steuererstattungen bzw. -nachzahlungen werden immer für das Jahr berücksichtigt, in dem die Zahlung an bzw. durch das Finanzamt erfolgt ist (Zufluss- und Abflussprinzip).  

2. Wird die Steuerrückzahlung beim Unterhalt angerechnet?

Auch Steuererstattungen gelten unterhaltsrechtlich als Einkommen und werden daher bei einer Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Hierdurch lassen sich auch Streitigkeiten über die Aufteilung von Erstattungen zwischen Ehegatten vermeiden. Denn die Erstattung erhöht das unterhaltsrechtliche Einkommen des betreffenden Ehegatten und erhöht so sein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen. Über die Berücksichtigung bei der Unterhaltsberechnung partizipieren beide Ehegatten an der Erstattung.

3. Wie kann ich Kindesunterhalt von der Einkommensteuer absetzen?

Soweit die weiteren steuerrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, können Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Sie werden dann bis zum Höchstbetrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und wirken so steuermindernd.
Für den Unterhaltsberechtigten übernommene Beitragszahlungen in die Kranken- und Pflegeversicherung können gesondert abgezogen werden.

4. Welche Möglichkeiten bestehen beim Ehegattenunterhalt, um Steuern zu sparen?

Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt können, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen, ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Daneben können die Ehegatten zusammen auch beim Finanzamt die Durchführung des sog. Realsplittings beantragen. Im Trennungsjahr können die Ehegatten zudem alternativ noch die gemeinsame Veranlagung wählen und so von einem günstigen Splittingtarif profitieren.

5. Bin ich als Unterhaltsberechtigter verpflichtet, dem Realsplitting zuzustimmen?

Eine Verpflichtung zur Zustimmung besteht für den Unterhaltsberechtigten nur dann, wenn ihm der Unterhaltspflichtige verbindlich zusichert, dass er ihn im Gegenzug von den damit verbundenen Nachteilen freihält. Ist dies der Fall, besteht eine Pflicht, die Zustimmung zu erteilen. Dieser Anspruch kann im Streitfall auch vor dem zuständigen Familiengericht durchgesetzt werden.

Autor dieses Fachartikels

Fachanwältin Dr. Urte Andrae
Dr. Urte Andrae Fachanwältin für Familienrecht

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