von Alexandra Güller

Verwirkung von Unterhalt eines Ehegatten gemäß § 1579 BGB

Der Unterhalt eines Ehegatten kann gemäß § 1579 BGB aus verschiedenen Gründen verwirkt werden. Dies gilt sowohl für den Trennungsunterhalt wie auch für den nachehelichen Unterhalt. Die einzelnen Verwirkungsgründe sollen im Folgenden dargestellt werden. Eine ausführliche Darstellung unserer Leistungen zum Unterhaltsrecht finden Sie hier.

Kurze Ehedauer

Eine kurze Ehedauer kann gem. § 1579 Nr. 1 BGB zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs des Ehegatten führen. Maßgeblich für die Beurteilung der Ehedauer ist die Zeit von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Die Kürze des Zusammenlebens kann allerdings einen Verwirkungsgrund gem. § 1579 Nr. 7 BGB sein.

Der Bundesgerichtshof beurteilt die Frage, ob eine kurze Ehedauer vorliegt, danach, inwieweit die Ehegatten ihre Lebensführung bereits aufeinander abgestellt und in wechselseitiger Abhängigkeit auf ein gemeinsames Lebensziel ausgerichtet haben. Eine Ehezeit von zwei Jahren wird regelmäßig als kurz bewertet; eine Ehedauer von mehr als drei Jahren gilt nicht mehr als kurze Ehedauer. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.

Verfestigte Lebensgemeinschaft

Gemäß § 1579 Nr. 2 BGB kann der Anspruch auf Unterhalt verwirkt sein, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner lebt. Der Unterhaltsberechtigte wendet sich einem anderen Partner zu und lebt mit ihm in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Wenn diese eine bestimmte Zeit andauert und/oder andere Indizien vorliegen, die die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft rechtfertigen, kann dies die Verwirkung begründen.

Es ist darauf abzustellen, dass der Unterhaltsberechtigte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist. Der Unterhaltsberechtigte hat sich dann endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst und bringt damit zum Ausdruck, dass er diese auch nicht mehr benötigt. Ob der neue Lebensgefährte wirtschaftlich in der Lage ist, den Unterhaltsberechtigten finanziell zu versorgen, spielt dabei keine Rolle.

Eine feste soziale Bindung besteht bei einer sozioökonomischen Gemeinschaft. Diese ist bei einer gewissen Mindestdauer des Zusammenlebens anzunehmen. Die Dauer des Zusammenlebens muss länger als ein Jahr und grundsätzlich zwei bis drei Jahre betragen.

Ausnahmefälle, die eine Unterschreitung der Mindestdauer des Zusammenlebens begründen, sind zum Beispiel, wenn sich die Partner verlobt haben, aus der Beziehung ein Kind hervorgegangen ist oder sich die Partner gemeinsames Wohneigentum anschaffen.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat im November 2016 in einem Hinweisbeschluss folgendes klargestellt: Aus der Gesamtschau der objektiven Umstände in der Entwicklung der Beziehung zwischen einer getrennt lebenden Ehefrau und ihrem neuen Lebensgefährten, die auch durch das Auftreten als Paar bereits eine Eheähnlichkeit entwickelt hatte, kann eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1579 Nr. 2 BGB auch schon vor Ablauf von zwei Jahren mit dem Einzug in die Wohnung des Lebensgefährten anzunehmen sein.

Eine feste soziale Bindung ist unter anderem dann anzunehmen, wenn ein gemeinsamer Haushalt geführt wird, gemeinsames Verbringen der Wochenenden, gemeinsame Urlaube verbracht werden, ein gemeinsames Kind aus der neuen Verbindung hervorgegangen ist. Auch ohne einen gemeinsamen Haushalt und bei Beibehaltung getrennter Wohnungen sowie der gemeinsamen Entscheidung, nicht zusammenzuleben, kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofes bei einer anders gestalteten dauerhaften Verbindung je nach deren Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegen.

Straftaten

Wenn sich der Unterhaltsberechtigte eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Unterhaltsverpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat, so kann er den Unterhalt gemäß § 1579 Nr. 3 BGB verwirkt haben. Schuldhaftes Handeln des Unterhaltsberechtigten ist Voraussetzung für die Verwirkung gem. § 1579 Nr. 3 BGB. Hier einige Beispiele:

  • haben die Ehegatten einen gerichtlichen Vergleich über Unterhalt geschlossen und verschweigt der unterhaltsberechtigte Ehegatte später erzieltes eigenes Einkommen oder nach Abschluss des Vergleichs erhöhtes Einkommen, so kommt eine Unterhaltsverwirkung in Betracht.
  • werden in einem Unterhaltsprozess falsche, unvollständige oder fehlerhafte Angaben zum Einkommen des Unterhaltsberechtigten gemacht, so kann dies ebenfalls zu einer Verwirkung von Unterhaltsansprüchen führen.
  • Körperverletzungen zum Nachteil des Unterhaltsverpflichteten durch den Unterhaltsberechtigten führen zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs.
  • sexuelle Verfehlungen gegenüber der Stieftochter haben die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs zur Folge.
  • schwere Beleidigungen, Verleumdungen und schwerwiegende falsche Anschuldigungen, die nachteilige Auswirkungen auf den persönlichen, beruflichen oder sonstigen sozialen Bereich des Unterhaltsverpflichteten haben können, fallen ebenfalls unter den Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 3 BGB.

Mutwillige Bedürftigkeit

Wenn der Unterhaltsberechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeiführt und dann Unterhalt verlangt, kann dies gemäß § 1579 Nr. 4 BGB zu einer Verwirkung von Unterhalt führen. Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit, eine unterlassene Ausbildung oder die Verschwendung von Vermögen können Ursache für die Bedürftigkeit sein. Ebenso kann die zweckwidrige Verwendung von Altersvorsorgeunterhalt Grund für die Bedürftigkeit sein. Weiter muss die Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt worden sein. Bereits leichtfertiges Verhalten, das zur Bedürftigkeit führt, ist als mutwillig zu qualifizieren.

Ist die Bedürftigkeit auf Alkoholabhängigkeit, Tabletten- oder Drogensucht zurückzuführen, so ist die Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt, wenn der Unterhaltsberechtigte über längere Zeit hinweg eine zumutbare und erfolgsversprechende Suchtbehandlung unterlassen hat. Dem Unterhaltsberechtigten obliegt die Verpflichtung, seine Erkrankung behandeln zu lassen. Therapien sind aufzunehmen, wenn eine sichere Aussicht auf Heilung bzw. wesentliche Besserung besteht. Kommt der Unterhaltsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Verwirkungsgrund gemäß § 1579 Nr. 4 BGB vorliegen.

Verletzung von Vermögensinteressen

Setzt sich der Unterhaltsberechtigte über schwerwiegende Vermögensinteressen des Unterhaltsverpflichteten hinweg, kann der Verwirkungsgrund gemäß § 1579 Nr. 5 BGB vorliegen. Voraussetzung ist ein besonders leichtfertiges Verhalten des Unterhaltsberechtigten, das sich auf die Vermögensinteressen des Unterhaltsverpflichteten auswirkt. Ein Beispiel hierfür ist das Bestehlen des Unterhaltsverpflichteten.

Weitere Beispiele:

  • Anschwärzen des Unterhaltsverpflichteten beim Arbeitgeber,
  • Schädigung der Geschäftsbeziehungen Selbständiger,
  • wissentlich falsche oder leichtfertige Strafanzeigen

Unterhaltspflichtverletzung

Hat der Unterhaltsberechtigte bereits längere Zeit vor der Trennung seine Pflicht verletzt, zum Familienunterhalt beizutragen, kann dies zu einer Verwirkung des Unterhalts gemäß § 1579 Nr. 6 BGB führen. Diese Fälle sind in der Praxis eher selten.

Unter den Familienunterhalt fallen alle unterhaltsrechtlich relevanten Tatbestände. Die Pflichtverletzung muss durch den Unterhaltsberechtigten gröblich herbeigeführt worden sein. Eine längere Zeit ist ab einem Jahr zu bejahen.

Schwerwiegendes Fehlverhalten

Wenn dem Unterhaltsberechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt, kann dies zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen (§ 1579 Nr. 7 BGB).

Häufigster Anwendungsfall des § 1579 Nr. 7 BGB ist der sogenannte Ausbruch aus einer intakten Ehe. Wendet sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte von der Ehe ab und wendet sich einem anderen Partner zu, begründet dies noch keinen Ausbruch aus einer intakten Ehe. Nur wenn das Zuwenden zu einem neuen Partner wesentliche Ursache für das Scheitern der Ehe ist, liegt ein schwerwiegendes, eindeutig beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten vor. Das Vorliegen einer voll intakten und spannungsfreien Ehe ist nicht erforderlich. War eine Ehe also nicht gescheitert, so stellt sich die Zuwendung zu einem neuen Partner als Ausbruch aus einer intakten Ehe dar.

Zur Bejahung des Tatbestandes des § 1579 Nr. 7 BGB führen auch intime Kontakte zu wechselnden Partnern, dies sowohl vor als auch nach der Trennung. Auch die Ausübung von Telefonsex ohne Kenntnis des anderen Ehegatten kann zu einer Verwirkung des Unterhalts nach § 1579 Nr. 7 BGB führen. Ein weiteres Beispiel für ein schwerwiegendes einseitiges Fehlverhalten ist das Unterschieben eines Kindes.

Weiterer häufiger Anwendungsfall des § 1579 Nr. 7 BGB ist die Umgangsvereitelung. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann verwirkt sein, wenn der Unterhaltsberechtigte den Umgang des gemeinsamen Kindes mit dem Unterhaltspflichtigen massiv vereitelt; dabei muss es sich jedoch um ein schwerwiegendes, hartnäckiges und eindeutig beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten handeln.

Unberechtigte Strafanzeigen können ebenfalls zu einer Unterhaltsverwirkung gemäß § 1579 Nr. 7 BGB führen.

Generalklausel

Wenn ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die zuvor aufgeführten Gründe, kann ebenfalls eine Unterhaltsverwirkung gemäß § 1579 Nr. 8 BGB vorliegen. Dieser Tatbestand stellt einen Auffangtatbestand dar. Er setzt eine objektiv unzumutbare Belastung des Unterhaltsverpflichteten und besondere kränkende oder anstößige Begleitumstände oder ein schwerwiegendes Fehlverhalten voraus. Ein Verschulden des Unterhaltsberechtigten ist hierfür nicht entscheidend.

Beispiele:

  • die einseitige Weigerung des Berechtigten, nach der Eheschließung den Wohnsitz beim Verpflichteten zu nehmen,
  • eine Verheiratung gegen den Willen des Verpflichteten bei Kinderlosigkeit und Scheitern der Ehe,
  • ehrloses oder unsittliches Verhalten, wie Prostitution oder wiederholte Straffälligkeit, die wegen ihrer Ehe- oder Unterhaltsbezogenheit auch die Interessen des Verpflichteten berührt,
  • das Überlassen der alleinigen Betreuung und finanziellen Unterhaltung eines gemeinschaftlichen Kindes.

Rechtsfolgen der Verwirkung

Hat der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch verwirkt, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass der Unterhaltsanspruch vollständig entfällt. Folge der Verwirkung kann auch sein, dass der Unterhaltsanspruch in der Höhe oder zeitlich begrenzt wird. Betreut der Unterhaltsberechtigte noch gemeinsame kleine Kinder, so kommt grundsätzlich nur eine Herabsetzung des Unterhalts in Frage.

Prozessuales

Bei der Verwirkung handelt es sich um eine Einwendung. Der Unterhaltsverpflichtete muss die Verwirkung im gerichtlichen Verfahren vortragen. Das Gericht hat dann den Einwand der Verwirkung von Amts wegen zu beachten. Wenn der Unterhaltsverpflichtete von einem Verwirkungsgrund Kenntnis erlangt, so muss er dies unverzüglich geltend machen.

Der Unterhaltsverpflichtete trägt die Beweislast für den Härtegrund. Der Unterhaltsberechtigte muss die konkreten Vorwürfe widerlegen und ggf. beweisen, dass die Vorwürfe zu Unrecht erhoben worden sind.

Auch beim Unterhaltsrecht ist unsere Kanzlei sowohl in Hamburg wie auch in München für Sie da. 

Autor dieses Fachartikels

Fachanwältin Alexandra Güller
Alexandra Güller Fachanwältin für Familienrecht

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