Familienanwalt in München, Hamburg und Holzkirchen
Scheidungen machen keinen Spaß – im Gegenteil. Sie sind in der Regel für beide Partner eine emotionale Belastung. Mit ein bisschen Vorbereitung und Wissen ist es aber nicht mehr ganz so schlimm: Je mehr die beiden Partner wissen, was auf sie zukommt, umso besser kann jeder lernen, mit einer Scheidung und mit möglichen Folgen umzugehen.
Ein wichtiger Tipp gleich vorab: Da Scheidungen oft nicht geradlinig verlaufen und von viel Emotionalität geprägt sind, empfiehlt sich immer eine anwaltliche Begleitung. Die erfahrenen Kollegen und Fachanwälte für Familienrecht suchen immer nach einer Lösung, die für alle Beteiligten sinnvoll ist. Dabei berücksichtigen wir insbesondere die Interessen der Kinder. Hier kommen Sie direkt zur Terminvereinbarung.
Grundsätzlich gibt es zum Einreichen einer Scheidung ein paar Dinge zu beachten: So müssen beide Partner z. B. mindestens ein Jahr getrennt leben. Mehr dazu lesen Sie hier: https://www.familienrecht-andrae.de/rechtsanwalt-scheidungsrecht.html. Des Weiteren möchten wir Sie auf unsere beiden ausführlichen Ratgeber-Artikel zu den Themen Ehevertrag und Vermögensauseinandersetzung aufmerksam machen.
Nun aber los. Wer sich einmal zur Scheidung entschieden hat, muss eine Menge Dinge klären. Dabei stehen zwei wesentliche Faktoren im Vordergrund: Geld und Zeit. Geld in Form von Unterhaltsansprüchen bzw. Vermögensausgleich und Zeit in Form von Sorgerecht für die Kinder. Wenn es ums Geld geht, spielt die Vermögensauseinandersetzung eine große Rolle, beim Kindesunterhalt liefert die Düsseldorfer Tabelle jedes Jahr aufs Neue eine entscheidende Orientierung.
Ebenso gut zum Ablauf einer Scheidung zu wissen: Der Ablauf einer Scheidung an sich lässt sich nicht ändern. Man kann den Ablauf einer Scheidung aber beschleunigen. Je einvernehmlicher die Scheidung, desto schneller kann diese erfolgen. Je mehr sich die Eheleute uneins sind, desto länger kann die Scheidung dauern.
Zudem können Sie vor dem Gerichtstermin sowie im gesamten laufenden Verfahren eine Versöhnung oder Aussöhnung mit Ihrem Ex-Partner anstreben. Das ist selbst nach dem Gerichtstermin zur Scheidung möglich. Hierzu erfahren Sie mehr im nebenstehenden Kasten.
Damit das zuständige Familiengericht überhaupt weiß, dass eine Scheidung stattfinden soll, muss einer der beiden Ehegatten einen Scheidungsantrag einreichen. Das Gesetz schreibt vor, dass dies über einen Rechtsanwalt erfolgen muss. Sie selbst als Ehegatte können keinen Scheidungsantrag stellen.
Eine weitere Voraussetzung für den Scheidungsantrag ist, dass die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben oder in der gemeinsamen Wohnung getrennt leben. Dieser Zeitpunkt der Trennung muss im Scheidungsantrag angegeben werden.
Hierzu hält sich hartnäckig der Irrglaube, dass „getrennt leben“ lediglich bedeutet, in getrennten Schlafzimmern zu schlafen. Dies ist jedoch nicht ausreichend. Vielmehr müssen die Ehepartner auch in den gemeinsamen vier Wänden tatsächlich getrennt leben – sie dürfen also z. B. nicht gemeinsam kochen oder essen und auch nicht gemeinsam Wäsche waschen. Nur so lässt sich bei einem getrennten Leben im gemeinsamen Haushalt vor Gericht auf Nachfrage das Trennungsjahr glaubhaft darstellen.
Nach Eingang des Scheidungsantrags beim Familiengericht wird der Scheidungsantrag an den anderen Partner zugestellt. Dazu erhalten beide Partner ein Formular zum Versorgungsausgleich, das ebenfalls auszufüllen ist. Der Versorgungsausgleich dient grob gesagt der Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte beider Ehegatten. Mehr zum Versorgungsausgleich erfahren Sie hier.
Liegen die Auskünfte der Ehepartner zum Versorgungsausgleich vor, wird ein Gerichtstermin anberaumt. Dieser Termin findet auch dann statt, wenn der andere Ehepartner der Scheidung nicht zustimmt.
Um sich Zeit zu sparen, lohnt es sich, bis zum Gerichtstermin eine Scheidungsfolgenvereinbarung mit Ihrem Ex-Partner zu treffen. Am wenigsten kompliziert für alle Beteiligten ist es, wenn die Scheidung in allen Bereichen einvernehmlich erfolgt und dies in der Scheidungsfolgenvereinbarung entsprechend festgehalten ist.
Gleichzeitig ist es auch möglich, nur einen Teil der Folgesachen über eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu klären. So gibt es z. B. häufig den Fall, dass es zu Zugewinn und Versorgungsausgleich einen Konsens gibt, nicht aber zum Unterhalt. Gerade hier kann es sinnvoll sein, einen erfahrenen Fachanwalt wie Dr. Andrae & Kollegen zu Rate zu ziehen, um Ihre Interessen fair, aber auch mit Nachdruck wahrzunehmen.
Ihr oder Ihre Ex ist nicht mit der Scheidung einverstanden? Dann muss er oder sie diese schriftlich ablehnen. Äußert sich der Partner innerhalb der angegebenen Frist nicht, wird sein bzw. ihr Einverständnis vorausgesetzt.
An dieser Stelle ist es nochmals wichtig, die Bedeutung der einzelnen Fristen zu betonen: Laut § 1565 BGB gilt eine Ehe als gescheitert, wenn „die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.“ Weiterhin heißt es dort in Absatz 2, dass „unwiderlegbar vermutet (wird), dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.“
Wenn also einer der beiden Ehepartner nach Ablauf des Trennungsjahrs der Scheidung nicht zustimmt, bedeutet das nicht, dass nun keine Scheidung erfolgen kann. In diesem Fall muss das Gericht durch Anhörung der Ehegatten und ggf. Beweiserhebung das Scheitern der Ehe selbst feststellen. Es wird geprüft, ob die Lebensgemeinschaft tatsächlich beendet ist und dass auch in Zukunft keine Wiederaufnahme der Ehe zu erwarten ist.
Die in Absatz 2 gesetzte Frist von drei Jahren bedeutet lediglich, dass nach 3 Jahren Trennung das Scheitern der Ehe von dem anderen Partner nicht mehr bestritten werden kann.
Eine frühzeitigere Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahrs ist nur im Härtefall möglich. Voraussetzungen dafür sind u.a. häusliche Gewalt sowie Alkohol- oder Drogenmissbrauch über einen längeren Zeitraum hinweg. Zu diesem komplexen Thema folgt in Kürze ein weiterer Beitrag.
Übrigens kann es sinnvoll sein, dass beide Partner einen Scheidungsantrag stellen: Hat nur ein Partner einen Scheidungsantrag gestellt und nimmt diesen plötzlich zurück, ist das Verfahren beendet. Möchte der andere Partner weiterhin geschieden werden, müsste er durch einen eigenen Antrag zunächst ein neues Scheidungsverfahren einleiten. Das Verfahren beginnt von Neuem und der Scheidungstermin verschiebt sich nach hinten.Haben hingegen beide Ehegatten gleichzeitig einen eigenen Scheidungsantrag bei Gericht gestellt, wird das Verfahren auch dann fortgesetzt, wenn ein Ehegatte seinen Antrag zurückzieht. Nur so ist sichergestellt, dass nicht unnötig Zeit verstreicht.
Besonders kompliziert ist der Start einer Scheidung, wenn der ehemalige Partner gar nicht mehr auffindbar ist. Also keiner mehr weiß, wo er oder sie sich gerade aufhält. In diesem Fall muss der scheidungswillige Partner alles unternehmen, um den Aufenthaltsort zu ermitteln. Dazu gehört auch, Freunde und Verwandte zu kontaktieren. Gelingt dies nachweislich nicht, kann die Scheidung öffentlich angezeigt werden. Diese sogenannte öffentliche Zustellung ist dann nach einem weiteren Monat gültig. Die Scheidung kann danach ohne den verschwundenen Ex-Partner stattfinden.
Der Ehegatte, der die Scheidung einreicht, muss auch zunächst die Gerichtskosten vorstrecken. Nach dem Gerichtstermin erhalten Sie dann die Hälfte der Gerichtskosten zurück.
Falls es dem Antragssteller nicht möglich ist, die Verfahrenskosten vorzustrecken, kann er Verfahrenskostenhilfe in Form eines zinslosen Darlehens beantragen. Verbessern sich die Vermögensverhältnisse im Lauf der nächsten vier Jahre nach Bewilligung nicht, muss das Darlehen auch nicht zurückgezahlt werden.
Steht der Gerichtstermin einmal fest, erhalten Sie dazu wie auch bei allen anderen Gerichtsverfahren eine Ladung per Post. Können Sie an dem vorgeschlagenen Termin nicht, müssen Sie unter Angabe von wichtigen Gründen rechtzeitig um Verschiebung bitten.
Vielleicht die beste Nachricht vorab: Wenn der Gerichtstermin ansteht, haben die Ehegatten das Schlimmste vermutlich schon hinter sich. Denn erst, wenn Sie sich mit Ihrem Partner über alle Modalitäten der Scheidung geeinigt haben und alle anhängigen Folgesachen geklärt sind, gibt es einen Gerichtstermin.
Der Scheidungstermin dient damit meistens auch der abschließenden Aufklärung der Sachlage, um die Entscheidungsreife herbeizuführen. Zu den Folgesachen gehören Vermögensauseinandersetzung und Unterhaltsansprüche, aber auch Sorgerechts-Angelegenheiten. Gerade bei so entscheidenden Dingen wie Kindesunterhalte, Ehegattenunterhalt und Zugewinnausgleich ist guter Rat wertvoll. Mit der Beratung durch eine erstklassige Anwaltskanzlei wie Dr. Andrae und Kollegen sorgen Sie dafür, dass Sie in dieser schwierigen Phase Ihres Lebens nichts verschenken.
Sie sollten sich also nicht wundern, wenn es von der Einreichung eines Scheidungsantrags bis zu einem Gerichtstermin etwas länger dauert: Die Auseinandersetzung um die Scheidungs-Modalitäten kann sich in die Länge ziehen. Das hängt natürlich auch wesentlich davon ab, wie einvernehmlich die Scheidung läuft. Je mehr Sie sich als ehemalige Ehegatten streiten, desto länger kann es dauern.
Beim Gerichtstermin selbst geht es also nicht mehr darum, Schuldfragen zu klären oder gar Beziehungsfragen aufzuarbeiten. Nichtsdestotrotz ist ein Scheidungstermin vor Gericht nie öffentlich. Es dürfen also nur Sie selbst, Ihr Ex-Partner und die jeweiligen Anwälte im Gericht anwesend sein.
Um Kosten zu sparen, können die Ehegatten sich darauf verständigen, dass nur einer von ihnen einen Anwalt beauftragt. Allerdings darf dieser jeweils nur die Interessen seines Mandanten oder seiner Mandantin vertreten. Sobald sich diese zu stark unterscheiden, sollte der andere Ehepartner über einen eigenen Anwalt nachdenken.
Ziel des Gerichtstermins ist es, alle im Vorfeld getroffenen Regelungen zu erfassen oder auch Entscheidungsreife durch die abschließende Klärung streitiger Tatsachenfragen herbeizuführen sowie diese jeweils zu protokollieren. Erst dann kann die Ehe geschieden werden. Damit Sie vor Gericht selbst trotzdem eine gute Figur machen, müssen Sie nur ein paar ganz einfache Regeln beachten.
Zu Beginn der Verhandlung stellt das Gericht Ihre Personalien fest. Hierzu sollten Sie Ihren Personalausweis oder Ihren Reisepass mitbringen. Gegebenenfalls müssen Sie die in der Ladung erwähnten Dokumente vorlegen. Im Anschluss stellt Ihr Anwalt einen Antrag auf Scheidung. Als Erstes wird dann der Partner angehört, der die Scheidung eingereicht hat. Er oder sie wird vom Gericht befragt, wann die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft eingegangen wurde.
Zudem wird nachgefragt, wann die Trennung in Form eines Auszugs aus der Wohnung oder Schlafen in getrennten Schlafzimmern stattfand und ob er oder sie die Ehe für gescheitert hält oder sich vorstellen kann, sie fortzusetzen. Wohlgemerkt besteht bei diesen Angaben die Wahrheitspflicht. Wenn z. B. die Trennung noch nicht für ein Jahr vollzogen wurde, sollten Sie dies auch angeben. Die Scheidung vor Gericht muss dann vertagt werden.
Im Anschluss daran muss Ihr Ex-Partner diese Angaben bestätigen. Hier bestätigt sich die Annahme, dass bei einer einvernehmlichen Scheidung ein Gerichtstermin zum Scheidungsablauf ohne allzu große Überraschungen ablaufen wird.
Bis zum endgültigen Ausspruch der Scheidung sind noch ein paar weitere Dinge zu klären: Bei gemeinsamen Kindern will das Gericht wissen, ob Regelungen zum Umgang und zum Sorgerecht getroffen wurden. Darüber hinaus fragt das Gericht nach den getroffenen Regelungen zum Versorgungsausgleich und prüft, ob die von den Rententrägern mitgeteilten Versorgungsverläufe stimmen.
Sind all die im vorherigen Absatz aufgezählten Punkte erfüllt, liest das Gericht den Beschluss vor. In diesem wird verkündet, dass die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft geschieden wird. Zudem wird der Versorgungsausgleich durch das Gericht geregelt und die Gerichtskosten den Eheleuten jeweils hälftig auferlegt. Dazu wird auch noch der Verfahrenswert festgelegt, der die Grundlage für die Gerichts- und Anwaltskosten bildet.
Sind die Ehepartner jetzt auf jeden Fall geschieden? Nicht ganz. Selbst nach dem vom Gericht verkündeten Scheidungsbeschluss ist eine Rücknahme der Scheidung möglich. Einer der beiden Ehepartner kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Beschlusses eine Beschwerde einlegen. Erst wenn innerhalb dieser Rechtsmittelfrist keiner der beiden Ex-Partner eine Beschwerde einlegt, wird die Scheidung auch rechtskräftig.
Dies ist in der Regel sechs bis acht Wochen nach dem gerichtlichen Scheidungstermin der Fall.
Aber auch hier geht es einvernehmlich schneller: Soll die Scheidung bereits zum Gerichtstermin rechtskräftig sein, können beide Ex-Partner über ihre Anwälte mitteilen, dass sie auf Rechtsmittel verzichten.
In nicht wenigen Fällen entscheiden sich die ehemaligen Ehepartner während der Trennungsphase, es doch nochmal zu probieren. Zur Erinnerung: Die Trennungsphase startet mit der Entscheidung, aus der gemeinsamen Wohnung oder dem gemeinsamen Haus auszuziehen bzw. innerhalb des ehelichen Zuhauses getrennt zu leben und zu wirtschaften. Zu diesem Zeitpunkt beginnt das obligatorische Trennungsjahr. In dieser Zeit können die Ehepartner jederzeit wieder zusammenziehen und den Versuch einer Aussöhnung starten. Dazu zieht der Ex-Partner wieder in den gemeinsamen Haushalt oder ins Schlafzimmer ein.
Dauert diese Versöhnungsphase unter drei Monate, bleibt das Trennungsjahr davon unbeeinflusst – es wird also nicht unterbrochen und neu gestartet. Vielmehr gilt trotz des Versuchs der Aussöhnung das ursprüngliche Datum des Auszugs aus dem gemeinsamen Haushalt oder Schlafzimmer als Start des Trennungsjahres. Durch diese in § 1567 Abs. 2 BGB gesetzlich verankerte Regelung können die Eheleute beliebig oft innerhalb des Trennungsjahres eine Versöhnung starten, ohne zu befürchten, dass diese Versuche die mögliche Scheidung verzögern.
Wohlgemerkt gilt das aber nur bei Versöhnungsphasen von bis zu drei Monaten. Dauert die Aussöhnungsphase länger als drei Monate, spricht man von einer ernsten Aussöhnung. Wollen sich die Eheleute dann erneut trennen, beginnt auch das Trennungsjahr von neuem.
Unabhängig davon können sich die Eheleute auch beim Gerichtstermin selbst noch aussöhnen. Sie brauchen dann nur zu verkünden, dass sie sich nicht scheiden lassen wollen. In diesem Fall ist das Gerichtsverfahren zur Scheidung beendet, ohne dass die Ehe geschieden wurde.
Viele Paare wollen vor einer Scheidung wissen, welche Kosten auf sie zukommen. Verständlicherweise. Leider können weder wir noch sonstige Experten genau sagen, welche Kosten auf ein Paar zukommen. Die Kosten für ein Scheidungsverfahren hängen von zu vielen einzelnen Faktoren ab. Wir können Ihnen aber zumindest ein paar grobe Anhaltspunkte mit auf den Weg geben. Und Ihnen verraten, was genau Sie machen können, um Ihre Scheidung möglichst günstig zu gestalten.
Scheidungskosten bestehen aus zwei wesentlichen Faktoren: Den Anwaltskosten und den Gerichtskosten. Beide Kostenfaktoren können Sie zu Ihren Gunsten beeinflussen. Der wichtigste Aspekt liegt in der Natur der Sache: Je weniger sich ein Paar untereinander streitet, desto günstiger ist die Scheidung. Oder positiver ausgedrückt: Je einvernehmlicher eine Scheidung ist, desto weniger belastet sie das Budget.
Für eine Scheidung braucht es ein gerichtliches Verfahren. Und für dieses Verfahren brauchen beide Parteien einen Anwalt. Ein Anwalt ist logischerweise günstiger als zwei: Wenn Sie sich als Ehepaar also darauf einigen können, dass nur einer der beiden Partner einen Anwalt beauftragt, können Sie hier viel Geld sparen.
Gleichzeitig gibt es auch hier zwei Seiten der Medaille: Ein Anwalt kann nur die Interessen eines Auftraggebers und damit eines der beiden Ehegatten vertreten. Solange der andere Partner mit den Entscheidungen im Sinne der anwaltlichen Vertretung seines Ex-Partners einverstanden ist, reicht ein Anwalt vollkommen aus. Falls die Differenzen aber zu stark sind, sollte sich der andere Partner lieber einen eigenen Anwalt nehmen.
Wie auch immer Sie als Paar auseinander gehen wollen, die erfahrenen Anwälte von Dr. Andrae & Kollegen handeln immer möglichst im Interesse aller Beteiligten. Vor allem berücksichtigen wir das Interesse der Kinder und versuchen, die Entscheidung der Scheidungsparteien möglichst in ihrem Sinne zu gestalten. Gleichzeitig sind wir hart in der Sache, wenn es darauf ankommt. In einem Beratungstermin mit einem unserer Fachanwälte erfahren Sie, wie genau wie vorgehen.
Was viele Paare bzw. scheidungswillige Eheleute nicht wissen: Die Kosten für das Gerichtsverfahren müssen zunächst von dem Partner bzw. der Partnerin bezahlt werden, der oder die die Scheidung beantragt. Ist es der Person nicht möglich, die Kosten auszulegen, kann ein Darlehen in Form der Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.
Allerdings gilt die Verfahrenskostenhilfe nur dann als Darlehen, wenn sich die Vermögensverhältnisse der hilfesuchenden Partei innerhalb der auf die Bewilligung vier folgenden Jahre verbessert. Andernfalls ist eine Rückzahlung nicht vorgesehen. Nach Durchführung der Scheidung erhält der Partner die Hälfte der Kosten zurück.
Die Höhe der Gerichtskosten bemisst sich nach dem Verfahrenswert für das Hauptverfahren. In diesem Verfahren wird wie oben die Scheidung festgestellt. Sind mögliche Folgesachen wie z. B. Unterhaltsansprüche oder das Sorgerecht nicht final geklärt, kann die Scheidung nicht erfolgen.
Am besten einigt sich das Ehepaar im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu allen Folgesachen vorab und außergerichtlich. Ansonsten können in weiteren Verfahren zu den Folgesachen einer Scheidung weitere Kosten entstehen.
Auch diese Kosten für Folgesachen lassen sich nicht pauschal beziffern und sind vom Einzelfall abhängig. Die Grundlage für die Bemessung der Kosten für einen gerichtlich ausgehandelten Unterhalt belaufen sich z. B. auf einen Jahresbetrag des geforderten Unterhalts. Beim Sorge- und Umgangsrecht werden ca. 20% der Kosten für das Hauptverfahren veranschlagt.
Bleibt es bei einem Hauptverfahren für die Scheidung ohne eine Verhandlung von Folgesachen, beschränken sich die Gerichtskosten auf diesen Verfahrenswert. Dieser wiederum bemisst sich nach dem Netto-Einkommen der Eheleute. Dieses wird addiert und dann mal drei genommen.
Ein Beispiel: Verdienen die Eheleute zusammen 6.500 Euro netto im Monat, beträgt der Verfahrenswert 19.500 Euro. Hier werden dann noch Pauschbeträge für die Kinder abgezogen. In der Regel sind das 250 Euro pro Kind. Bei zwei Kindern ergäbe das also in unserem Beispiel eine Summe von 19.000 Euro.
Allerdings bietet diese Formel nur eine grobe Orientierung. Die Gerichte weichen recht häufig davon ab. Zum Beispiel können die Pauschalbeträge für die Kinder variieren. Manche Gerichte beziehen in den Verfahrenswert auch andere Faktoren wie z. B. das Vermögen mit ein.
Es lässt sich nicht bestreiten, dass eine Scheidung alles andere als günstig ist. Noch ungünstiger aber ist es, bei einer Vermögensauseinandersetzung oder bei Unterhaltsansprüchen ohne anwaltliche Beratung finanziell ins Hintertreffen zu geraten.
Die daraus resultierenden Folgen können über viele Jahre hinweg zu beträchtlichen finanziellen Einbußen führen. Mit einer Rechtsberatung und Verfahrensbegleitung durch einen unserer erfahrenen Fachanwälte können Sie sicher sein, dass Sie weder rechtlich noch finanziell den Kürzeren ziehen. Am besten vereinbaren Sie noch heute einen Termin.
Auch wenn diese Frage auf den ersten Blick nebensächlich erscheint, auf den zweiten Blick ist sie eine Betrachtung wert. So kann z. B. der scheidungswillige Partner die Scheidung beim falschen Gericht einreichen. Für die Zurückweisung der Anträge fällt dann eine Gebühr an. Am besten überlassen Sie die Bestimmung des zuständigen Familiengerichts einem versierten Rechtsanwalt im Familienrecht, wie z. B. den Fachanwälten für Familienrecht von Dr. Andrae & Kollegen.
Welches Gericht bei einer Scheidung zuständig ist, ist im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in § 122 detailliert geregelt. Weder die Eheleute noch ihre Anwälte haben also irgendeinen Einfluss darauf, welches Gericht zuständig ist.
Bei der örtlichen Zuständigkeit genießt das Kindeswohl oberste Priorität. So ist in der Regel das Gericht am Wohnort des Ehepartners zuständig, bei dem die gemeinsamen Kinder sich gewöhnlich aufhalten. Das bedeutet: Es wird der Haushalt standortmäßig bevorteilt, der das Kind oder die Kinder betreut.
Trifft dieser Punkt nicht zu, greift die nächste Hierarchiestufe: Hier kommt der Wohnort des Ehepartners zum Zuge, bei dem sich ein Teil der gemeinsamen Kinder gewöhnlich aufhält. Voraussetzung ist, dass der andere Partner keine minderjährigen Kinder in seinem Haushalt betreut.
Sind gar keine Kinder im Spiel, greift Stufe 3: Der Gerichtsort ist der Ort, an dem die Ehepartner zuletzt gemeinsam gelebt haben. Dies setzt allerdings voraus, dass einer der Ehegatten hier weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hier spielt es dann keine Rolle, ob einer der beiden Partner mittlerweile umgezogen ist. Stufe 4 ist der Wohnort des Antragsgegners, Stufe 5 der Wohnort des Antragstellers.
Aufgrund der vielen Variablen ist es schwer vorauszusagen, nach welchen Kriterien genau die Entscheidung fällt. Im Zweifelsfall können Sie sich auch hier auf die Expertise Ihres Anwalts verlassen.
Scheidungskosten lassen sich nicht pauschal beziffern und hängen vom jeweiligen Scheidungsverfahren ab. Die Kosten für eine Scheidung bestehen aus Anwalts- und Gerichtskosten.
Natürlich wird es günstiger, wenn nur ein Ehegatte einen Anwalt beauftragt, anstatt dass beide Partner anwaltlich vertreten sind. Das geht aber nur bei einer einvernehmlichen Scheidung.
Die Gerichtskosten hängen unter anderem vom Netto-Einkommen und von der Anzahl der Kinder sowie von einer möglichen Scheidungsfolgenvereinbarung ab. Weitere Details entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Absatz dieses Artikels.
In der Regel sind die Kosten für eine Scheidung nicht steuerlich absetzbar. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Haben Sie als Deutscher im Ausland geheiratet oder besitzt einer von Ihnen eine ausländische Staatsangehörigkeit, gestaltet sich die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit komplexer. Immer, wenn die Ehe einen Auslandsbezug aufweist, ist neben der örtlichen auch die internationale Zuständigkeit zu klären.
Dabei spielt es in der Regel keine Rolle, wo die Ehe geschlossen wurde. Vielmehr sind Staatsangehörigkeit und Wohnsitz entscheidend.
Ist das betroffene Land Teil der EU, ist die internationale Zuständigkeit für die deutschen Gerichte europarechtlich geregelt. Die Bestimmung erfolgt anhand der Art. 3-6 der sog. Brüssel-IIb-Verordnung. Innerhalb der EU gilt: Haben beide Partner die gleiche Staatsangehörigkeit oder haben beide ihren dauerhaften Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in einem gemeinsamen Land, sind die Gerichte des betreffenden Landes zuständig. Kann die Scheidung hiernach bei einem deutschen Gericht anhängig gemacht werden, so ist in einem zweiten Schritt nach § 122 FamFG das konkret zuständige Gericht zu ermitteln.