von Alexandra Güller

Vermögensauseinandersetzung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Das deutsche Familienrecht bietet im Falle der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft eine Vielzahl unterschiedlicher Ausgleichsmechanismen an. Hierzu zählen insbesondere Ansprüche auf Unterhaltszahlungen, die Aufteilung von ehezeitlich erworbenen Rentenanrechten und des erwirtschafteten Vermögens. Hintergrund ist, dass die Institution „Ehe“ gemäß Art. 6 Grundgesetz unter dem besonderen Schutz staatlicher Ordnung steht.

Eherechtliche Regelungen generell nicht anwendbar

Ganz anders sieht dies mit Blick auf die sog. nichtehelichen oder ehe-ähnlichen Lebensgemeinschaften aus. In der heutigen Zeit sind alternative Formen des partnerschaftlichen Zusammenlebens immer beliebter. Immer mehr Paare entscheiden sich gegen eine Hochzeit. Die Rechtsprechung respektiert diese bewusste Entscheidung. Sie folgert daraus, dass die auf die Ehe zugeschnittenen, gesetzlichen Regelungen bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht anwendbar sind.

Ausgleichsansprüche bestehen nur im Ausnahmefall

Das bedeutet aber keineswegs, dass im Falle des Scheiterns einer nichtehelichen Partnerschaft überhaupt keine Ausgleichsansprüche bestünden. Lange Zeit hat der Bundesgerichtshof zwar eine Vermögensauseinandersetzung beim Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausgeschlossen. Diese Rechtsprechung ist aber zwischenzeitlich als überholt anzusehen. Zumindest im Ausnahmefall können innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbrachte Leistungen zurückgefordert werden. Nachfolgend wollen wir der Frage nachgehen, wann ein solcher Ausgleichsanspruch bestehen kann.

Auch beim Beenden nichtehelicher Beziehungen sind Vermögensverhältnisse zu klären

Allgemein anerkannt ist, dass auch im Falle des Scheiterns einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam erworbenes Eigentum und gemeinsam eingegangene Verbindlichkeiten zu regeln und zu verteilen sind. So findet z. B. auch eine Vermögensauseinandersetzung statt. Auf der anderen Seite bestehen grundsätzlich aber keine Ausgleichsansprüche für Ausgaben, die im Rahmen des alltäglichen Zusammenlebens angefallen sind. Vergleichbar mit der Situation bei Ehepaaren können solche persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Solche Leistungen werden in dem Bewusstsein erbracht, dass jeder Partner nach seinen Möglichkeiten zur Gemeinschaft beizutragen habe.

Gemeinschaftsbezogene Zuwendungen begründen Ausgleichsanspruch

Je umfangreicher die Ausgaben waren und je nachhaltiger aus diesen Beiträgen Vermögen allein zugunsten des anderen Partners gebildet werden konnte, umso unzumutbarer erscheint dieses Ergebnis. So ist es z. B. schwer nachzuvollziehen, dass ein Partner in erheblicher Weise Arbeitsleistungen oder finanzielle Mittel in das allein im Eigentum des anderen Partners stehende Eigenheim investiert, dafür aber nach einer Trennung keinen finanziellen Ausgleich erhält.
In der Regel erfolgen die Leistungen in die gemeinsam bewohnte Immobilie nicht vollkommen freigiebig, sondern gerade in der Erwartung, selbst auch zukünftig hiervon zu profitieren. Es handelt sich um eine sogenannte gemeinschaftsbezogene Zuwendung. Diese Leistungen gehen deutlich über das hinaus, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt.
Für diese Konstellation erkennt der BGH ein rechtlich schutzwürdiges Ausgleichsbedürfnis (s. BGH, Urteil vom 09.07.2008, Az. XII ZR 179/05). Nach Ansicht des BGH resultieren hieraus Ausgleichsansprüche über die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) sowie aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Dabei gilt die Erwartung, dass von den Arbeitsleistungen bzw. von den finanziellen Aufwendungen beide Partner durch die Vermögensmehrung der Immobilie profitieren, als Geschäftsgrundlage. Diese Zweckbestimmung ist auch für den empfangenden Lebensgefährten erkennbar. Der BGH sieht im Falle des Scheiterns der Lebensgemeinschaft in dem Ausbleiben des Fortbestandes der Gemeinschaft eine Zweckverfehlung. Diese lässt die eintretende Bereicherung ungerechtfertigt erscheinen.

Für einen möglichen Ausgleichsanspruch sind auch Einkommen und Vermögen beider Partner entscheidend

Ist ein Festhalten an den tatsächlichen Entwicklungen also wirklich nicht zumutbar, besteht ein Rückforderungs- bzw. Ausgleichsanspruch des Leistenden. Ebenso sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Partner zu berücksichtigen. Weiter muss betrachtet werden, wie viel Zeit seit der Leistung vergangen ist. Denn in der Zeit zwischen der Leistung und dem Scheitern der Gemeinschaft hat eine Teilhabe durch den Leistenden stattgefunden. Insofern ist auch eine Teilerreichung des angestrebten Zwecks zu verzeichnen. Hat also der Ehepartner z. B. bereits vor über zehn Jahren in die gemeinsam bewohnte Immobilie investiert, hat er in der Zwischenzeit bereits auch davon profitiert.

Der Umfang des Ausgleichs ist generell auf den Betrag begrenzt, um den das Vermögen des anderen Partners im Zeitpunkt des Scheiterns der Gemeinschaft noch vermehrt ist. Bei der Bemessung von erbrachten Arbeitsleistungen sind die alternativ anfallenden Kosten einer fremden Arbeitskraft die Berechnungsgrundlage.

Ausgleichsanspruch im Fall von nichtehelichen Gemeinschaften ist immer eine Einzelfallentscheidung

Die Beurteilung des Ausgleichsanspruchs ist also immer eine Einzelfallentscheidung. Insgesamt handelt es sich um eine höchst komplexe Thematik. Um sich in diesem Dschungel aus verschiedenen Bestimmungen und Regeln zurecht zu finden, brauchen die Partner gerade in emotional belastenden Trennungssituationen eine verlässliche anwaltliche Beratung. Familienrechtliche Kenntnisse und insbesondere eine umfängliche Kenntnis der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung sind für eine richtige Beurteilung unerlässlich. Wenn es um die Ermittlung und Durchsetzung Ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche geht, haben Sie mit den Fachanwälten im Familienrecht unserer renommierten Anwaltskanzlei immer einen verlässlichen Partner an Ihrer Seite. Zögern Sie also nicht und lassen Sie sich ganz unverbindlich von einem spezialisierten Fachanwalt für Familienrecht in unserer Kanzlei beraten.

Vermögensauseinandersetzung bei nicht-ehelichen Gemeinschaften unterliegen eigenen Regeln
Immer mehr Paare sind auch ohne Ehe glücklich – bei einer Vermögensauseinandersetzung gelten für sie andere Regeln als für verheiratete Paare.

Die wichtigsten FAQs zur Vermögensauseinandersetzung bei nicht-ehelichen Gemeinschaften

Können die gesetzlichen Regelungen auch auf ehe-ähnliche Gemeinschaften angewendet werden?

Nein. Sowohl der Gesetzgeber als auch die Rechtsprechung respektieren, dass sich Paare bewusst gegen eine Eheschließung entscheiden. Konsequenterweise schließen sie daraus, dass die gerade für das Scheitern einer Ehe vorgesehenen Regelungen nicht von den Beteiligten gewollt sind und deshalb nicht herangezogen werden sollen.

Was sind sogenannte gemeinschaftsbezogene Zuwendungen?

Gemeinschaftsbezogene Zuwendungen sind Leistungen zwischen den Lebensgefährten, die gerade in der Erwartung erbracht werden, dass auch der Leistende selbst zukünftig an ihnen Teil haben wird.

Unter welchen Voraussetzungen können gemeinschaftsbezogene Zuwendungen im Falle des Scheiterns einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zurückverlangt werden?

Eine Rückforderung kommt nur in Betracht, wenn Investitionen in erheblichem Umfang gemacht worden sind, die sich nach der Trennung nur zugunsten des anderen Lebensgefährten auswirken. In der Gesamtabwägung muss sich diese Vermögensmehrung ohne Gegenleistung als unzumutbar erweisen. Was dies genau bedeutet, ist aber im Einzelfall zu klären. Des Weiteren kann ein Ausgleich nur verlangt werden, wenn die Vermögensmehrung beim Scheitern noch im Vermögen des empfangenden Lebensgefährten vorhanden ist. Insgesamt kommt ein Rückforderungs- bzw. Ausgleichsanspruch nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Autor dieses Fachartikels

Fachanwältin Alexandra Güller
Alexandra Güller Fachanwältin für Familienrecht

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