von Alexandra Güller

Wie sind die Kosten für ein gerichtliches Unterhaltsverfahren steuerlich absetzbar?

Der Gedanke klingt zunächst mal logisch: Wer nach einer Trennung oder Scheidung seinen Unterhalt einklagen muss, sollte bei den rechtlichen Kosten für mögliche Unterhaltsverfahren vor Gericht vom Staat möglichst geschont werden. Deshalb spricht einiges dafür, dass die Kosten für ein gerichtliches Unterhaltsverfahren steuerlich absetzbar sein sollten. Hier finden Sie unseren kompletten Überblick zur Düsseldorfer Tabelle.

Noch keine finale Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Die endgültige Entscheidung des Bundesfinanzhofs dazu steht noch aus. Dennoch gibt ein jüngeres Urteil des Finanzgerichts Münster dem Unterhaltsberechtigten durchaus Hoffnung, dass er die für ein Unterhaltsverfahren aufgebrachten Kosten steuerlich absetzen kann.

Nach Auffassung des befassten Finanzgerichts können diese Kosten in bestimmten Fällen den sogenannten Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG zugeordnet werden. Werbungskosten mindern das steuerlich relevante Einkommen und senken so die Steuerlast.

In dem nachfolgenden Beitrag wollen wir die Entscheidung des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 03.12.2019, Az. 1 K 494/18 E, FamRZ 2020, 717-720) näher beleuchten und Ihnen erläutern, wie und unter welchen Voraussetzungen Sie anfallende Kosten steuerlich geltend machen können.

Zielsetzung des Ehegattenunterhaltsanspruchs

Für ein bestmögliches Verständnis beleuchten wir zunächst die Zielsetzung des Anspruchs auf Ehegattenunterhalt. Dieser dient laut Gesetzgeber dazu, auch nach einer Trennung oder Scheidung den an den ehelichen Lebensverhältnissen ausgerichteten Bedarf des Unterhaltsberechtigten zu decken. Ist ein Ehegatte dazu ausgehend von seinen eigenen Einkünften nicht in der Lage, steht ihm bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten zu.

Kosten der Durchsetzung beeinträchtigen die Zweckerreichung

In der Praxis herrschen zwischen den Eheleuten jedoch häufig Unstimmigkeiten über das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzungen sowie über die konkrete Höhe des Unterhaltsanspruchs. Dementsprechend muss der Unterhaltsberechtigte oftmals seinen Anspruch mithilfe eines Rechtsanwaltes im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten durchsetzen. Dies betraf bis vor kurzem auch die Höhe des Unterhalts bei einem überdurchschnittliche hohen Einkommen des Unterhaltspflichtigen.  

Das Honorar für den Rechtsanwalt und die Gerichtskosten können ein erheblicher Kostenfaktor sein, für die der Unterhaltsberechtigte aus seinem eigenen Einkommen bzw. aus den erhaltenen Unterhaltszahlungen selbst aufkommen muss. Diese Verfahrenskosten vermindern natürlich das Einkommen bzw. die Unterhaltszahlungen für den Bedarf des täglichen Lebens.
Vor diesem Hintergrund gilt es, einen Weg zu finden, die Belastungen durch Verfahrenskosten so überschaubar wie nur möglich zu halten.

Scheidungskosten sind grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen

Laut eines abschließenden und damit endgültigen Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Absetzbarkeit der Kosten eines Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastung nicht möglich. So können Prozesskosten nur dann noch steuerlich abgesetzt werden, wenn die Führung des Prozesses für die Sicherung der Existenzgrundlage erforderlich gewesen ist – siehe hierzu auch https://www.familienrecht-andrae.de/artikel/kann-ich-meine-scheidungskosten-steuerlich-absetzen.html. (BFH, Urteil vom 18.05.2017, Az. VI R 9/16).

Zudem hatte der BFH bereits zuvor grundsätzlich entschieden, dass auch die Kosten für die Scheidungsfolgen, die nicht im Zwangsverbund mit dem Scheidungsverfahren stehen, keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der Vorschrift sind (BFH, Urteil vom 21.02.1992, Az. III R 88/90). Davon sind auch die Kosten für ein nacheheliches Unterhaltsverfahren betroffen. Nach Auffassung des BFH stünde es den Eheleuten frei, sich außergerichtlich gütlich zu einigen und die Kosten für ein Unterhaltsverfahren zu vermeiden. Dementsprechend sei ein Wesensmerkmal der außergewöhnlichen Belastung nicht erfüllt. Hier geht es zu den aktuellen Unterhaltsbeiträgen der Düsseldorfer Tabelle.

Mögliche Berücksichtigung als Werbungskosten

Die aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Münster aus Dezember 2019 gibt allerdings Hoffnung, dass die Kosten für ein Unterhaltsverfahren dennoch zugunsten des Unterhaltsberechtigten einkommensmindernd berücksichtigt werden können – (FG Münster, Urteil vom 03.12.2019, Az. 1 K 494/18 E) – allerdings unter einem anderen steuerrechtlichen Gesichtspunkt.

Wie das Finanzgericht in seiner Entscheidung erläutert, muss eine einkommensteuerrechtliche Anerkennung der Kosten des Unterhaltsverfahrens als Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG zulässig sein – und zwar für den Fall, dass sich die der (geschiedenen) Eheleute  auf die Durchführung des sog. „begrenzte Realsplittings“ geeinigt haben.

Voraussetzung ist die Durchführung des begrenzten Realsplittings

Bei der Durchführung des begrenzten Realsplittings verständigen sich die Eheleute durch gemeinsame Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt darauf, die im Veranlagungszeitraum geleisteten Unterhaltszahlungen aufseiten des Unterhaltschuldners steuerlich als Sonderausgaben zu behandeln. Dies wirkt sich in erster Linie auf die Steuerlast des Unterhaltsschuldners aus: Im Fall des begrenzten Realsplittings wird als Bezugsgröße zur Festsetzung der Einkommenssteuer nicht das erwirtschaftete Einkommen in voller Höhe angesetzt. Vielmehr gilt nach Maßgabe des § 10 Abs. 1a EStG nun das Einkommen abzüglich der erbrachten Unterhaltsleistungen als Bezugsgröße zur Festlegung der Einkommenssteuer.
Im Gegenzug werden die Unterhaltsleistungen gemäß § 22 Abs. 1a EStG aufseiten des Unterhaltsberechtigten wiederum als grundsätzlich zu versteuernde „sonstige Einkünfte“ eingestellt.

Besteuerung des Unterhalts erlaubt auch Absetzung der Kosten eines Unterhaltsverfahrens

Die Argumentation des Finanzgerichts Münster knüpft genau an dieses hier skizzierte Wechselspiel zur Behandlung der Unterhaltsleistungen an. In der genannten Entscheidung vertritt das Gericht konsequenterweise die Rechtsauffassung, dass die Behandlung der im Ursprung steuerfreien Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte des Unterhaltsberechtigten nicht nur zu einer Besteuerung zu dessen Lasten führen kann. Vielmehr müssen sodann auch – wie bei jeder anderen Einkommensart – etwaige mit der Generierung verbundene Kosten als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG geltend gemacht werden können. Insoweit erscheint nur eine umfassende Gleichstellung mit den steuerbaren Einkünften aus anderen Einkommensarten als gerechte und faire Lösung. Es ist rein objektiv betrachtet kein rechtlicher oder tatsächlicher Gesichtspunkt vorhanden, der eine abweichende Behandlung der Einkünfte aus Unterhaltsleistungen rechtfertigen würde.

Weitere Faktoren wie wirtschaftlicher Zusammenhang und Anwendbarkeit auf jede Verfahrensart sind gegeben

Zudem ist generell anerkannt, dass Kosten für eine Rechtsverfolgung – also Beratungs-, Vertretungs- oder Prozesskosten – als Werbungskosten gelten. Die Voraussetzung hierfür ist lediglich ein steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einkunftsart (vgl. BFH, Beschluss v. 20.10.2016 – VI R 27/15 –, BStBl 2018 II 441), in diesem Fall die Unterhaltsleistungen. Diesbezügliche Verfahrenskosten sind also auch Werbungskosten.
Das Finanzgericht führt ferner aus, dass diese Einschätzung sowohl für Unterhaltsverfahren im Verbund mit dem Scheidungsverfahren als auch für isolierte gerichtliche Unterhaltsverfahren gilt. Dazu ist neben einem gerichtlichen Beschluss auch ein zwischen den Beteiligten gerichtlich geschlossener Unterhaltsvergleich ausreichend. Entscheidend für die steuerliche Absetzbarkeit sei lediglich, dass die rechtsverbindlich hervorgebrachten Unterhaltszahlungen aufgrund des begrenzten Realsplittings aufseiten des Unterhaltsberechtigten als Einkommen behandelt werden.

Fazit

Auch wenn der Bundesfinanzhof noch kein abschließendes Urteil gefällt hat und es damit noch keine rechtskräftige Entscheidung gibt, so erscheint die Rechtsauffassung des Finanzgerichts Münster zur Absetzbarkeit von Rechtskosten aus Unterhaltsverfahren als Werbungskosten als schlüssig. Dementsprechend ist auch mit einer inhaltlichen Bestätigung des Urteils durch den Bundesfinanzhof zu rechnen.
Wie oben ausgeführt, müssen sich dazu allerdings die Eheleute auf die Durchführung eines begrenzten Realsplittings einigen. Weil dann der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als „sonstige Einkünfte“ versteuern muss, sollte er auch das Recht haben, die Kosten für ein Unterhaltsverfahren als Werbungskosten abzusetzen.

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Mehr über die Düsseldorfer Tabelle und die damit verbundene Höhe der Unterhaltsbeiträge erfahren Sie hier. Sehr gerne informieren wir Sie in einem weiteren Artikel über Mehr- und Sonderbedarf rund um den Kindesunterhalt. Auch bei Fragen zu diesen und vielen weiteren Themen rund um Familienrecht sind wir sehr gerne für Sie da.

Kosten für Unterhaltsverfahren steuerlich absetzen – die wichtigsten FAQs

Sind die Kosten eines Unterhaltsverfahrens steuerlich absetzbar?

In der Regel besteht keine Möglichkeit, die Kosten eines Unterhaltsverfahrens steuerlich abzusetzen. Hintergrund ist, dass die Unterhaltsleistungen grundsätzlich vom Berechtigten nicht zu versteuern sind. Die Kosten werden zudem generell nicht als besondere Belastungen von den Finanzämtern anerkannt.
Lediglich für den Fall, dass die erhaltenen Unterhaltszahlungen steuerrechtlich als Einkommen zu behandeln sind, kann eine Berücksichtigung der zur Generierung aufgebrachten Kosten als Werbungskosten erfolgen. Eine abschließende Entscheidung des BFH steht hierzu allerdings derzeit noch aus.

Wann sind Unterhaltszahlungen vom Unterhaltsberechtigten zu versteuern?

Ohne weitere Vereinbarung zwischen den Eheleuten unterliegen Unterhaltszahlungen regelmäßig nicht der Einkommensteuerpflicht. Der Unterhaltsberechtigte hat die ihm gewährten Unterhaltsleistungen allerdings dann zu versteuern, wenn sich die Ehegatten auf die Durchführung des sog. (begrenzten) Realsplittings verständigen.

Welche Folgen hat die Durchführung des begrenzten Realsplittings?

Die Durchführung des begrenzten Realsplittings bewirkt, dass die Unterhaltsleistungen aufseiten des Unterhaltspflichtigen bis zu einer Obergrenze von 13.805 Euro im Jahr als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden können. Hierdurch sinkt das von ihm zu versteuernde Einkommen und damit die steuerliche Belastung.

Auf der anderen Seite sind die erhaltenen Unterhaltsleistungen vom Unterhaltsberechtigten als Einkommen auszuweisen und zu versteuern. Der Unterhaltsberechtigte ist grundsätzlich verpflichtet, der Durchführung zuzustimmen. Ihm steht jedoch im Gegenzug ein Anspruch gegen den Unterhaltspflichtigen zu, der auf Ausgleich der hieraus erwachsenen Nachteile gerichtet ist.

Warum ist eine steuerliche Berücksichtigung der Kosten eines Unterhaltsverfahrenskosten bei der Durchführung des Realsplittings interessengerecht?

Das begrenzte Realsplitting führt dazu, dass der Unterhaltsberechtigte die erhaltenen Unterhaltsleistungen steuerrechtlich als Einkommen behandeln lassen muss. Bei jeder anderen Einkommensart besteht im Grunde die Möglichkeit, alle für die Generierung des Einkommens aufgebrachten Kosten (Werbungskosten) im Rahmen der Einkommensteuererklärung auszuweisen und einkommensmindernd einzubringen. Infolgedessen muss auch für zu versteuernde Unterhaltsleistungen eine entsprechende Abzugsmöglichkeit bestehen.

Was sind Werbungskosten?

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten alle Aufwendungen, die zum Erwerb, zur Sicherung oder zum Erhalt von Einnahmen anfallen. Steuerrechtlich ist das erzielte Einkommen vor Festsetzung der Einkommensteuer um diese Ausgaben zu bereinigen.

Wie wird die Durchführung des begrenzten Realsplittings beim Finanzamt erreicht?

Hierfür ist zunächst ein entsprechender Antrag des Unterhaltspflichtigen beim zuständigen Finanzamt erforderlich. Daneben muss auch der Unterhaltsberechtigte seine Zustimmung zu dem Verfahren erteilen. Die Erklärung kann formlos abgegeben werden. Das Finanzamt stellt jedoch zur Erleichterung ein Formblatt (Anlage U) bereit. Die Zustimmung kann auf bestimmte Veranlagungszeiträume begrenzt oder fortlaufend erteilt werden.

Wo kann ich mich generell zu allen Themen der Düsseldorfer Tabelle informieren?

Als Fachanwälte für Familienrecht sind wir auch Ihre verlässlichen Ratgeber rund um alle Themen der Düsseldorfer Tabelle. Sehr gerne beraten wir Sie hierzu natürlich auch persönlich, individuell und umfassend – wir freuen uns auf Ihren Anruf!

Autor dieses Fachartikels

Fachanwältin Alexandra Güller
Alexandra Güller Fachanwältin für Familienrecht

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