von Simon Thiel

Vorzeitiger Zugewinnausgleich: So gehen Sie sicher, dass Ihr Ehegatte Sie nicht benachteiligt

Zusammenfassung

  • Der Zugewinnausgleich dient dazu, das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen gerecht zwischen beiden Partnern aufzuteilen. Normalerweise entsteht der Zugewinnausgleichsanspruch mit der Rechtskraft der Ehescheidung.
  • Mit einem vorzeitigen Zugewinnausgleich kann sich der Ausgleichsberechtigte in bestimmten Konstellationen vor finanziellem Schaden schützen.
  • So wird z. B. vermieden, dass der andere Ehegatte das Vermögen ausgibt oder Vermögenswerte so verschiebt, dass der Ausgleichsberechtigte dauerhaft benachteiligt wird oder sogar gar keinen Ausgleich erhält.
  • Im folgenden Artikel erklären wir Ihnen, welche Möglichkeiten zur Sicherung des Ausgleichsanspruchs bestehen sowie wann und unter welchen Voraussetzungen der vorzeitige Zugewinnausgleich in Betracht gezogen werden sollte.
  • Zudem zeigen wir Ihnen auf, wie dieses Instrument taktisch sinnvoll eingesetzt werden kann und weshalb eine sorgfältige anwaltliche Prüfung unerlässlich ist, um Vermögensnachteile zu vermeiden.

Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Regelfall

Viele Ehepaare erwirtschaften im Laufe ihrer Ehe erhebliche Vermögenswerte. Leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ist das angesammelte Vermögen beim Scheitern der Ehe wertmäßig gerecht zwischen ihnen aufzuteilen. Diesem Zweck dient der Zugewinnausgleich.

Beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft verfügen die Eheleute auch nach der Eheschließung über ihr eigenes Vermögen. Entgegen einem weitverbreiteten Irrglauben wird also ab der Heirat eben nicht nur noch gemeinschaftlich Vermögen gebildet.

Gleichwohl geht das Familienrecht davon aus, dass das Vermögen während der Ehe nur aufgrund des Zusammenwirkens beider Eheleute vermehrt werden konnte. Daher ist für den Fall der Beendigung des Güterstandes der Zugewinnausgleich vorgesehen. Im Rahmen dessen wird das ehezeitlich erzielte Vermögen seinem Wert nach gleichmäßig auf die Eheleute verteilt.

Dafür wird für jeden Ehegatten zunächst gesondert ermittelt, inwieweit sich sein Vermögen zwischen dem Tag der Eheschließung (Anfangsvermögen) und dem Ende der Ehe (Endvermögen) vermehrt hat. Der Betrag, um den das Endvermögen das Vermögen am Anfang der Ehe übersteigt, ist der Zugewinn. Der Ehegatte, der einen größeren Zuwachs erzielen konnte, hat diesen Überschuss hälftig an den anderen Ehegatten auszuzahlen.

Mehr über den Zugewinnausgleich lesen Sie hier. Zudem gibt es u.a. mit dem Ehevertrag und der Gütertrennung noch weitere Möglichkeiten, um den Güterstand zu gestalten

Wer sich den vorzeitigen Zugewinnausgleich sichern will, muss frühzeitig handeln

Der Ausgleichsanspruch im Rahmen des Zugewinnausgleichs tritt in der Regel erst mit einer rechtskräftigen Scheidung der Ehe in Kraft. Zwischen der Trennung und der rechtskräftigen Scheidung liegt das Trennungsjahr.

In dieser Zeit kann der ausgleichspflichtige Ehegatte versuchen, den Zugewinnausgleich zu seinen Gunsten zu manipulieren: Vermögenswerte werden verschoben, Investitionen ohne Abstimmung getätigt oder wirtschaftliche Entscheidungen getroffen, die den anderen Ehegatten dauerhaft benachteiligen.

Wie die familienrechtliche Praxis zeigt, kommt es immer wieder vor, dass ein ausgleichspflichtiger Ehegatte nach der Trennung den Zugewinnausgleich zu seinen Gunsten zu manipulieren versucht.

Ein Abwarten bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens kann die Erfüllung des güterrechtlichen Ausgleichsanspruchs ernsthaft gefährden. Denn der Ausgleichsanspruch – so hoch er rein theoretisch auch sein mag – nützt praktisch nichts, wenn der Zahlungspflichtige bis zu dessen Fälligkeit keine ausreichende Liquidität mehr aufweist. Eine zeitnahe Reaktion des ausgleichsberechtigten Ehegatten ist unerlässlich, will er nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden.

Wie aber kann der Ausgleichsberechtigte verhindern, dass der andere Ehegatte sein Vermögen mit vollen Händen ausgeben wird oder Vermögenswerte zu seinen Gunsten verschiebt?

Vorzeitiger Zugewinnausgleich als wertvolles Schutzinstrument – unter bestimmten Voraussetzungen

Für derartige Fälle sieht das deutsche Güterrecht mit dem vorzeitigen Zugewinnausgleich ein besonderes Schutzinstrument vor. Er ermöglicht es unter bestimmten Voraussetzungen, die Zugewinngemeinschaft unabhängig von der Ehescheidung zu beenden.

Zugleich wird dadurch auch das Entstehen des Ausgleichsanspruchs zeitlich vorverlagert. Der vorzeitige Zugewinnausgleich ist damit ein probates Mittel zur Abwehr missbräuchlichen Verhaltens sowie zur Sicherung künftiger Ausgleichsansprüche.

Zum vorzeitigen Zugewinnausgleich sollte man sich unbedingt vorher anwaltlich beraten lassen
Nur wer rechtzeitig handelt, kann sich mit dem vorzeitigen Zugewinnausgleich seine Ansprüche auf den Zugewinnausgleich sichern. Dabei ist es auf jeden Fall empfehlenswert, sich von einem Anwalt beraten zu lassen.

Verschiedene gesetzliche Möglichkeiten

Verfügungen über das Vermögen als Ganzes bedürfen der Zustimmung des anderen Ehegatten (§ 1365 Abs. 1 BGB)

So kann ein Ehegatte etwa nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten wirksam über sein Vermögen als Ganzes verfügen. Durch taktisches Vorgehen können allerdings dennoch wesentliche Teile des Vermögens beseitigt werden, ohne dass der Schutz dieser Vorschrift eingreift.

  • Was genau mit „taktischem Vorgehen“ bzw. „wesentliche Teile“ gemeint ist, ist rein rechtlich nicht genau definiert. Deshalb ist es sinnvoll, den Einzelfall durch einen Fachanwalt für Familienrecht wie z. B. Dr. Andrae und Kollegen prüfen zu lassen.

Fiktive Erhöhung des Endvermögens bei Verschwendung und Benachteiligung (§ 1375 Abs. 2 BGB)

Weiter ist dem Endvermögen eines Ehegatten der Betrag hinzuzurechnen, den er nach der Trennung verschwendet oder in Benachteiligungsabsicht ausgegeben hat. Hierdurch wird der Erhalt des güterrechtlichen Ausgleichsanspruchs ebenfalls geschützt.

Allerdings erweist es sich in der Praxis regelmäßig als schwierig, dem anderen Ehegatten eine Verschwendung oder Benachteiligungsabsicht nachzuweisen. Auch hier empfiehlt sich eine Prüfung des Einzelfalls durch einen Fachanwalt.

Zudem führt die fiktive Erhöhung des Endvermögens rechnerisch zwar wieder zu dem gesetzlich geschuldeten Ausgleichsanspruch. Dessen Realisierung ist jedoch deutlich erschwert. Denn der hinzugerechnete Betrag ist in dem Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten tatsächlich nicht mehr vorhanden.

Diese beiden zunächst genannten Paragraphen bieten also nur einen unzureichenden Schutz. Deshalb hat der Gesetzgeber mit der vorzeitigen Beendigung der Zugewinngemeinschaft bzw. dem vorzeitigen Zugewinnausgleich ein weitergehendes Sicherungsinstrument geschaffen.

Seine Besonderheit liegt darin, dass die Zugewinngemeinschaft unabhängig von der Ehescheidung beendet und ein vorzeitiger Zugewinnausgleich gefordert werden kann. Allerdings muss dafür eine der nachstehend dargestellten gesetzlichen Fallgruppen vorliegen.

Vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft (§§ 1385, 1386 BGB)

Die vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft führt zur Vorverlegung des Stichtags für das Endvermögen. Beim vorzeitigen Zugewinnausgleich dient als Stichtag für das Endvermögen der Tag, an dem der Antrag auf vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft dem anderen Ehegatten gerichtlich zugestellt wird.

Da nach diesem Stichtag liegende Vermögensvermehrungen dann nicht mehr unter den Zugewinnausgleich fallen, kann auch der ausgleichspflichtige Ehegatte ein Interesse an der vorzeitigen Beendigung haben.

Liegt die Zustellung des Scheidungsantrages vor dem Stichtag für den vorzeitigen Zugewinnausgleich, bleibt dieser Stichtag auch für den vorzeitigen Zugewinnausgleich maßgeblich.

Vier Optionen für vorzeitigen Zugewinnausgleich

Das Gesetz sieht in § 1385 BGB vier abschließend aufgelistete Konstellationen vor:

1. Mindestens dreijährige Trennung der Ehegatten

So kann jeder Ehegatte die vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn seit der Trennung mindestens drei Jahre vergangen sind. Gesetzlich wird nach dieser Zeit vermutet, dass mit einer Aussöhnung und Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu rechnen ist. Infolgedessen wird ein Bedürfnis zur vermögensrechtlichen Auseinandersetzung ab diesem Zeitpunkt unabhängig von der Ehescheidung anerkannt.

Konkret bedeutet das: Leben die beiden Ehepartner seit mindestens drei Jahren getrennt, so kann einer der Ehepartner auch den vorzeitigen Zugewinnausgleich mit sofortiger Wirkung feststellen.

2. Gefährdung des Zugewinnausgleichs durch Vermögensmanipulationen

Wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Ehegatte durch eine der oben beschriebenen Handlungen (Verfügung über sein Vermögen als Ganzes (§ 1365 BGB) oder Manipulationen nach § 1375 Abs. 2 BGB) nachteilig auf sein eigenes Vermögen einwirken will, kann ebenfalls eine vorzeitige Aufhebung des Güterstandes verlangt werden.

Dies ist etwa der Fall, wenn ein Ehegatte eine Immobilie, die nahezu sein gesamtes Vermögen ausmacht, kurz nach der Trennung zum Verkauf anbietet, obwohl dies wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Weitere Beispiele sind der Verkauf von Aktien oder das Auflösen anderer Anlageformen ohne wirtschaftliche Not. Auch hier ist aber immer eine Prüfung des Einzelfalls notwendig, um die entsprechende Absicht nachzuweisen.

Zudem muss sich die Manipulationshandlung muss sich dabei in erheblicher Weise auf den Zugewinnausgleichsanspruch oder dessen Realisierbarkeit auswirken. Entsprechende Handlungen sind sowohl durch den ausgleichspflichtigen als auch durch den ausgleichsberechtigten Ehegatten denkbar.

Vermögensmanipulationen verschaffen nicht immer einen Vorteil

Eine Verringerung des Endvermögens führt übrigens auf beiden Seiten zu einem niedrigeren Zugewinn: Schließlich vermindert sich damit immer die Differenz zum Anfangsvermögen, was wiederum den Zugewinn insgesamt verringert. Da sich der Ausgleichsanspruch wiederum aus dem Vergleich des beiderseits erzielten Zugewinns ergibt, kann auch der Zugewinn geringer ausfallen.

Allerdings führt eine höhere Differenz auch zu einem höheren Zugewinnausgleich. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Ausgleichsberechtigte sein Endvermögen reduziert und so sein Zugewinn verringert. Falls der Ausgleichspflichtige nichts unternimmt, steigt damit auch die Differenz zwischen den beiden Zugewinnen und damit auch der Zugewinnausgleich für den ausgleichsberechtigten Ehegatten.

Aufseiten des Ausgleichsverpflichteten kann hinzukommen, dass er infolge dieser Vermögensverschiebung nicht mehr in der Lage ist, den errechneten Ausgleichsanspruch zu erfüllen.

3. Nachhaltige und schuldhafte Verletzung ehelicher Vermögenspflichten

Ein weiterer Anwendungsfall liegt vor, wenn der andere Ehegatte vorwerfbar wirtschaftliche Verpflichtungen aus der Ehe über einen längeren Zeitraum hinweg nicht erfüllt. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn ein Ehegatte seiner Unterhaltspflicht dauerhaft nicht, verspätet oder nur in unzureichendem Umfang nachkommt.

Vorteilhaft für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ist, dass er über den vorzeitigen Zugewinnausgleich die Zahlungsausfälle kompensieren kann. Allerdings sollte dabei berücksichtigt werden, dass er dann an weiteren bis zur Ehescheidung beim Ausgleichspflichtigen einsetzenden Vermögensmehrungen nicht mehr beteiligt wird.

Diese Überlegung gilt aber nicht nur in diesem Fall der unterlassenen Unterhaltspflicht – viel mehr sollte der Ausgleichsberechtigte immer auch in Betracht ziehen, welche Einnahmen ihm durch einen vorzeitigen Zugewinnausgleich entgehen könnten. Auch hier empfiehlt sich immer eine Beratung durch einen der Fachanwälte von Dr. Andrae und Kollegen.

4. Grundlose und beharrliche Verweigerung der Vermögensunterrichtung

Schließlich kann der vorzeitige Zugewinnausgleich verlangt werden, wenn ein Ehegatte den anderen trotz Aufforderung nicht über den Bestand seines Vermögens unterrichtet. Hier geht um eine aus der ehelichen Gemeinschaft entstandene Verpflichtung der Ehegatten.

Hiernach haben sich bis zum Scheitern der Ehe beide Ehepartner über den Bestand ihres jeweiligen Vermögens und über wesentliche Vermögensbewegungen in groben Zügen zu unterrichten. Die Verweigerungshaltung impliziert, dass sich der betreffende Ehegatte auch etwaigen Zahlungsverpflichtungen beim Zugewinnausgleich entziehen werde.

Nicht gemeint ist nach Ansicht des BGH die Erfüllung der im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich bestehenden Auskunfts- und Belegansprüche (§ 1379 BGB). Diese beiden Ansprüche sind also rein rechtlich getrennt zu betrachten.

Taktischen Spielchen einen Riegel vorschieben

Das deutsche Familienrecht bietet den Ehegatten einen Anspruch darauf, dass die Ehe erst geschieden wird, wenn die damit zusammenhängenden Angelegenheiten entschieden sind. Zu diesem Zweck können die Ehegatten diese Angelegenheiten als sogenannte Folgesachen mit dem gerichtlichen Scheidungsverfahren verbinden. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Ansprüche auf Zugewinnausgleich oder auf Zahlung eines nachehelichen Unterhaltes.

Oftmals werden Folgesachenanträge taktisch gestellt, um den Ausspruch der Scheidung hinauszuschieben. Dahinter kann etwa die Motivation stehen, möglichst lange von einem Anspruch auf Trennungsunterhalt zu profitieren. Denn die gerichtliche Entscheidung über Folgesachen erfordert in der Regel viel Zeit. Dies gilt insbesondere dann, wenn zur Aufklärung der entscheidungserheblichen Tatsachen zunächst Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen.

Gerade hier bietet es sich an, die Zugewinngemeinschaft durch ein gesondertes Gerichtsverfahren vorzeitig zu beenden: Ist die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufgehoben, wird der Folgesachenantrag auf Zugewinnausgleich unbegründet. Der Folgesachenantrag kann dann nicht mehr dem Ausspruch der Ehescheidung entgegenstehen.

Der vorzeitige Zugewinnausgleich sollte immer in Erwägung gezogen werden, wenn der andere Ehegatte den Ausspruch der Scheidung durch einen güterrechtlichen Folgesachenantrag zu verzögern versucht.

Durchsetzung der Ansprüche über unterschiedliche Wege

Wenn eine der genannten Fallgruppen vorliegt, kann der Ehegatte die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen. Der andere Ehegatte muss dem nicht zustimmen.
Sind sich die Beteiligten einig, kann die vorzeitige Aufhebung einvernehmlich durch den Abschluss eines Ehevertrages oder durch einen gerichtlichen Vergleich vereinbart werden.

Andernfalls kann die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft durch familiengerichtlichen Beschluss herbeigeführt werden. Die Ehe wird dann bis zum Ausspruch der Scheidung im Güterstand der Gütertrennung fortgeführt.
Der Antrag auf Zahlung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs kann zusammen mit dem Antrag auf vorzeitige Beendigung des Güterstandes beim Familiengericht gestellt werden. Er kann aber auch später gesondert eingereicht werden.

Die Verjährungsfrist beginnt nicht, solange die Ehe besteht. Fehlen noch Informationen, die für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs erforderlich sind, kann der Zahlungsanspruch zudem als Stufenantrag gebündelt mit den Auskunfts- und Belegansprüchen geltend gemacht werden.
Zusätzlich kann der Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich durch gerichtlichen Arrest gesichert werden.

Der vorzeitige Zugewinnausgleich erfordert in der Regel eine anwaltliche Beratung

Wie aufgezeigt, sind die gesetzlichen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung der Zugewinngemeinschaft komplex und die wirtschaftlichen Folgen erheblich. Selbst wenn feststeht, dass ein Anspruch besteht, will taktisch gut überlegt sein, auf welchem Weg dessen Durchsetzung am zielführendsten und effizientesten erfolgen kann. Bei all diesen Fragen stehen wir von der Kanzlei Dr. Andrae & Kollegen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung als Fachanwälte für Familienrecht gerne zur Seite.
 
Ob zur Sicherung Ihres Zugewinnausgleichsanspruchs oder zu Abwehr einer unberechtigten Forderung: Eine frühzeitige rechtliche Beratung schafft stets Klarheit und schützt vor wirtschaftlichen Fehlentscheidungen. Vereinbaren Sie gerne einen unverbindlichen Beratungstermin, um Ihre individuelle Situation durch uns prüfen zu lassen.

Fragen und Antworten zum vorzeitigen Zugewinnausgleich

Welchen Zweck hat die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und der vorzeitige Zugewinnausgleich?

Mit der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und dem vorzeitigen Zugewinnausgleich bietet das Gesetz die Möglichkeit, losgelöst von einer Ehescheidung den Güterstand aufzuheben und den güterrechtlichen Ausgleich herbeizuführen.
Dieser Weg steht jedoch nur in den gesetzlich in diesem Artikel genannten Konstellationen offen. Andernfalls muss die Zugewinngemeinschaft mit der Ehescheidung beendet und auseinandergesetzt werden.

Was unterscheidet den vorzeitigen Zugewinnausgleich von dem regulären Zugewinnausgleich im Falle der Scheidung?

Der wesentliche Unterschied liegt in der Bestimmung des Stichtags für das Endvermögen. Beim regulären Zugewinnausgleich im Falle der Scheidung wird das Endvermögen der Ehegatten bezogen auf den Tag ermittelt, an dem der Scheidungsantrag dem Ehegatten durch das Familiengericht zugestellt wird.

Beim vorzeitigen Zugewinnausgleich ist der Stichtag für das Endvermögen in der Regel der Tag, an dem der Antrag auf vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft gerichtlich zugestellt wurde.
Für die Durchführung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs muss also noch gar kein Scheidungsverfahren anhängig sein. Er kann daher anders als das Scheidungsbegehren auch schon vor Ablauf des Trennungsjahres geltend gemacht werden.

Dementsprechend führt der vorzeitige Zugewinnausgleich oftmals zu einer Vorverlegung des Stichtags. Ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages allerdings das frühere Datum, bleibt dieser Tag für das Endvermögen maßgeblich.

Wirkt sich eine Vorverlegung des Stichtags auf andere Folgen der Ehescheidung aus?

Nein, die Wirkung ist allein güterrechtlich. Die Vorverlegung des Stichtags hat damit keine unmittelbaren Auswirkungen auf die weiteren rechtlichen Folgen einer Scheidung. Dies gilt auch für andere Folgesachen wie z. B. den Versorgungsausgleich, z. B. den nachehelichen Unterhalt oder die Aufteilung der Rentenanrechte. Auch eine Mitversicherung in der Familienkrankenversicherung bleibt bis zur Rechtskraft der Ehescheidung weiterhin möglich.

Wenn die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufgehoben wird, in welchem Güterstand leben die Ehegatten dann bis zur Ehescheidung?

Ab der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft wird die Ehe bis zur Scheidung im Güterstand der Gütertrennung fortgesetzt. Bei der Gütertrennung erwirtschaften die Ehegatten ebenfalls eigenständiges Vermögen.
Der Unterschied zur Zugewinngemeinschaft liegt darin, dass bei Beendigung dieses Güterstandes kein wertmäßiger Ausgleich stattfindet.

Wann ist die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft sinnvoll?

Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft soll in erster Linie den güterrechtlichen Ausgleichsanspruch schützen. Sie bietet sich daher insbesondere dann an, wenn zu befürchten ist, dass der andere Ehegatte sein Vermögen bis zum Stichtag für den regulären Zugewinnausgleich nachteilig verringern wird. Auch wenn auf der eigenen Seite künftig mit einem Vermögenszuwachs zu rechnen ist, kann es sinnvoll sein, eine Beteiligung des anderen Ehegatten durch Vorverlegung des Stichtags auszuschließen.

Wenn ein Ehegatte frei über sein Vermögen verfügen will und damit nicht mehr den Beschränkungen aus § 1365 BGB unterliegen möchte, bietet sich ein entsprechendes Vorgehen ebenfalls an.

Ist die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft dann immer zu empfehlen?

Nicht zwingend. Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft führt auch dazu, dass die Ehegatten für die verbleibende Ehezeit im Güterstand der Gütertrennung leben. Sofern in dieser Zeit bei einem Ehegatten ein Vermögenszuwachs stattfindet, wird der andere Ehegatte hieran nicht mehr wertmäßig beteiligt.

Aufseiten des Ausgleichspflichtigen ist außerdem zu beachten, dass eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft auch eine früher einsetzende Verzinsung des Ausgleichsanspruchs bedingen kann: Der Ausgleichsanspruch entsteht mit rechtskräftiger Beendigung der Zugewinngemeinschaft und ist zugleich auch fällig. Dies ist bei der vorzeitigen Beendigung der Zugewinngemeinschaft früher der Fall als bei der Beendigung durch Scheidung. Somit kann durch Verzug oder gerichtliche Durchsetzung auch schon früher eine Zinspflicht ausgelöst werden.

Die Höhe der Verzinsung liegt laut § 288 Abs. 1 S. 2, § 291 S. 2 BGB fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Gerade bei hohen Ausgleichsforderungen fällt dies spürbar ins Gewicht. Der Ausgleichspflichtige ist zudem regelmäßig zeitlich früher mit der Zahlungsverpflichtung sowie den darauf angelaufenen Zinsen konfrontiert.

Autor dieses Fachartikels

Ihr Anwalt für Scheidungsrecht

In München, Hamburg, Mölln und Holzkirchen

Sie brauchen Unterstützung beim Thema Scheidungsrecht? Wir stehen Ihnen mit unserer Fachkompetenz an vier Standorten in Deutschland zur Seite. Nehmen Sie noch heute Kontakt auf, um dringende Fragen zu klären.

Jetzt Termin vereinbaren!

Terminanfrage

Jetzt persönliche Erstberatung vereinbaren

Ob Scheidung, Trennung, Erbrecht, Unterhalt oder andere Rechtsgebiete: Unsere erfahrenen und kundigen Rechtsanwälte beraten Sie klar, strukturiert und verbindlich. Machen Sie jetzt mit einer nach den gesetzlichen Vorgaben (RVG) vergüteten Erstberatung den ersten Schritt – wir freuen uns auf Ihre Nachricht.

Email:

Bitte addieren Sie 3 und 8.