Familienanwalt in München, Hamburg und Holzkirchen
Ja, ich will – Steuern sparen: Auch wenn eine Hochzeit viele Gelegenheiten bietet, tief in die Tasche zu greifen, ist der Gang zum Standesamt für Paare steuerlich äußerst lohnenswert. Laut Grundgesetz genießen Ehepaare und eingetragene Lebenspartner in Deutschland einen besonderen Schutz. Das führt unter anderem zu geldwerten Steuervorteilen. Rund um die Zusammenveranlagung bzw. die gemeinsame Steuererklärung ist das Ehegattensplitting der populärste Begriff. Die Einkommensteuer wird dann auf Basis einer gemeinsamen Steuererklärung nach dem Splitting-Verfahren berechnet.
Grundsätzlich gilt: Geben verheiratete oder verpartnerte Steuerzahler eine gemeinsame Steuererklärung ab, werden sie beim Finanzamt zusammen veranlagt. Sie profitieren so im Vergleich zur Einzelveranlagung von großen Einsparmöglichkeiten bei der Einkommensteuer. Es gibt aber auch Fälle, in denen die getrennte Veranlagung günstiger ist.
Wann lohnt sich eine gemeinsame Steuererklärung und wann nicht? Wie wirkt sich eine Scheidung im steuerrechtlichen Sinn auf das Ehegattensplitting, vor allem im Trennungsjahr, aus? In diesem Artikel erörtern wir, wann die Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting sinnvoll ist und wann nicht (mehr).
Mit Romantik hat das Finanzamt nichts am Hut… oder etwa doch? Durch das Ehegattensplitting machen Sie aus zwei eins. Beim Finanzamt werden Paare wie eine steuerliche Einheit gemeinsam veranlagt. Die Veranlagung entscheidet darüber, nach welchem Tarif das Einkommen von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern besteuert wird. Bei der Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting wird die Einkommenssteuer nach der Splittingtabelle berechnet. Für jedes Steuerjahr gibt es eine neue Splittingtabelle. Sehr gerne stellen wir Ihnen im Rahmen eines Ersttermins in unserer Kanzlei für Familienrecht die aktuellen Werte zur Verfügung.
Zum Vergleich: Für die Einzelveranlagung erfolgt die Ermittlung des individuell anzuwendenden Steuersatze bzw. der individuell festzusetzenden Einkommensteuer bezogen auf das zu versteuernde Einkommen nach dem Grundtarif. Hier gibt es die sogenannte Grundtabelle, die ebenfalls jedes Jahr neu zur Verfügung gestellt wird.
Das Ehegattensplitting ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft.
Ein dauerndes Getrenntleben bezieht sich im steuerrechtlichen Sinn auf den Willen einer der beiden Partner, die Ehe und somit die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr aufrechtzuerhalten. Sie leben dauernd getrennt, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgelöst wurde. Die Partner können innerhalb der Wohnung auch getrennt voneinander leben. Ein dauerndes Getrenntleben besteht nicht, wenn Ihr Partner über eine längere Phase nicht mit Ihnen zusammenlebt, weil er oder sie aus beruflichen Gründen auf Reisen sein muss.
Das Zauberwort heißt Ehegattensplitting: Geben Sie eine gemeinsame Steuererklärung ab, addiert das Finanzamt das zu versteuernde Jahreseinkommen beider Partner. Anschließend teilt das Finanzamt diese Summe durch zwei. Hierauf wird die Einkommensteuer berechnet. Nun verdoppelt das Finanzamt den Betrag. Das Ergebnis ist die Einkommensteuer, die Sie und Ihr Partner an den Fiskus abführen dürfen.
Kurz gesagt: Jeder Partner versteuert jeweils die Hälfte der gemeinsamen Einkünfte eines Steuerjahres. Die Haftung für die Steuerschuld erstreckt sich auf beide Partner.
Gut zu wissen: Wann das Jawort fällt, ist dem Finanzamt egal. Das Ehegattensplitting gilt rückwirkend für das ganze Steuerjahr. Hierfür reicht es aus, wenn Sie nur einen Tag im Jahr verheiratet gewesen sind. Auch, wenn Sie erst am 31. Dezember in den Hafen der Ehe eintreten, gelten Sie steuerlich seit dem 1. Januar als verheiratet.
Fun Fact: Statistisch betrachtet gehört der Dezember zu den beliebtesten Heiratsmonaten – der Steuervorteil wird von vielen noch auf den letzten Drücker genutzt.
Wer verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, hat laut Einkommenssteuergesetz die Wahl zwischen zwei Veranlagungsarten. Zum einen die Einzelveranlagung mit Grundtarif und zum anderen die Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting. Daher dürfen Sie jedes Jahr über die Wahl einer Veranlagungsart neu entscheiden. Sie können entweder zwei getrennte Steuererklärungen oder eine gemeinsame Steuererklärung für das vergangene Steuerjahr einreichen.
Mit der Steuererklärung können Sie von Ihrem Veranlagungswahlrecht Gebrauch machen und ein Kreuzchen bei „Zusammenveranlagung“ oder bei „Einzelveranlagung“ setzen. Standardmäßig geht das Finanzamt davon aus, dass sich verheiratete oder verpartnerte Paare gemeinsam veranlagen lassen. Nach dem Jawort werden Sie demnach automatisch zusammen veranlagt.
Gut zu wissen: Das Finanzamt nimmt die Zusammenveranlagung auch dann vor, wenn Sie auf der Steuererklärung kein Kreuzchen bei „Zusammenveranlagung“ machen. Wünschen Sie eine getrennte Veranlagung, müssen Sie dies ausdrücklich kenntlich machen. In diesem Fall müssen Sie an entsprechender Stelle ein Kreuzchen bei „Einzelveranlagung“ setzen.
Die Eheschließung hat einen Einfluss auf die Steuerklasse. Ehefrau und Ehemann haben bei der Wahl der Steuerklasse mehrere Möglichkeiten. Welche sich lohnt, hängt von Ihrem Einkommen ab. Nach der Heirat sind Sie automatisch in der Steuerklassenkombination 4/4 eingeordnet. Wenn beide Partner etwa gleich viel verdienen, lohnt es sich, in der Steuerklasse 4 zu bleiben.
Eine weitere Kombinationsmöglichkeit ist die Steuerklasse 4/4 mit Faktor. Diese Variante eignet sich ebenfalls für Paare, deren Einkommen ungefähr gleich hoch ist. Der Vorteil: Aufgrund des Faktorverfahrens können Sie schon während des laufenden Steuerjahrs früher profitieren. Der Splittingvorteil wird bereits auf die monatlich laufenden Lohnsteuerabzüge angerechnet. Die Basis hierfür ist Ihr voraussichtliches Jahreseinkommen.
Gibt es zwischen den Partnern hohe Einkommensunterschiede, ist die Kombination 3/5 sinnvoll. Hier wählt der Partner mit dem höheren Einkommen Steuerklasse 3. Der jeweils andere Partner geht dann in Steuerklasse 5. Dadurch haben der Ehemann oder die Ehefrau weniger Abzüge und mehr Nettogehalt.
Einmal pro Jahr können Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt die Kombination der Steuerklasse wechseln: Stichtag ist der 30. November. Wie sich eine Trennung auf die Steuerklassen auswirkt, dazu später mehr.
Sie sind sich unsicher, welche Steuerklasse für Sie die richtige ist? Unsere Experten für Familienrecht helfen Ihnen auch hier gerne mit einer individuellen Beratung weiter.
Sprechen Sie uns an, wir sind gerne für Sie da!
Das Ehegattensplitting hat folgende Vorteile:
Und die Nachteile? Unverheiratete Partner in anderen, eheähnlichen Lebensformen wie z. B. Zusammenlebende können die Zusammenveranlagung nicht beantragen. Begründet wird dies oft mit den Verpflichtungen, die die Eheleute untereinander eingehen. Außerdem ergeben sich im Splittingtarif kaum bis keine Steuerersparnisse für Partner mit ähnlich hohem Einkommen, die sich deshalb in der Steuerklassenkombination 4/4 befinden.
Mit dem Ehegattensplitting sparen vor allem Paare, die einen deutlichen Einkommensunterschied haben. Je größer der Gehaltsunterschied der Partner und je höher der Steuersatz, umso größer ist der daraus resultierende Steuerbonus.
Als Anhaltspunkt gilt, dass ein Einkommensunterschied von etwa fünf Prozent bestehen muss, damit Sie vom Splittingvorteil profitieren können.
Ein Beispiel: Das Paar arbeitet Vollzeit im Jahr 2022. Ein Partner verdient 45.000 Euro, der andere Partner hat ein Jahresgehalt von 15.000 Euro. Mit der Einzelveranlagung müsste ein Partner 9.950 Euro und der andere rund 900 Euro Steuern abführen.
Um Steuern zu sparen, lassen sie sich zusammen veranlagen und zahlen gemeinsam rund 950 Euro Steuern weniger.
Für Paare mit besonders hohem Jahresgesamteinkommen und deutlicheren Einkommensunterschieden ist noch mehr drin. Den größten finanziellen Vorteil erfahren Paare, bei denen nur ein Partner ein Einkommen erzielt: Verdient ein Partner bis zu 100.000 Euro im Jahr und der andere nichts, bringt der Splittingtarif den beiden eine Steuerersparnis von rund 8.000 Euro.
Wenn Sie und Ihr Partner in etwa gleich viel verdienen, sollten Sie mit einem spitzen Bleistift nachrechnen – für Sie könnte sich die Zusammenveranlagung kaum auszahlen. Wenn der Splittingvorteil gegen null geht, ist die Einzelveranlagung wahrscheinlich günstiger.
Wie verhält es sich mit dem Ehegattensplitting nach einer Trennung? Grundsätzlich kann die Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting nur im Rahmen einer bestehenden Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stattfinden.
Im Trennungsjahr ist das Ehegattensplitting aber noch möglich. Das Veranlagungswahlrecht, mit dem Sie zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung wählen dürfen, hat in diesem Zeitraum Fortbestand.
Wenn die Ehe scheitert, dürfen Sie sich im Jahr der Trennung ein letztes Mal zusammen veranlagen lassen. Für die Steuererklärung ist der Zeitpunkt wichtig, von dem an Sie getrennt sind. Entscheidend ist, dass Sie mindestens einen Tag des laufenden Jahres noch als Ehepaar gelebt haben. Dann können Sie in Ihrem Trennungsjahr eine gemeinsame Steuererklärung abgeben.
Zwischen Trennung und Scheidung kommt dann eine Phase des Getrenntlebens. Gemäß § 1566 BGB müssen Sie mindestens ein Jahr getrennt leben. Erst dann können Sie die Scheidung beantragen. Damit diese Trennungsphase eingehalten wird, gibt § 1567 Absatz 1 BGB Auskunft darüber, ab wann Sie als getrennt lebend gelten:
„Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.“
Das bedeutet: In der Phase des Getrenntlebens ist die eheliche Gemeinschaft beendet, die Scheidung wurde aber noch nicht vollzogen.
Hervorzuheben ist, dass Sie auch als dauernd getrennt lebend gelten, wenn keine räumliche Trennung vorliegt. Sie teilen dann weiterhin eine gemeinsame Wohnung, etwa aus wirtschaftlichen Gründen oder Ihren Kindern zuliebe. Wichtig ist die Trennung von Konten, Haushalt und Schlafzimmer. Gemeinschaftlich geteilte Räumlichkeiten wie Badezimmer und Küche dürfen weiterhin benutzt werden. Gemeinsame Aktivitäten wie das Kochen sind dann aber ausgeschlossen.
Übrigens: Es ist keine Seltenheit, dass es im Trennungsjahr zu Versöhnungsversuchen kommt. Etwaige Versöhnungsversuche unterbrechen die Trennungsphase aber nur, wenn sie länger als drei Monate andauern.
Trennung ist ein schwieriger Prozess – und möglicherweise haben Sie gerade in dieser Zeit keinen Kopf für so sachliche Themen wie das Ehegattensplitting und die Zusammenveranlagung. Unsere Fachanwälte für Familienrecht wissen, worauf es in solch stressigen Situationen ankommt.
Wir unterstützen Sie gerne mit Rat und Tat. Dabei achten wir darauf, für alle Beteiligten eine möglichst einvernehmliche Lösung zu schaffen.
Wie lange nach der Trennung ist die gemeinsame Veranlagung mit Ehegattensplitting noch zulässig? Hier müssen wir zwischen zwei Definitionen des Begriffes „Trennungsjahr“ unterscheiden. Das Trennungsjahr im Steuerrecht ist nicht gleichbedeutend mit dem Trennungsjahr im Familienrecht.
Steuerrechtlich bezeichnet der Begriff das Kalenderjahr, in dem sich das Ehepaar endgültig voneinander trennt. Nehmen wir an, dass die Trennung im Juni vollzogen wurde. Dann endet das Trennungsjahr im Steuerrecht am 31. Dezember dieses Jahres. Im Familienrecht dauert das Trennungsjahr aber unabhängig vom Kalender immer volle 12 Monate nach dem Trennungszeitpunkt an. Bei einer Trennung im Juni endet das Trennungsjahr laut familienrechtlicher Definition demnach erst im Juni des Folgejahres.
Wichtig: Für die Zusammenveranlagung im Trennungsjahr dürfen Sie sich an der ersten Definition orientieren. Die gemeinsame Steuererklärung mit Ehegattensplitting ist nur im steuerrechtlich definierten Trennungsjahr zulässig.
Die logische Konsequenz: Im Scheidungsjahr ist keine Zusammenveranlagung mehr möglich. Entweder fand bereits ein Jahreswechsel stattfand oder es sind mindestens 12 Monate nach dem Trennungszeitpunkt vergangen.
Für etwaige Nachzahlungen und Steuerrückerstattungen gilt es, diese möglichst einvernehmlich im Interesse beider Partner abzuwickeln. Bei Steuerrückerstattungen sind Sie mit einer anteiligen Beteiligung auf der sicheren Seite. Diese können Sie beim Finanzamt beantragen. So erhalten beide Partner ihre jeweils zu erstattenden Beträge anteilig. Ohne entsprechenden Antrag zahlt das Finanzamt die Steuerrückerstattung hingegen gleichermaßen aus. Bei Nachzahlungen gilt das gleiche Prinzip: Auch hierfür können Sie eine anteilige Haftung für beide Parteien beantragen. Und so können Sie auch hier etwaigen Streitigkeiten aus dem Weg gehen.
In der Regel ist es sinnvoll, im Jahr der Trennung in der Steuerklassenkombination 4/4 oder 3/5 zu bleiben. So profitieren Sie weiterhin vom Steuerbonus des Ehegattensplittings. Die Möglichkeit, im Rahmen der gemeinsamen Veranlagung Steuern zu sparen, sollten Sie nicht verschenken.
Wichtig: Wechseln Sie die Steuerklasse spätestens im Kalenderjahr, das auf die Trennung folgt. Wenn der Steuerklassenwechsel erst bei Scheidung erfolgt, drohen hohe Steuernachzahlungen. Eine Zusammenveranlagung zum jetzigen Zeitpunkt wäre sogar strafbar und könnte als Steuerhinterziehung gedeutet werden.
Wenn ein Partner kein oder ein sehr geringes Einkommen bezieht, gilt dieser als bedürftig. Er könnte dann im Trennungsjahr von seinem Noch-Partner Trennungsunterhalt einfordern. Der Trennungsunterhalt ist in der Zusammenveranlagung höher als in der Einzelveranlagung.
Nach Ablauf des steuerrechtlichen Trennungsjahres müssen die Steuerklassen auf 1/1 oder 1/2 geändert werden und es ist keine gemeinsame Veranlagung mehr möglich.
Eine weitere Veranlagungsform ist das Sondersplitting im Scheidungsjahr. Diese kommt in Frage, wenn sich ein Paar scheiden lässt und einer der Partner im Scheidungsjahr neu heiratet. Der neu verheiratete Partner lässt sich nun mit seinem neuen Partner veranlagen. Er profitiert also ab dem Zeitpunkt des neuen Ehegelübdes wieder vom Ehegattensplitting. Auch hier gilt wieder die Regel des Kalenderjahrs: Findet die Heirat erst am 31.12. statt, gilt das Ehegattensplitting wieder für das komplette Kalenderjahr.
Aufgrund seiner Heirat im Scheidungsjahr kann es aber sein, dass diese Regel keine Anwendung findet: Das eigentliche Sondersplitting gilt für den anderen, weiterhin unverheirateten Partner. Dieser kann sich zwar nur für die Einzelveranlagung entscheiden, profitiert dabei aber von einem günstigeren Splittingtarif.
Beim Jawort zählt nicht nur die Romantik: Beim Ehegattensplitting kann auch die Haushaltskasse klingeln. Von der Zusammenveranlagung und damit vom Ehegattensplitting profitieren verheiratete oder verpartnerte Steuerzahler, die unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und über einen Trauschein verfügen. Es besteht ein Veranlagungswahlrecht zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung. Bei deutlichen Gehaltsunterschieden der Partner verringert das Ehegattensplitting die Steuerlast am meisten.
Nach einer Trennung dürfen Sie sich im Trennungsjahr noch einmal zusammen veranlagen lassen. Viele Paare bleiben dann in ihrer Steuerklassenkombination. Danach müssen sie die Steuerklassen wechseln und eine Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting ist nicht mehr möglich.
Bei Fragen rund um das Thema Vermögen und Finanzen im Familienrecht steht Ihnen das Team der Kanzlei Dr. Andrae & Kollegen gerne zur Seite. Wenn Sie kompetente Unterstützung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt benötigen, beraten wir Sie gerne zu den Themen Ansprüche im Zugewinn, Änderung der Steuerklassen, Unterhaltsansprüche im Kindes- und Ehegattenunterhalt und weitere Aspekte. Vereinbaren Sie jetzt unverbindlich einen Termin für eine Erstberatung in unserer Kanzlei.
Ja. Verheiratete Paare können sich grundsätzlich in jedem Steuerjahr neu entscheiden, ob sie die Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung wählen.
Nein. Das Ehegattensplitting sowie die damit verbundene Möglichkeit der Zusammenveranlagung gilt nur für verheiratete Paare.
Nein. Es besteht keine einkommensteuerrechtliche Verpflichtung, dem Ehegattensplitting im Trennungsjahr zuzustimmen. Bei Unstimmigkeiten zwischen den Partnern könnte eine Zustimmung des Ehepartners zur gemeinsamen Veranlagung ggf. nur familienrechtlich, nicht steuerrechtlich durchgesetzt werden.
Ein Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung besteht ausschließlich zwischen den Partnern, nicht gegenüber dem Finanzamt. Es liegt in den Händen beider Parteien, sich auf eine Lösung zu verständigen. Das Finanzamt führt in jedem Fall die Veranlagung aus, die beantragt wurde.
Wohlgemerkt aber kann der Besserverdienende im Trennungsjahr die gemeinsame Veranlagung gerichtlich durchsetzen. Allerdings muss er dann auch die finanziellen Verluste des geringer verdienenden Ehepartners dafür ausgleichen.
Bei der Einzelveranlagung wird die Einkommenssteuer nach der Grundtabelle berechnet. In manchen Konstellationen können zwei separate Steuererklärungen gegenüber einer Steuererklärung sinnvoller sein, etwa wenn:
Die familienrechtliche Verpflichtung zur Zusammenveranlagung ergibt sich aus dem Wesen der Ehe, die finanziellen Lasten des anderen Partners möglichst zu vermindern, sofern die eigenen Interessen dabei nicht verletzt werden. Eine grundlose Verweigerung der Zustimmung kann eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Partner auslösen.
Verweigert Ihr Partner die Zusammenveranlagung, könnten Sie die Zustimmung ggf. durch das zuständige Familiengericht ersetzen lassen. Dieses erteilt eine sogenannte Stellvertreter-Zustimmung, mit der sich die Zusammenveranlagung eventuell durchsetzen lässt. Wenn sich die Steuerschuld durch die gemeinsame Veranlagung im Vergleich zur Einzelveranlagung bei dem anderen Ehepartner erhöht, ist der die Zustimmung verlangende Ehepartner zum Nachteilsausgleich verpflichtet und muss die finanziellen Verluste ausgleichen.
Bietet die Zusammenveranlagung keinen Anhaltspunkt dafür, die gemeinsame Steuerschuld zu minimieren, könnten Sie ggf. auf eine Einzelveranlagung bestehen.