von Alexandra Güller

Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils

In der Praxis kommt es durchaus zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen getrennt lebenden Elternteilen, wie ein gemeinsames Kind oder gemeinsame Kinder betreut werden sollen. Mehr und mehr in den Fokus tritt das sogenannte Wechselmodell als Form der Kinderbetreuung. Beim Wechselmodell wird das Kind hälftig von beiden Elternteilen betreut. Dies kann beispielsweise durch einen wöchentlichen Wechsel erfolgen oder auch durch einen Wechsel alle 2 Wochen erfolgen. Es wird noch danach unterschieden, ob es zwischen den Wohnungen beider Elternteile hin- und herwechselt, oder in der früher gemeinsamen Wohnung verbleibt und dort im Wechsel von den ausgezogenen beiden Elternteilen aufgesucht und betreut werden wird (sog. Nestmodell).

Wenn ein Elternteil sich gegen die Durchführung des Wechselmodells entschied, so war eine Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen dieses Elternteils nicht möglich. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 01. Februar 2017 entschieden, unter welchen Voraussetzungen das Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann.

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Anordnung des Wechselmodells auch gegen den Willen des anderen Elternteils

Der Bundesgerichtshof stellt zunächst einmal fest, dass die Betreuung des Kindes in Form des Wechselmodells auch gegen den Willen des anderen Elternteils vom Gericht angeordnet werden kann. Ein Konsens über das Wechselmodell ist nicht Voraussetzung für die Anordnung des Wechselmodells.

Maßstab ist das Kindeswohl

Es muss im Einzelfall durch das Gericht geprüft werden, ob die Anordnung des Wechselmodells dem Kindeswohl am besten entspricht. Das Wechselmodell entspricht dem Wohl des Kindes nicht, wenn bei den Eltern eine fehlende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit gegeben ist. Bestehen bei den Eltern erhebliche Konflikte, so ist das Wechselmodell ebenfalls nicht anzuordnen gegen den Willen eines Elternteils, da damit das Kindeswohl gefährdet ist.

Das Gericht hat zu prüfen, ob die Eltern in der Lage sind, ihre persönlichen Konflikte von der gemeinsamen Wahrnehmung ihrer Elternrolle gegenüber dem Kind zu trennen und das Kind von dem Streit zwischen den Eltern zu verschonen. Hier ist jedoch klar herauszustellen, dass das Wechselmodell kein geeignetes Mittel ist, in ihrem Konflikt gefangene Eltern dadurch zu einem harmonischen Zusammenwirken in Bezug auf das gemeinsame Kind zu veranlassen.

Eine Kooperationsfähigkeit und ein Kooperationswille ist zwingende Voraussetzung für ein Wechselmodell. Die Eltern müssen in der Lage sein, eigene Interessen und Differenzen zurückzustellen und den anderen Elternteil als gleichwertige Bindungsperson für das Kind zu akzeptieren. Jedoch schließt nicht jeder Streit das Wechselmodell aus. Sind sich die Eltern in den Grundzügen der Erziehung einig und streiten über Nebenfragen, kann das Wechselmodell angeordnet werden.

Eine Anordnung des Wechselmodells hat nicht zu erfolgen, um die Trennungsbelastung des Kindes zu mindern. Gerade Eltern in der akuten Trennungsphase sind am wenigsten in der Lage, persönliche Konflikte von dem Kind fernzuhalten.

Für die Kindeswohlprüfung sind weitere wesentliche Kriterien zu berücksichtigen, wie etwa die sicheren Bindungen des Kindes an beide Elternteile, den geäußerten Kindeswillen und äußere Rahmenbedingungen, beispielsweise eine gewisse Nähe der elterlichen Haushalte und die Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtungen des Kindes.

Das Gericht hat zwingend das Kind anzuhören, wenn es das dritte Lebensjahr vollendet hat, um den maßgeblichen Willen des Kindes zu erforschen.

Wechselmodell ist Umgangsrecht

Weiter hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Frage, ob ein Wechselmodell anzuordnen ist, zum Umgangsrecht zählt. Ein Wechselmodell kann auch angeordnet werden, wenn nur ein Elternteil das Sorgerecht hat. Damit gilt das Wechselmodell sowohl im Süden wie auch im Norden Deutschlands – unsere Fachanwältin für Familienrecht in Hamburg Dr. Urte Andrae ist gerne für Sie da. Alternativ dazu können Sie sich auch an unseren Fachanwalt für Familienrecht in München Christian Reichelt  wenden.

Autor dieses Fachartikels

Fachanwältin Alexandra Güller
Alexandra Güller Fachanwältin für Familienrecht

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