von Alexandra Güller
Gerade für Unternehmer stellen sich im Rahmen einer Scheidung besonders weitreichende und komplexe Fragen:
Haben die Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen, so leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Konsequenz daraus ist, dass im Falle der Scheidung der sog. Zugewinnausgleich durchgeführt wird.
Der Zugewinnausgleich hat den Zweck, das während der Ehezeit erwirtschaftete Vermögen gleichmäßig auf die beiden Ehegatten zu verteilen. Diese Zielsetzung beruht auf dem gesetzgeberischen Leitbild, wonach sämtliches Vermögen während der Ehe allein aufgrund des Zusammenspiels beider Eheleute erwirtschaftet werden konnte.
Zur Ermittlung des Ausgleichsanspruchs wird in einem ersten Schritt für jeden Ehegatten gesondert betrachtet, welchen Vermögenszuwachs er in der Ehe verzeichnen konnte. Hierfür ist sein Vermögen am Tag der Eheschließung (sog. „Anfangsvermögen“) und am Ende der Ehezeit (sog. „Endvermögen“) zu vergleichen Mehr dazu erfahren Sie im ausführlichen Ratgeber-Beitrag von Dr. Andrae zur Vermögensauseinandersetzung.. Um einen weit verbreiteten Irrglauben auszuräumen: Auch nach der Hochzeit bleiben die Vermögensmassen der Eheleute generell weiterhin getrennt. Das gilt sowohl für aktive als auch für passive Vermögenswerte. Detaillierte Informationen zur rechtlichen Trennung der beiden Vermögensmassen finden Sie in diesem Artikel.
Der Zugewinnausgleich ist also auf eine Ausgleichszahlung gerichtet. Die Zuordnung der einzelnen Vermögenswerte wird hierdurch nicht verändert.
Ein Beispiel: Hat ein Ehepartner einen Zugewinn von 500.000 Euro und der andere von 400.000 Euro, ist der Unterschied von 100.000 Euro auszugleichen. Ehepartner 1 mit einem Zugewinn von 500.000 Euro muss also Ehepartner 2 eine Summe von 50.000 Euro zahlen.
Der Zugewinnausgleich ist das zentrale Instrument, um das Vermögen beim Scheitern einer Ehe zwischen den Ehepartnern aufzuteilen. Waren solche Unternehmungen an den maßgeblichen Stichtagen im Vermögen eines Ehegatten vorhanden, sind sie güterrechtlich zu bewerten.
Auch Unternehmen und gesellschaftliche Beteiligungen sind somit Vermögenswerte, die beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich konkret etwa um ein Einzelunternehmen oder um eine Personen- bzw. Kapitalgesellschaft handelt.
Zunächst ist festzuhalten, dass dem Ehegatten im Falle der Scheidung nicht etwa die Hälfte seines Unternehmens zufallen kann. Wie schon oben erwähnt bleibt auch beim Zugewinnausgleich die Zuordnung der Vermögenswerte unverändert.
Gleichzeitig stellen Unternehmen und vergleichbare Werte meistens den Hauptanteil des Vermögens eines Ehegatten dar. Sie bilden also eine existentielle Einkommensquelle und ihr Wert nimmt maßgeblichen Einfluss auf die Höhe des Zugewinns und damit auch auf den Ausgleichsanspruch.
Es besteht also insbesondere für Unternehmen, die während der Ehezeit florieren, ein starkes Risiko für den Unternehmenserhalt: Verfügt der ausgleichspflichtige Ehegatte nicht über genügend liquide Finanzmittel, besteht die Gefahr, dass der Unternehmer sein Unternehmen (teilweise) veräußern muss, um den Zahlungsanspruch seines geschiedenen Ehegatten erfüllen zu können.
Dementsprechend ist es wichtig, dass die Bewertung bezogen auf die relevanten Stichtage sachgerecht erfolgt. Aber was genau bedeutet sachgerecht?
Doch die Wertermittlung und deren Überprüfung ist vielschichtig und kompliziert. Das Gesetz selbst gibt keine konkrete Bewertungsmethode an die Hand. Aus § 1376 BGB folgt nur, dass der objektive bzw. volle Wert zum jeweiligen Stichtag einzustellen ist. So ist damit grundsätzlich eine Übernahme von Handelsbilanzwerten ausgeschlossen. Diese beruhen auf dem Vorsichtsgebot (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) und spiegeln den wahren Wert nicht vollständig wieder.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Bewertung „sachverhaltsspezifisch“ vorzunehmen. Demzufolge ist eine individuelle Betrachtung der konkreten Unternehmenscharakteristika geboten. Elementare Bewertungsfaktoren sind hierbei u.a.
Gleichwohl gibt es für die Unternehmensbewertung anerkannte Bewertungsmethoden
Sollten die Ehegatten sich nicht auf eine Bewertung verständigen können, müsste eine Bewertung z.B. im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens durch einen Sachverständigen erfolgen. Der Sachverständige orientiert sich dabei an vereinheitlichen Grundsätzen. Konkret sind das die Standards des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW).
Grundlegend haben sich für die einzelnen Unternehmensformen die nachfolgenden Bewertungsmethoden herausgebildet. Sie zielen alle darauf ab, zu ermitteln, welcher Erlös bei einem fiktiven Verkauf des Unternehmens erzielt werden könnte. Eine vollständige inhaltliche Darstellung der einzelnen Bewertungsmethoden kann in diesem Artikel nicht erfolgen. Die Darstellung soll lediglich einen ersten, stark vereinfachten Einblick in diese Thematik bieten:
Am häufigsten wird der Unternehmenswert in der Praxis nach der Ertragswertmethode ermittelt. Von dieser existieren mehrere Varianten.
Dabei wird der Wert des Unternehmens anhand des in Zukunft zu erwartenden Ertrags bestimmt. Dieser prognostische Ertrag wird wiederum aus den in der Vergangenheit tatsächlich erzielten Erträgen oder einer Planungsrechnung abgeleitet. Grundlage bilden dabei regelmäßig die Bilanzen der letzten drei bis fünf Jahre. Nicht repräsentative Elemente können herausgerechnet werden.
Ferner können die Bilanzen nach ihrer jeweiligen Nähe zum Bewertungsstichtag gewichtet werden. Der so ermittelte Betrag ist zu erhöhen um den Veräußerungswert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens.
Weiter sind ein Unternehmerlohn sowie etwaige Steuerlasten abzuziehen. Durch die anschließende stichtagsbezogene und risikospezifische Kapitalisierung ergibt sich dann ein Barwert für das Unternehmen. Dieser Wert soll dem Betrag entsprechen, den ein potentieller Erwerber ausgeben würde, um sein Kapital verzinst zu erhalten.
Die Ertragswertmethode kommt vor allem bei Unternehmen, deren Erfolg unabhängig von persönlichen, inhaberbezogenen Faktoren ist, zu angemessenen Ergebnissen. Deshalb ist diese Bewertungsmethode insbesondere für größere gewerbliche Unternehmen anerkannt.
Bei der Sach- oder Substanzwertmethode ist danach zu fragen, welcher finanzielle Aufwand entstünde, um ein identisch ausgestattetes Unternehmen einzurichten. Demzufolge wird auch von Reproduktions- bzw. Wiederbeschaffungswert gesprochen. Der so ermittelte Wert ist noch um die bestehenden Verbindlichkeiten des Unternehmens zu verringern.
Diese Methode wird häufig bei inhabergeprägten Unternehmen sowie freiberuflichen Praxen und Handwerksbetrieben angewendet.
Ergänzend kann ein Geschäfts- oder Firmenwert (sog. Goodwill) hinzugerechnet werden. Hierbei handelt es sich um einen immateriellen Unternehmenswert, den ein möglicher Erwerber im Hinblick auf den zukünftig zu erwartenden Gewinn zu zahlen bereit ist.
Insbesondere wenn der Gewinn des Unternehmens nur unwesentlich von der konkreten Person des Inhabers abhängt oder der hypothetische Erwerber einen festen Kundenstamm mit übernehmen kann, ist die Berücksichtigung des Goodwills angemessen.
Der Liquidationswert hingegen ist der Wert, der sich bei Veräußerung sämtlicher betriebsbezogener Vermögensgegenstände ergibt. Der Wert ist zu bereinigen um bestehende Verbindlichkeiten, latente Steuern und Liquidationskosten.
In der Regel wird der Liquidationswert lediglich als Mindestgrenze bei der Bewertung herangezogen. Eigenständige Bedeutung kommt ihm lediglich dann zu, wenn eine Liquidation des Unternehmens tatsächlich bevorsteht.
Da die Methoden mit dem potentiellen Ertrag bzw. dem Sachwert ganz unterschiedliche Ausgangspunkte wählen, liegt es auf der Hand, dass sie auch zu vollkommen unterschiedlichen Bewertungsergebnissen führen. In der familiengerichtlichen Rechtsprechung wird keiner Bewertungsmethode generell der Vorrang eingeräumt. Lediglich für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sieht § 1376 Abs. 4 BGB in bestimmten Konstellationen zwingend eine Bewertung nach dem Ertragswertverfahren vor.
Im Übrigen ist auch eine Kombination unterschiedlicher Methoden denkbar. So vereint die Mittelwertmethode die Bewertung auf Grundlage der Sachwert- und der Ertragswertmethode. Die Unternehmenswerte beider Bewertungen werden zusammengerechnet und das Ergebnis anschließend halbiert.
Die Unternehmensbewertung ist damit insgesamt undurchsichtig und bietet zudem im Detail eine Vielzahl von Konfliktquellen. Insbesondere deshalb ist es entscheidend, anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
Ein Fachanwalt für Familienrecht kann darauf hinwirken, dass eine für den Mandanten günstige Bewertungsmethode angewendet wird. Ebenso kann er prüfen, ob bei einer Bewertung durch einen Sachverständigen die grundlegenden Anforderungen eingehalten wurden.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Anbetracht der Komplexität nicht nur viel Zeit in Anspruch nimmt, sondern auch hohe Kosten verursacht.
Um diesen Komplikationen vorzubeugen, ist es bei einer Unternehmerehe sinnvoll, den Zugewinnausgleich vorausschauend und gütlich im Rahmen eines Ehevertrages zu regeln. Der Abschluss eines Ehevertrages ermöglicht es, einvernehmlich nach den Vorstellungen der Ehegatten eine individuell zugeschnittene Lösung zu vereinbaren. Weitere Informationen zum Ehevertrag finden Sie in unserem ausführlichen Ratgeber-Artikel rund um den Ehevertrag.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Zugewinnausgleich im Vergleich zu den anderen Scheidungsfolgen – wie etwa dem nachehelichen Unterhalt – am weitgehendsten einer vertraglichen Vereinbarung zugänglich. Es sind unterschiedliche Regelungen denkbar. So können die Eheleute den Zugewinnausgleich vollständig ausschließen und den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren. In diesem Fall findet beim Scheitern der Ehe ein Zugewinnausgleich nicht statt.
Ebenso kann es auch gewollt sein, den Güterstand der Zugewinngemeinschaft generell beizubehalten. Dann bietet sich eine Modifizierung des gesetzlichen Güterrechts an. Denkbar wäre das Unternehmen vollständig aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen.
Des Weiteren könnte erwogen werden, den Zugewinnausgleich prozentual oder betragsmäßig zu begrenzen. Damit solche Regelungen rechtlich Bestand haben können, ist entscheidend darauf zu achten, dass klar herausgestellt wird, was als Betriebsvermögen erfasst sein soll. Eine einheitliche Definition des Begriffs „Betriebsvermögens“ existiert nicht. Ferner müssen die Regelungen in sich eindeutig und rechtssicher formuliert sein.
Gerade wenn Unternehmen in den Zugewinnausgleich fallen, ist es essentiell, zu verstehen, wie diese güterrechtlich richtig zu bewerten sind. Fällt das unternehmerische Vermögen unter den Zugewinnausgleich, vermengen sich zwei bereits isoliert betrachtet hoch anspruchsvolle Disziplinen miteinander. Die komplexe betriebswirtschaftliche Unternehmensbewertung verbindet sich mit den familienrechtlichen Regelungen des Güterrechts. Hierbei ist guter Rat kostbar. Wir stehen Ihnen mit unserer jahrelangen Erfahrung gerne tatkräftig zur Seite.
Ferner macht es Sinn, diese fundamentalen Vermögenswerte vorausschauend zu schützen. Durch den Abschluss eines Ehevertrages kann das Unternehmen aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden. Desgleichen können eigene Regelungen für die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs vereinbart werden. Wir beraten Sie verständlich und ausführlich über die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Vereinbaren Sie einfach einen Termin an einem unserer Standorte.
Nein. Der Zugewinnausgleich ist auf einen Zahlungsanspruch in Geld gerichtet. Derjenige Ehegatte, der während der Ehezeit mehr Vermögen erzielen konnte, hat den Mehrbetrag hälftig an den anderen Ehegatten auszugleichen.
Beim Zugewinnausgleich wird die während der Ehe einsetzende Vermögensmehrung betrachtet. Es wird also verglichen, wie sich das Vermögen eines Ehegatten von Beginn bis zum Ende der Ehe entwickelt hat. Als Startpunkt ist auf den Tag der Eheschließung abzustellen. Das Ende der Ehezeit bildet für das Güterrecht der Tag, an dem der Scheidungsantrag durch das Familiengericht zugestellt wurde. Entscheidend ist immer, ob das Unternehmen am jeweiligen Stichtag im Vermögen des Unternehmers vorhanden war.
Um eine Bewertung und Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruchs zu ermöglichen, sieht das Gesetz in § 1379 BGB wechselseitige Auskunfts- und Belegansprüche vor. Hiernach haben die Eheleute sich gegenseitig eine Aufstellung über ihr jeweiliges Anfangs- und Endvermögen zu erteilen. Darin sind die einzelnen Vermögensgegenstände mitsamt den wesentlichen wertgebenden Eigenschaften aufzuführen. Diese Auskünfte sind darüber hinaus bei Unternehmenswerten durch aussagekräftige unternehmerische Unterlagen (z.B. Bilanzen der letzten fünf Jahre) zu belegen (näheres zum Auskunftsanspruch, Link: https://www.familienrecht-andrae.de/artikel/der-auskunftsanspruch-beim-zugewinnausgleich.html).
Es gibt nicht die eine Methode, die in jedem Fall zur Anwendung kommt. Vielmehr gibt es eine Vielzahl an unterschiedlichen Bewertungsmethoden. Diese sind weiter oben im Artikel kurz erläutert. Je nach der Art des konkret zu bewertenden Unternehmens ist die passende Methode verständig auszuwählen.
Ertrags- und Substanzwertmethode legen jeweils einen unterschiedlichen Bewertungsaspekt bei der Unternehmensbewertung zugrunde. Bei der Ertragswertmethode wird der Wert des Unternehmens anhand der prognostisch zu erwartenden Gewinnsituation bestimmt. Die Prognoseeinschätzung fußt auf einem repräsentativen Durchschnitt der Einnahmen in der Vergangenheit. Der Substanzwert hingegen ergibt sich aus der Gesamtheit der Werte der Betriebseinrichtung und -ausstattung. Hierbei ist zu ermitteln, welcher finanzielle Aufwand erforderlich ist, um ein gleichwertig ausgestattetes Unternehmen nachzubilden.
Um Konflikte zu vermeiden, bietet es sich an, mit dem Ehegatten vorausschauend für den Fall einer Scheidung zu planen. Solange die Ehe noch intakt ist, können für beide Seiten als gerecht empfundene Lösung am zielführendsten gefunden werden. Nach der Trennung überlagern oftmals persönliche Konflikte die Bereitschaft, gemeinsam eine sinnvolle Lösung zu erarbeiten.
Durch den Abschluss eines Ehevertrages kann der Zugewinnausgleich abweichend von den gesetzlichen Vorgaben geregelt werden oder sogar vollständig ausgeschlossen werden. Auf diese Weise lassen sich die finanziellen Folgen im Falle einer Scheidung am sicherersten kalkulieren.
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