von Alexandra Güller
Zusammenfassung
Der Gedanke klingt zunächst mal logisch: Wer nach einer Trennung oder Scheidung seinen Unterhalt einklagen muss, sollte bei den rechtlichen Kosten für mögliche Unterhaltsverfahren vor Gericht vom Staat möglichst geschont werden. Deshalb spricht einiges dafür, dass die Kosten für ein gerichtliches Unterhaltsverfahren steuerlich absetzbar sein sollten.
Allerdings ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Abzug im Rahmen der Einkommensteuererklärung nur im Ausnahmefall möglich. Sie möchten mehr zur Berechnung des Unterhalts wissen? Hier finden Sie unseren kompletten Überblick zur Düsseldorfer Tabelle.
Im nachfolgenden Beitrag finden Sie einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung des BFH. Zudem erläutern wir Ihnen, wie und unter welchen Voraussetzungen Sie anfallende Kosten steuerlich geltend machen können.
Für ein bestmögliches Verständnis beleuchten wir zunächst die Zielsetzung des Anspruchs auf Ehegattenunterhalt. Dieser dient laut Gesetzgeber dazu, auch nach einer Trennung oder Scheidung den an den ehelichen Lebensverhältnissen ausgerichteten Bedarf des Unterhaltsberechtigten zu decken. Ist ein Ehegatte dazu ausgehend von seinen eigenen Einkünften nicht in der Lage, steht ihm bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten zu.
In der Praxis herrschen zwischen den Eheleuten jedoch häufig Unstimmigkeiten über das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzungen sowie über die konkrete Höhe des Unterhaltsanspruchs. Dementsprechend muss der Unterhaltsberechtigte oftmals seinen Anspruch mithilfe eines Rechtsanwaltes im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten durchsetzen. Dies betraf bis vor kurzem auch die Höhe des Unterhalts bei einem überdurchschnittliche hohen Einkommen des Unterhaltspflichtigen.
Das Honorar für den Rechtsanwalt und die Gerichtskosten können ein erheblicher Kostenfaktor sein, für die der Unterhaltsberechtigte aus seinem eigenen Einkommen bzw. aus den erhaltenen Unterhaltszahlungen selbst aufkommen muss. Diese Verfahrenskosten vermindern natürlich das Einkommen bzw. die Unterhaltszahlungen für den Bedarf des täglichen Lebens.
Vor diesem Hintergrund gilt es, einen Weg zu finden, die Belastungen durch Verfahrenskosten so überschaubar wie nur möglich zu halten. Der Bundesfinanzhof hat sich daher in der Vergangenheit wiederholt damit befasst, inwieweit Kosten eines familiengerichtlichen Verfahrens bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden können.
Laut eines abschließenden und damit endgültigen Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Absetzbarkeit der Kosten eines Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastung nicht möglich. So können Prozesskosten nur dann noch steuerlich abgesetzt werden, wenn die Führung des Prozesses für die Sicherung der Existenzgrundlage erforderlich gewesen ist – siehe hierzu auch unseren ausführlichen Artikel zur Absetzbarkeit von Scheidungskosten (BFH, Urteil vom 18.05.2017, Az. VI R 9/16).
Zudem hatte der BFH bereits zuvor grundsätzlich entschieden, dass auch die Kosten für die Scheidungsfolgen, die nicht im Zwangsverbund mit dem Scheidungsverfahren stehen, keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der Vorschrift sind (BFH, Urteil vom 21.02.1992, Az. III R 88/90). Davon sind auch die Kosten für ein nacheheliches Unterhaltsverfahren betroffen.
Nach Auffassung des BFH stünde es den Eheleuten frei, sich außergerichtlich gütlich zu einigen und die Kosten für ein Unterhaltsverfahren zu vermeiden. Dementsprechend sei ein Wesensmerkmal der außergewöhnlichen Belastung nicht erfüllt.
Diese Argumentation lässt sich auch auf die Kosten für gerichtliche Verfahren über den Kindesunterhalt sowie den Trennungsunterhalt übertragen. Eine steuerliche Berücksichtigung der unterhaltsrechtlichen Verfahrenskosten als außergewöhnliche Belastungen ist daher in aller Regel ausgeschlossen.
Weitere Infos zum Unterhalt finden Sie in diesem Link zu den aktuellen Unterhaltsbeiträgen der Düsseldorfer Tabelle.
Vorübergehend hatte in diesem Kontext eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 03.12.2019, Az. 1 K 494/18 E, FamRZ 2020, 717-720) aus Dezember 2019 für Aufsehen gesorgt. Hiernach sollte zumindest für den Fall, dass sich die (geschiedenen) Eheleute auf die Durchführung des sog. „begrenzten Realsplittings“ geeinigt haben, die begehrte steuerliche Begünstigung in Betracht kommen – allerdings unter einem anderen steuerrechtlichen Gesichtspunkt.
Nach Auffassung des befassten Finanzgerichts sollten die Kosten des Unterhaltsverfahrens in diesen Fällen den sogenannten Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG zugeordnet werden können. Werbungskosten mindern das steuerlich relevante Einkommen und senken so die Steuerlast.
Bei der Durchführung des begrenzten Realsplittings verständigen sich die Eheleute durch gemeinsame Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt darauf, die im Veranlagungszeitraum geleisteten Unterhaltszahlungen aufseiten des Unterhaltschuldners steuerlich als Sonderausgaben zu behandeln.
Dies wirkt sich in erster Linie auf die Steuerlast des Unterhaltsschuldners aus: Im Fall des begrenzten Realsplittings wird als Bezugsgröße zur Festsetzung der Einkommenssteuer nicht das erwirtschaftete Einkommen in voller Höhe angesetzt. Vielmehr gilt nach Maßgabe des § 10 Abs. 1a EStG nun das Einkommen abzüglich der erbrachten Unterhaltsleistungen als Bezugsgröße zur Festlegung der Einkommenssteuer.
Im Gegenzug werden die Unterhaltsleistungen gemäß § 22 Abs. 1a EStG aufseiten des Unterhaltsberechtigten wiederum als grundsätzlich zu versteuernde „sonstige Einkünfte“ eingestellt.
Die Argumentation des Finanzgerichts Münster knüpft genau an dieses hier skizzierte Wechselspiel zur Behandlung der Unterhaltsleistungen an. In der genannten Entscheidung vertritt das Gericht die Rechtsauffassung, dass die Behandlung der im Ursprung steuerfreien Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte des Unterhaltsberechtigten nicht nur zu einer Besteuerung zu dessen Lasten führen kann.
Vielmehr müssen sodann auch – wie bei jeder anderen Einkommensart – etwaige mit der Generierung verbundene Kosten als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG geltend gemacht werden können.
Nach Ansicht des Finanzgerichts erscheint nur eine umfassende Gleichstellung mit den steuerbaren Einkünften aus anderen Einkommensarten als gerechte und faire Lösung. Es sei rein objektiv betrachtet kein rechtlicher oder tatsächlicher Gesichtspunkt vorhanden, der eine abweichende Behandlung der Einkünfte aus Unterhaltsleistungen rechtfertigen würde.
Zudem sei generell anerkannt, dass Kosten für eine Rechtsverfolgung – also Beratungs-, Vertretungs- oder Prozesskosten – als Werbungskosten gelten. Die Voraussetzung hierfür ist lediglich ein steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einkunftsart (vgl. BFH, Beschluss v. 20.10.2016 – VI R 27/15 –, BStBl 2018 II 441), in diesem Fall die Unterhaltsleistungen. Das Finanzgericht gelangt daher zu dem Schluss, dass diesbezügliche Verfahrenskosten also auch Werbungskosten sein müssen.
Das Finanzgericht führt ferner aus, dass diese Einschätzung sowohl für Unterhaltsverfahren im Verbund mit dem Scheidungsverfahren als auch für isolierte gerichtliche Unterhaltsverfahren gelten müsse. Dazu sei neben einem gerichtlichen Beschluss auch ein zwischen den Beteiligten gerichtlich geschlossener Unterhaltsvergleich ausreichend. Entscheidend für die steuerliche Absetzbarkeit sei lediglich, dass die rechtsverbindlich hervorgebrachten Unterhaltszahlungen aufgrund des begrenzten Realsplittings aufseiten des Unterhaltsberechtigten als Einkommen behandelt werden.
Diesem Lösungsansatz hat der Bundesfinanzhof nunmehr allerdings eine Abfuhr erteilt und das Urteil des Finanzgerichts Münster aufgehoben (BFH, Urteil v. 18.10.2023 - X R 7/20 https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202410025/).
Nach Ansicht des BFH sind die Kosten eines Unterhaltsverfahrens nicht als Werbungskosten zu qualifizieren. Es fehle an einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen diesen Kosten und den Einkünften. Im Ausgangspunkt seien die Unterhaltszahlungen nicht der beruflichen Erwerbssphäre zuzuordnen, sondern privat veranlasst.
Die steuerrechtliche Relevanz der Unterhaltszahlungen folge erst aus dem Antrag auf Durchführung des begrenzten Realsplittings. Denn hierdurch werden die Unterhaltsleistungen steuerrechtlich aufseiten des Unterhaltspflichtigen zu Sonderausgaben bzw. aufseiten des Unterhaltsberechtigten zu steuerbaren Einkünften umqualifiziert.
Folglich können auch erst ab Antragstellung entstehende Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt werden. Im Umkehrschluss können vor diesem Zeitpunkt entstandene Verfahrenskosten nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden.
Ein steuerrechtlicher Abzug der Kosten eines Unterhaltsverfahrens ist nur in Form der außergewöhnlichen Belastung möglich. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige ohne diese Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und lebensnotwendige Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können.
Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ist dies insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte oberhalb des Existenzminimums erzielt. Die neuerliche Entscheidung des BFH schafft damit – wenngleich zum Nachteil des Steuerpflichtigen – Rechtssicherheit.
Eine gute anwaltliche Beratung sollte nach unserem Verständnis mehr bieten, als eine solide und fundierte rechtliche Auskunft bzw. Interessenvertretung. Wir haben darüber hinaus den Anspruch an unsere eigene Tätigkeit, Ihnen als unseren Mandanten eine möglichst ganzheitliche Betrachtung und Behandlung Ihres Anliegens zu bieten, die sich insbesondere auch durch das Aufzeigen praxistauglicher Lösungsstrategien auszeichnet. Denn nur so ist letzten Endes tatsächlich gewährleistet, dass wir gemeinsam das für Sie in Ihrer konkreten Lebenssituation optimale Ergebnis erzielen. Verschaffen Sie sich hiervon gerne selbst einen Eindruck und vereinbaren Sie einen Termin für eine Erstberatung in unserer Kanzlei.
Mehr über die Düsseldorfer Tabelle und die damit verbundene Höhe der Unterhaltsbeiträge erfahren Sie hier. Sehr gerne informieren wir Sie in einem weiteren Artikel über Mehr- und Sonderbedarf rund um den Kindesunterhalt. Auch bei Fragen zu diesen und vielen weiteren Themen rund um Familienrecht sind wir sehr gerne für Sie da.
In der Regel besteht keine Möglichkeit, die Kosten eines Unterhaltsverfahrens steuerlich abzusetzen. Hintergrund ist, dass die Unterhaltsleistungen grundsätzlich vom Berechtigten nicht zu versteuern sind. Die Kosten werden zudem generell nicht als besondere Belastungen von den Finanzämtern anerkannt.
Lediglich dann, wenn der Betroffene zur Sicherung seiner Existenzgrundlage oder zur Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse auf die Durchführung des Verfahrens angewiesen ist, kann ausnahmsweise etwas anderes gelten.
Zudem scheidet nach aktuellem Stand der Rechtsprechung auch ein steuerlicher Abzug der Verfahrenskosten als Werbungskosten aus.
Ohne weitere Vereinbarung zwischen den Eheleuten unterliegen Unterhaltszahlungen regelmäßig nicht der Einkommensteuerpflicht. Der Unterhaltsberechtigte hat die ihm gewährten Unterhaltsleistungen allerdings dann zu versteuern, wenn sich die Ehegatten auf die Durchführung des sogenannten (begrenzten) Realsplittings verständigen.
Die Durchführung des begrenzten Realsplittings bewirkt, dass die Unterhaltsleistungen aufseiten des Unterhaltspflichtigen bis zu einer Obergrenze von 13.805 Euro im Jahr als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden können. Hierdurch sinkt das von ihm zu versteuernde Einkommen und damit die steuerliche Belastung.
Auf der anderen Seite sind die erhaltenen Unterhaltsleistungen vom Unterhaltsberechtigten als Einkommen auszuweisen und zu versteuern. Der Unterhaltsberechtigte ist grundsätzlich verpflichtet, der Durchführung zuzustimmen. Ihm steht jedoch im Gegenzug ein Anspruch gegen den Unterhaltspflichtigen zu, der auf Ausgleich der hieraus erwachsenen Nachteile gerichtet ist.
Das begrenzte Realsplitting führt dazu, dass der Unterhaltsberechtigte die erhaltenen Unterhaltsleistungen steuerrechtlich als Einkommen behandeln lassen muss. Bei jeder anderen Einkommensart besteht im Grunde die Möglichkeit, alle für die Generierung des Einkommens aufgebrachten Kosten (Werbungskosten) im Rahmen der Einkommensteuererklärung auszuweisen und einkommensmindernd einzubringen. Infolgedessen muss auch für zu versteuernde Unterhaltsleistungen eine entsprechende Abzugsmöglichkeit bestehen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten alle Aufwendungen, die zum Erwerb, zur Sicherung oder zum Erhalt von Einnahmen anfallen. Steuerrechtlich ist das erzielte Einkommen vor Festsetzung der Einkommensteuer um diese Ausgaben zu bereinigen.
Nein. Unterhaltszahlungen sind generell keine steuerbaren Einkünfte, weshalb im Umkehrschluss auch ein Abzug von Werbungskosten ausscheidet. Im Falle des begrenzten Realsplittings werden die Unterhaltsbeträge zwar zu steuerbaren Einkünften umqualifiziert. Nach der Rechtsprechung des BFH können allerdings nur Aufwendungen, die nach der Beantragung des Realsplittings entstehen, als Werbungskosten erfasst werden. Dies trifft auf Verfahrenskosten nicht zu.
Hierfür ist zunächst ein entsprechender Antrag des Unterhaltspflichtigen beim zuständigen Finanzamt erforderlich. Daneben muss auch der Unterhaltsberechtigte seine Zustimmung zu dem Verfahren erteilen. Die Erklärung kann formlos abgegeben werden. Das Finanzamt stellt jedoch zur Erleichterung ein Formblatt (Anlage U) bereit. Die Zustimmung kann auf bestimmte Veranlagungszeiträume begrenzt oder fortlaufend erteilt werden.
Als Fachanwälte für Familienrecht sind wir auch Ihre verlässlichen Ratgeber rund um alle Themen der Düsseldorfer Tabelle. Sehr gerne beraten wir Sie hierzu natürlich auch persönlich, individuell und umfassend – wir freuen uns auf Ihren Anruf!
Sie brauchen Unterstützung beim Thema Unterhaltsrecht? Wir stehen Ihnen mit unserer Fachkompetenz an vier Standorten in Deutschland zur Seite. Nehmen Sie noch heute Kontakt auf, um dringende Fragen zu klären.
Ob Scheidung, Trennung, Erbrecht, Unterhalt oder andere Rechtsgebiete: Unsere erfahrenen und kundigen Rechtsanwälte beraten Sie klar, strukturiert und verbindlich. Machen Sie jetzt mit einer nach den gesetzlichen Vorgaben (RVG) vergüteten Erstberatung den ersten Schritt – wir freuen uns auf Ihre Nachricht.
Email: info@familienrecht-andrae.de