Erbrecht, Testament und Vermögensrecht
Erbrecht - Vorbeugen ist besser als heilen
Risiken durch Streit, Stillstand und Dessinteresse vermeiden

Beim Erbrecht ist Vorbeugen besser als heilen

Risiken durch Streit, Stillstand und Desinteresse vermeiden

Gerade in erbrechtlichen Fragen gehören Konflikte oder sogar Streit oft zur Tagesordnung. Dabei ist es wichtig, einen kühlen Kopf zu bewahren und etwaige Konflikte zu versachlichen, um ihnen die zerstörerische Kraft zu nehmen und einen Streit erst gar nicht entstehen zu lassen. Dabei steht einerseits im Fokus das Interesse daran, das Familienvermögen zu erhalten und Streitigkeiten in der Erbauseinandersetzung zu vermeiden. Und schließlich besteht wohl immer ein familiäres Interesse darin, nicht im Wege der Streitvermeidung, nicht nur die Schärfe der Auseinandersetzung, sondern auch die Anzahl der möglichen Konflikte zu minimieren. Vieles ist eine Frage des Vertrauens. Dabei kann das Fundament Vertrauen ein gemeinsames Interesse sein. Gerade bei Familien mit gemeinsamen Vermögen, wie zum Beispiel Unternehmerfamilien, haben Streit und Konflikte, auch erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen. Es ist also nicht nur der Familienfrieden, sondern auch die wirtschaftliche Zukunft des Unternehmens und damit der Vermögenserhalt gefährdet.

Frühe und sinnvolle Regelungen an die sich alle Familienmitglieder binden, sorgt dabei für Rechtssicherheit und verhindert Streit, Stillstand und Desinteresse. Wenn alle ein gemeinsames Ziel verfolgen, wenn jeder genau weiß woran er ist, wird das Konfliktpotenzial minimiert und gemeinsame Entscheidungen werden möglich. Im Konfliktfall werden strategische Entscheidungen gerne aufgeschoben, bis hin zu Verlust von Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit und eine wirtschaftlich orientierte Familienstrategie fehlt. Dabei ist genau diese im Hinblick auf den Erhalt des gemeinsamen Vermögens unerlässlich um den charakteristischen Konflikt- und Streitursachen, wie insbesondere Missverständnisse, hohe Anforderungen an die Zusammenarbeit von Familienmitgliedern und Entfremdung zu begegnen.

Kurz um, für Familienmitgliedern mit gemeinsamen Vermögen ist Kooperation Voraussetzung für den Vermögensverhalt. Kooperation braucht Vertrauen und Vertrauen profitiert von klaren Regelungen und von einem sachlichen Umgang mit Konflikten. Das Familienvermögen ist jedoch weiteren Risiken ausgesetzt, die durch eine vorausschauende und sinnvolle Gestaltung minimiert werden können. Hier sind anzuführen, die Risiken durch Pflichtteilsansprüche, die bei der Erbfolge mindestens in Höhe des hälftigen gesetzlichen Erbteils zu berücksichtigen sind. Risiken durch Sozialhilfeträger oder Gläubiger des Erben, insbesondere auch Vollstreckungs- oder Insolvenzrisiko. Auch die Zersplitterung des Familienvermögens kann langfristig gesehen enorme Risiken beinhalten. Letztlich müssen machen Familienmitglieder auch vor sich selbst geschützt werden, um eine Verschwendung des Familienvermögens und damit möglicherweise einen über Generationen aufgebauten Vermögensstamm nicht durch übermäßigen Konsum in kurzer Zeit aufzubrauchen. Weiter bleiben die Risiken durch Fehlinvestitionen oder nicht vorhersehbare Entwicklungen an den Finanzmärkten, ebenso wie die Risiken durch Steuerbelastung. Hier gilt insbesondere das Augenmerk im Vorfeld einer jeden Gestaltung, den aktuellen steuerlichen Status der zu übertragenen Vermögenswerte zu prüfen.

Gestaltung flankierende Maßnahmen im Erbrecht durch Eheverträge

Vieles, auch im Hinblick auf die erbrechtlichen Ausrichtungen kann im Vorfeld durch den vorsorgenden Ehevertrag und dort insbesondere durch die Wahl des richtigen Güterstandes geregelt werden. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ohne Modifikation, dem Güterstand der Gütertrennung und der modifizierten Zugewinngemeinschaft. Bei letzterer kann beispielsweise der Ausschluss des Zugewinnausgleichs lediglich im Scheidungsfall vereinbart werden, was eine übliche und sehr praktikable Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft darstellt. Der Zugewinnausgleichsanspruch kann jedoch auch gegenständlich beschränkt werden. Dabei kann ein Ausschluss des Zugewinnausgleichs, lediglich bezogen auf bestimmte Vermögensgegenstände bei Scheidung und bei Tod, vereinbart werden. Auch eine Kombination von einem Verzicht auf Zugewinnausgleich bei Scheidung und einer gegenständlich beschränkten Modifizierung bei Tod ist darstellbar. Besonders beliebt ist eine Modifizierung dahingehend, dass Vermögenswerte, die ein jeder Ehegatte aus „seiner Familie“ erhalten hat, beim Zugewinn keine Berücksichtigung finden wollen. Wichtig zu wissen ist, dass für jedwede wirksame Ehe vertragliche Vereinbarung eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist.

Flankierende erbrechtliche Maßnahmen durch Verzichtsverträge

In den §§ 2346 bis 2352 BGB ist der Erb- und Pflichtteilsverzicht gesetzlich geregelt. Dabei ist der Erbverzicht die weitestgehende Verzichtserklärung und führt dazu, dass der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge vollständig ausgeschlossen ist, so wie wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr leben würde. Er hat damit auch kein Pflichtteilsrecht. Derjenige, der einen Erbverzicht erklärt, wird rechtlich so behandelt, als hätte er nie gelebt. Das gilt im Übrigen auch für seine Abkömmlinge. In der Folge erhöhen sich natürlich die gesetzlichen Erbteile der übrigen gesetzlichen Erben entsprechend. Üblicherweise in der Konstellation, dass ein Kind einen Erbverzicht mit den Eltern vereinbart, erhält dieses entsprechende Gegenleistungen oder hat diese bereits in der Vergangenheit erhalten.

In der Praxis hat der Pflichtteilsverzicht die größere Bedeutung. Dieser stellt eine variable Lösung bei der Vermögensnachfolgegestaltung da und kann maßgeschneidert auf den Einzelfall eingesetzt werden, ebenso wie er auch umfassend ausgestaltet sein kann, sodass sämtliche denkbaren Pflichtteilsergänzungsansprüche ausgeschlossen sind. Gerade im Rahmen der Unternehmensnachfolge sind Verzichtserklärungen der gesetzlichen Erben, die nicht Unternehmensnachfolger werden sollen, unersetzlich. Hier besteht andernfalls das große Risiko, dass die Unternehmen nach dem Erbfall zahlreichen Pflichtteilsprozessen ausgesetzt sind.

Auch wenn es grundsätzlich möglich ist, sowohl einen Erb- als auch einen Pflichtteilsverzicht als abstraktes Verfügungsgeschäft ganz ohne Abfindung für den Verzichteten zu erklären, ist jedoch bei der Gestaltung auf verschiedene Punkte zu achten, damit der Verzicht nicht aufgrund von Sittenwidrigkeit unwirksam ist. Hierzu gibt es bereits zahlreiche obergerichtliche Rechtsprechungen, die natürlich in jede fundierte Beratung und Gestaltung einfließt.

Lebzeitige Übertragung von Vermögenswerten

Durch die lebzeitige Übertragung von Vermögenswerten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, vor allem durch die Ausnutzung der Freibeträge des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes, kann eine optimale Nachfolgegestaltung erzielt werden. Unbedingt zu beachten ist dabei die Abschmelzungsfrist des § 2325 Abs. 3 BGB. Gegenüber gesetzlichen Erben und Pflichtteilsberechtigten sind unentgeltliche oder teilentgeltliche Zuwendungen auch dann nicht ergänzungspflichtig, wenn zurzeit des Erbfalles bereits 10 Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes vergangen sind. Dieser Ausschlussfrist dient einerseits der Rechtsicherheit und rechtfertigt sich andererseits in dem Gedanken, dass nach einem derartigen Zeitablauf eine reine Benachteiligungsabsicht ausgeschlossen werden kann. Wichtig diesbezüglich ist die vollständige wirtschaftliche Ausgliederung des Geschenks aus dem Vermögen des Erblassers. Bei Vorbehalt eines Nießbrauchrechts beispielsweise, fängt die Abschmelzungsfrist nicht an zu laufen. Auch bei Vorbehalt des Wohnungsrechts kann nach aktueller Rechtsprechung des BGH´s nicht in allen Fällen sicher vorausgesagt werden, ob die Abschmelzungsfrist des „2325 Abs. 3 BGB, hierbei kommt es bei überheblicher Vertragsgestaltung noch wesentlich auf die Rechtsprechung der Obergerichte zum Fristablauf bei Vorbehalt eines Wohnungsrechtes, an.

Testamentarische Gestaltungen

Eine missverständliche oder ungeeignete testamentarische Regelung birgt in der Regel große Gefahr wertvernichtender Streite unter den Erben und Pflichtteilsberechtigten, wodurch das Familienvermögen nachhaltig gefährdet wird. Hingegen sind wiederum gute testamentarische Regelungen das Herzstück jeder nachhaltigen Vermögensnachfolgegestaltung. Bewährte Instrumente sind hier gemeinschaftliche Testamente, das sogenannte Ehegattentestament oder Anordnungen von Vor- und Nacherbschaft, in Testament, gemeinsamen Testament oder Erbvertrag.

Wichtig ist hier Basis der konkreten familiären Situation, die geeignete vertragliche Gestaltung herauszuarbeiten. Wollen Ehegatten zunächst selbst gegenseitig vollständig als Erben einsetzen werden und sollen die Kinder jeweils den länger lebenden Ehegatten beerben, sollen beispielsweise im Falle einer Patchwork- Familie die Ehegatten sich zwar gegenseitig als Vorerben beerben, jedoch der Vermögensstamm eines jeden Ehegattens nach Versterben des länger lebenden Ehegatten auf die jeweils eigenen Kinder ungeschmälert übergehen, so ist die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft mit sämtlichen Schutzmechanismen der richtige Weg. Auch kann der länger lebende Ehegatte durch sinnvolle testamentarische Gestaltung, so gut als möglich, vor Pflichtteilsansprüchen der Kinder geschützt werden. Ebenso können auf diesem Wege unliebsame gesetzliche Erben weitestgehend gestalterisch aus der Vermögensnachfolge ausgeschlossen werden. Letztlich führt eine klare erbrechtliche Situation, mit der die Erben im Zweifel nicht erst bei Eintritt des Todesfalles des Erblassers, sondern bereits im Vorfeld Kenntnis erlangen, wird dadurch der Familienfrieden gefördert und die letztwilligen Verfügungen eines Erblassers über das von ihm aufgebaute oder erhaltene Vermögen haben bestand.

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