von Christian Reichelt

Wechselmodell und Kindesunterhalt - Beispiel und Berechnung

Die Betreuung eines gemeinsamen Kindes oder der gemeinsamen Kinder wird mehr und mehr von beiden Elternteilen hälftig übernommen. Man spricht hier vom sogenannten Wechselmodell. Insbesondere die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Wechselmodell im Februar 2017 hat den Wunsch, vorwiegend bei den Vätern, nach der hälftigen Betreuung von gemeinsamen Kindern weiter verstärkt. Für die Frage des Kindesunterhalts ist das Wechselmodell nur dann von Relevanz, wenn die Betreuung des Kindes bzw. der Kinder von beiden Elternteilen je zur Hälfte wahrgenommen wird. Auch beim Wechselmodell lohnt es sich, das Unterhaltsrecht in einem größeren Zusammenhang zu betrachten – es muss das gesamte Bild für alle Beteiligten stimmen. 

Berechnung des Kindesunterhalts beim Wechselmodell

Bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes Anfang 2017 zu der Frage, wie Kindesunterhalt beim Wechselmodell berechnet wird, gab es keine einheitliche Regelung. Die Berechnungsmethode des Bundesgerichtshofes beim Wechselmodell soll an einem Beispiel aufgezeigt werden.

Beispiel

Die geschiedenen Eheleute M und V betreuen die gemeinsame 9-jährige Tochter T im Wechselmodell. M hat ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.500,00 Euro, V ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 3.000,00 Euro. Das Kindergeld erhält M in Höhe von monatlich 250,00 Euro.

Berechnung

Zunächst wird das Einkommen beider Eltern M und V addiert. Das Gesamteinkommen beträgt 5.500,00 Euro. Nach dem Gesamteinkommen wird der Unterhaltsbedarf von T anhand der Düsseldorfer Tabelle bestimmt. Der Kindesunterhalt richtet sich in diesem Fall nach der 10. Einkommensgruppe und der 2. Altersstufe. Der Tabellenbetrag (Stand: 2023) beträgt 804,00 Euro monatlich. Nach Abzug des hälftigen Kindergeldes ergibt sich ein Zahlbetrag in Höhe von 679,00 Euro.

In einem zweiten Schritt ist zu ermitteln, wie dieser Unterhaltsbetrag auf beide Elternteile aufzuteilen ist. Dafür zieht man vom jeweiligen Nettoeinkommen jeden Elternteils den sog. angemessenen Selbstbehalt ab, der aktuell 1.650,00 Euro beträgt. Für die Berechnung des Anteils, den M für den Unterhalt für die Tochter T zu zahlen hat, steht ein Einkommen nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts in Höhe von 850,00 Euro (2.500,00 Euro minus 1.650,00 Euro) zur Verfügung. Auf Seiten von V steht ein Einkommen zur Verfügung in Höhe von 1.350,00 Euro (3.000,00 Euro minus 1.650,00 Euro).

Unterhaltsanteil M:

679,00 Euro x 850,00 Euro : (1.350,00 Euro plus 850,00 Euro)

gleich 262,34 Euro

Unterhaltsanteil V:

679,00 Euro x 1.350,00 Euro : (1.350,00 Euro plus 850,00 Euro)

gleich 416,66 Euro

Verrechnung Kindergeld

In einem weiteren Schritt ist das Kindergeld zu verrechnen. Bei demjenigen Elternteil, der das Kindergeld bezieht, wird das hälftige Kindergeld zu dem Betrag hinzugerechnet, den dieser Elternteil für das Kind zu zahlen hat. Erhält in diesem Beispiel M das Kindergeld, so erhöht sich der Anteil von M am Gesamtkindesunterhalt um 125,00 Euro, und somit auf einen Anteil in Höhe von gesamt 387,34 Euro. Es ergibt sich nach wie vor der errechnete Bedarf für T in Höhe von 804,00 Euro monatlich.

Abschließende Berechnung und Ausgleichszahlung

Abschließend wird berechnet, welcher Elternteil an den anderen Elternteil Kindesunterhalt zu zahlen hat und in welcher Höhe. Hierfür wird zunächst die Differenz der jeweiligen Haftungsanteile der Eltern bestimmt. Die Differenz beträgt hier: 416,66 Euro minus 387,34 Euro gleich 29,32 Euro. Dieser Betrag ist weiter durch 2 zu teilen, weil es hier nicht um wechselseitige Zahlungsverpflichtungen zwischen den Eltern geht, sondern um Zahlungen zugunsten eines Dritten, nämlich dem Kind.

Die Ausgleichszahlung, die V an M in diesem Beispielsfall zu leisten hat, beträgt damit 14,66 Euro. M hat ihrerseits V 62,50 Euro (die Hälfte des hälftigen Kindergeldes) für die Betreuung zu geben. Damit beträgt die Ausgleichszahlung von M an V monatlich 47,84 Euro. 

In unserer Kanzlei in Hamburg können Sie sich zum Wechselmodell oder zum Unterhaltsrecht gerne auch persönlich informieren und beraten lassen. Sehr gerne sind Dr. Andrae & Kollegen auch in München für Sie da. 

Autor dieses Fachartikels

Fachanwalt Christian Reichelt
Christian Reichelt Fachanwalt für Familienrecht

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