Familienanwalt in München, Hamburg und Holzkirchen
„Endlich der Studienplatz! Jetzt kann’s losgehen.
Aber kann ich mein Studium überhaupt finanzieren?“
Unsere 20-jährige Mandantin war glücklich. Nach einem Jahr Wartezeit erhielt Sie den Studienplatzbescheid in ihrer Traumstadt München. Jetzt hieß es: Umziehen, ein günstiges Studentenapartment finden. Doch wie finanzieren? München war bekanntermaßen teuer. Und ob sie dort sofort einen neuen Aushilfsjob finden würde? Hätte sie neben dem Studium dafür auch genügend freie Zeit übrig?
Unsere Mandantin hoffte auf einen Unterhalt durch ihre geschiedenen Eltern. Sie hatte keine Geschwister, die versorgt werden mussten und das Kindergeld stand ihr in der Ausbildung zu, allerdings bis zum Endalter von 25 Jahren. Beide Elternteile waren zwar nicht unbedingt wohlhabend, aber im Bundesdurchschnitt gehörten sie zu den Besserverdienenden. Ihre Mutter verfügte über monatlich netto 1.800 Euro, ihr Vater über 3.000 Euro. Sie war zuversichtlich, eine kleine Unterstützung müsste drin sein. Aber wie hoch? – Die Unsicherheit bereitete ihr schlaflose Nächte und sie fasste den Entschluss, sich von uns beraten zu lassen.
„Da Sie nicht mehr bei einem Elternteil wohnen, sondern eine eigene Wohnung beziehen werden, gilt im pauschal als Unterhalt: 670 Euro monatlich. Falls Ihre Aufwendungen für Unterkunft und umlagefähige Nebenkosten wie Heizung den Betrag von 280 Euro übersteigen, erhöht sich der Unterhalt um den Differenzbetrag.
Beispiel: Müssen Sie 380 Euro aufbringen, beträgt Ihr Unterhalt 670 Euro + 100 Euro = 770 Euro. Das wird Ihnen allerdings nicht ausgezahlt, denn davon muss das Kindergeld in Höhe von 184 Euro abgezogen werden. Somit verbleibt ein Unterhaltsanspruch auf 486 Euro pro Monat. Ihre Eltern sind geschieden, beide Elternteile werden in die Pflicht genommen, und zwar anteilig nach dem realen Einkommen.
Das angesetzte Einkommen Ihrer Mutter in Höhe von 1.800 Euro wird durch den sogenannten Selbstbehalt in Höhe von 1.200 Euro auf 600 Euro reduziert, bei Ihrem Vater führt dies zu einem Einkommensansatz von 1.800 Euro. Diese Beträge sind für die prozentuale Errechnung Ihres Unterhalts ausschlaggebend.“
486 Euro x 600 Euro / (600 Euro + 1.800 Euro)
= 121,50 Euro
486 Euro x 1.800 Euro / (600 Euro + 1.800 Euro)
= 364,50 Euro
Mit dieser kompetenten Aussage eines Familienrechtsanwalts konnte unsere Mandantin planen. Da sich beide Elternteile auch nach der Scheidung noch gut verstanden, vor allem wenn es um das Wohl ihrer gemeinsamen Tochter ging, sollte es da keine Schwierigkeiten geben.
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Beispiel 01
Beispiel 04
Beispiel 05
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