Familienanwalt in München, Hamburg und Holzkirchen
von Christian Reichelt
Wenn eine Person verstirbt, die noch in einem Arbeitsverhältnis steht, stellt sich für die Hinterbliebenen die Frage, welche Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis noch bestehen, beispielsweise Ansprüche auf Lohn.
Die Arbeitsleistung ist eine höchstpersönliche Verpflichtung des Arbeitnehmers. Die Erben können diese höchstpersönliche Verpflichtung nicht übernehmen. Daher endet das Arbeitsverhältnis mit dem Tag des Todes des Arbeitnehmers.
Die Erben haben einen Anspruch auf Lohnzahlungen seitens des Arbeitgebers, die bis zum Todestag entstanden sind. Ein Blick in den konkreten Arbeitsvertrag oder in einen für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag ist zu empfehlen, da diese möglicherweise eine Entgeltfortzahlung über den Todestag hinaus vorsehen können, beispielsweise für den gesamten Sterbemonat.
Der noch ausstehende Arbeitslohn, der an die Erben auszuzahlen ist, ist bei den Erben zu besteuern. Alle Zahlungen, die über den bis zum Todestag erzielten Arbeitslohn hinausgehen, sind in der Sozialversicherung beitragsfrei. Darüberhinaus hat der Arbeitgeber an die Erben eine vereinbarte und noch nicht ausgezahlte Vergütung für bereits geleistete Überstunden zu zahlen.
Wenn der Arbeitnehmer ihm noch zustehenden Urlaub vor seinem Tode nicht mehr nehmen konnte, geht eine entsprechende finanzielle Abgeltung auf die Erben über.
Wenn der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben, in dem eine Abfindungszahlung festgelegt ist, und der Arbeitnehmer vor Fälligkeit der Abfindung verstirbt, so steht den Erben der Abfindungsbetrag grundsätzlich nicht zu. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Hat der Arbeitnehmer durch ein Arbeitsgericht bereits eine Abfindung rechtskräftig zugesprochen bekommen, so geht dieser Anspruch auf die Erben über.
Gegenüber dem Arbeitgeber besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Sterbegeld. Sterbegeld kann jedoch im Arbeitsvertrag vereinbart sein oder in einem Tarifvertrag geregelt sein, der für das konkrete Arbeitsverhältnis gültig ist.
Stirbt der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase oder in der arbeitsfreien Phase eines Blockmodells, ist das angesparte Wertguthaben an die Erben auszuzahlen. Zu beachten ist hierbei, dass der ausgezahlte Betrag der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung unterliegt.
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