Familienanwalt in München, Hamburg und Holzkirchen
Verliebt, verlobt, verheiratet: Die Liebe und das Leben können so einfach und harmonisch sein. Zumindest, solange ein Paar nach der Eheschließung verheiratet bleibt. Bei einer Trennung oder Scheidung wird es kompliziert. Dann gilt es nämlich, das Vermögen jedes einzelnen Ehegatten sowie das gemeinsame Eigentum auszuloten bzw. zu bewerten und aufzuteilen.
Erst jetzt wird vielen Paaren bewusst, dass eine Lebensgemeinschaft auch eine Wirtschaftsgemeinschaft ist. Diese gilt es möglichst einvernehmlich und gleichzeitig in Ihrem Interesse abzuwickeln. Ohne rechtliche Beratung kann das durchaus eine gewisse Herausforderung sein: Vielen Ehegatten ist gar nicht bewusst, dass es bezüglich des getrennten und des gemeinschaftlichen Vermögens unterschiedliche Regelungen gibt. Wir betrachten gezielt die Zugewinngemeinschaft und die Vermögensauseinandersetzung.
Jede Ehe ohne Ehevertrag ist automatisch eine Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft ist von einer klaren Trennung des Eigentums der Ehegatten geprägt: Alles, was Ehefrau und Ehemann vor der Ehe gehört hat, bleibt weiterhin in deren Alleineigentum. Dieses Vermögen, das die Eheleute von sich aus in die Ehe einbringen, nennt sich auch Anfangsvermögen – später erfahren Sie mehr dazu. Auch jegliches Eigentum, das während der Ehe von einem einzelnen Ehepartner erworben wird, gehört weiterhin nur diesem und nicht beiden Ehepartnern. Das betrifft auch die alleinigen Schulden des Ehemanns oder der Ehefrau: Sie bleiben voneinander getrennt und der jeweils andere Ehepartner kann nicht dafür haftbar gemacht werden. Anders ist das bei gemeinschaftlichen Schulden – mehr dazu finden Sie in unseren FAQs am Ende dieser Seite.
Der Begriff der Vermögensauseinandersetzung bezeichnet dagegen die Auseinandersetzung mit dem Vermögen generell. Die Vermögensauseinandersetzung kann auch als eine Art Oberbegriff für alle Auseinandersetzungen rund um Vermögenswerte im Rahmen einer Trennung oder Scheidung verstanden werden.
Wenn Ehemann und Ehefrau z. B. während der Ehe zusammen eine Immobilie erwerben, sind auch beide dafür verantwortlich. Dazu müssen aber beide im Grundbuch eingetragen sein. Dasselbe gilt für ein von beiden Ehegatten aufgenommenes Darlehen: Wenn beide Partner gemeinsam Schulden machen, ist dies auch Teil der Vermögensauseinandersetzung. Bei der Vermögensauseinandersetzung geht es also um die Aufteilung gemeinsamer Verbindlichkeiten und gemeinsamen Eigentums, das zusammen in einer Ehe erworben wurde. Dies gilt unabhängig vom sonstigen Güterstand.
Übrigens: Eine Vermögensauseinandersetzung kann auch während einer Ehe ein Thema sein. Das gilt für den Fall, wenn die in der Ehe gemeinsam erworbene Immobilie noch während der Ehe verkauft wird.
In den allermeisten Fällen der Vermögensauseinandersetzung geht es um die Aufteilung des gemeinsam in der Ehe erworbenen Hauses. Gerade weil jeder Ehepartner mit dem ehemaligen Familienheim stark emotional verbunden ist, braucht es hier unbedingt eine fachliche, anwaltliche Beratung für einen kühlen Kopf. Ansonsten kann bei einem möglichen gerichtlichen Verfahren schnell ein Nachteil entstehen. Aber auch in allen anderen Fällen lohnt es sich, einen Anwalt im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung zu konsultieren.
Neben der Vermögensauseinandersetzung gibt es im Rahmen der Zugewinngemeinschaft noch den sogenannten Zugewinnausgleich. Das schützt z. B. den Ehepartner vor Übervorteilung, der sich um die Kinder kümmert und dafür seine Karriere vernachlässigt: Der voll berufstätige Partner kann sich auch dank des kinderbetreuenden Partners voll auf seine Karriere konzentrieren und die damit verbundenen Gehaltserhöhungen gewinnbringend in den Vermögensaufbau investieren. Er kann also wesentlich einfacher und schneller Vermögen aufbauen als der kinderbetreuende Partner, der entweder gar nicht oder nur in Teilzeit arbeitet. In beiden Fällen ist der Vermögensaufbau deutlich schwieriger. Um diese Ungerechtigkeit auszugleichen, gibt es den Zugewinnausgleich.
Für den Zugewinnausgleich wiederum sind auch die Vermögenswerte relevant, die jeder einzelne vor und nach der Ehe hatte. Genauer gesagt ist mit dem Ende der Ehe der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages gemeint. Zwar bleiben die Vermögensmassen beider Ehegatten grundsätzlich getrennt, aber für den Zugewinn während einer Ehe gibt es einen Ausgleich. Dazu gilt es, das Anfangs- und das Endvermögen festzustellen, am besten über eine Vermögensaufstellung. Das Vermögen eines Ehepartners zu Beginn der Ehe nennt sich Anfangsvermögen und das Vermögen zum Ende der Ehe Endvermögen. Zieht man das Anfangsvermögen vom Endvermögen ab, ergibt sich der Zugewinn. Der Zugewinn ist also das, was jeder Einzelne im Lauf der Ehe an Vermögen aufgebaut hat, oder anders gesagt, der Vermögenszuwachs.
Spannend wird es nun beim Vergleich des Zugewinns der beiden Ehepartner. Diese beiden Vermögenswerte werden nämlich für den Zugewinnausgleich miteinander verglichen. Der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn muss dem anderen einen Ausgleich zahlen. Der Ehegatte mit dem höheren Vermögenszuwachs muss dem anderen die Hälfte von der Differenz abgeben.
Ein Beispiel: Partner A hat einen Zugewinn von 100.000 Euro, Partner B von 50.000 Euro. Die Differenz beträgt 50.000 Euro. Partner A muss Partner B 25.000 Euro Zugewinnausgleich zahlen. Mehr über den Zugewinnausgleich im Rahmen der Zugewinngemeinschaft lesen Sie in Kürze hier.
Fassen wir es also nochmals zusammen: Bei einer Trennung bzw. Scheidung fallen Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung unterschiedlich ins Gewicht. Die getrennten Vermögenswerte im Eigentum des einzelnen Partners gehören zwar nach wie vor dem jeweiligen Partner. Allerdings sind sie für den Zugewinnausgleich relevant. Für die Vermögensauseinandersetzung sind nur die gemeinschaftlich erworbenen Werte relevant. Rein rechtlich also sind Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung weitestgehend unabhängig voneinander zu betrachten. Allerdings lassen sich Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich und Ansprüche aus der Vermögensauseinandersetzung miteinander verrechnen. Abschließend sei noch erwähnt, dass Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung die Grundlage des ehelichen Güter- und Vermögensrechts bilden.
Anfangsvermögen, Endvermögen, Auskunftsanspruch: Allein hinter diesen drei Wörtern stecken jede Menge juristische Kniffe und mögliche Fallen, die bei einer Scheidung oder Trennung schnell zu einer Benachteiligung führen können. Davor können Sie sich mit einer anwaltlichen Beratung durch unsere erfahrene Rechtsanwaltskanzlei Dr. Andrae & Kollegen schützen.
Auch im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung ist eine anwaltliche Beratung entscheidend. Denn das Familiengericht regelt die Vermögensauseinandersetzung nicht automatisch regelt. Eine Scheidung kann also auch ohne Vermögensauseinandersetzung erfolgen. Wenn dann nach der rechtskräftigen Scheidung noch weitere Ansprüche geltend gemacht werden sollen, ist dies meistens zum Nachteil der antragsstellenden Person.
Mit einer gezielten und individuellen Beratung sowie falls notwendig einer anwaltlichen Vertretung durch unsere Experten sind wir auch rund um die Vemögensauseinandersetung der verlässliche Rechtspartner an ihrer Seite.
Ja, es klingt maximal unromantisch: Warum brauchen zwei Menschen, die ihre Liebe und Zuneigung zueinander mit einem Bündnis für die Ewigkeit besiegeln wollen, einen Vertrag statt Vertrauen? Ganz einfach: Egal wie viel oder wie intensiv die beiden Ehepartner Liebe füreinander empfinden, eine Ehe kann auch schiefgehen. Und für diesen Fall ist ein Ehevertrag in vielen Fällen Gold wert. Ganz besonders gilt das für Unternehmerfamilien.
Wenn zwei Menschen heiraten, verfügen sie in den seltensten Fällen über das exakt gleiche Vermögen. In den meisten Fällen ist der Unterschied nicht allzu groß. Gerade Eigentümer von Immobilien und Inhaber von Unternehmen aber können sich ohne Ehevertrag schwer tun, ihr Vermögen nach einer Ehe zu schützen. Insbesondere wenn Ehepartner ein Unternehmen besitzen, erscheint ein Ehevertrag äußerst sinnvoll: Die Zahlung im Rahmen des Zugewinnausgleichs könnte mit einem laufend steigenden Betriebsvermögen dem Unternehmen viel Schaden zufügen. Im schlimmsten Fall kann die Zahlung das Unternehmen sogar in die Insolvenz treiben.
So hilft z. B. eine detaillierte Vermögensaufstellung in einem notariell beglaubigten Vermögensverzeichnis, die grundlegenden Verhältnisse vor der Ehe zu klären. Wie gesagt geht es hier nicht um einen Vertrauensbruch. Viel mehr ist die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses eine äußerst vorausschauende Maßnahme. Die Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses ermöglicht eine klare Feststellung des Anfangs- und des Endvermögens. Das kann auch für den Zugewinnausgleich hilfreich sein. Zudem ist auch wichtig festzuhalten, dass das Vermögensverzeichnis die Grundlage für die Berechnung des Zugewinnausgleichs bildet.
Grundsätzlich gibt es für die Vermögensauseinandersetzung keine gesetzliche Regelung. Es gilt lediglich für jeden einzelnen Vermögenswert im Rahmen einer Ehe festzustellen, welcher Vermögenswert gemeinsam erworben wurde und welcher Vermögenswert jedem Einzelnen alleine gehört.
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist der Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB zu beachten: Um möglichen Differenzen bei der Feststellung des Anfangs- oder Endvermögens zu begegnen, ist der Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB gesetzlich geregelt. Damit soll z. B. verhindert werden, dass Vermögen verschoben und damit dem Zugewinnausgleich entzogen wird. Dieser Auskunftsanspruch ist also eine verlässliche Grundlage zur Klärung der bestehenden Ausgleichsansprüche.
Zur Ermittlung möglicherweise bestehender Zugewinnausgleichsansprüche ist jeder Ehegatte berechtigt, vom jeweils anderen Ehegatten eine Auskunft über dessen Trennungs- und Endvermögen zu verlangen. Als Bewertungsstichtag gilt die Beendigung des Güterstands bzw. das Datum, an dem der Scheidungsantrag eingereicht wird. Wohlgemerkt betrifft der Auskunftsanspruch nur das Endvermögen, aber nicht das Anfangsvermögen. Der Hintergrund dafür ist, dass sich das Anfangsvermögen ohnehin nur zugunsten des Anspruchsgegners auswirken kann. Es wird vom Trennungs- und Endvermögen abgezogen und vermindert damit sein Vermögen.
Und es betrifft auch nur die Vermögensgegenstände, die den Zugewinn betreffen. Davon ausgeschlossen sind z. B. in der Regel Hausratsgegenstände. Allerdings gibt es auch hierfür Ausnahmen. Sichere Klarheit bezüglich Anfangs- und Endvermögen lässt sich mit einer Vermögensaufstellung zu Beginn der Ehe schaffen. Dazu müssen die entsprechenden Belege aufbewahrt werden. Mehr dazu lesen Sie in der linken Spalte.
Während das Vermögensverzeichnis in einem Ehevertrag alle Dinge auflistet, die zum Zugewinnausgleich benötigt werden, können auch explizit Dinge vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden. So kann z. B. eine Unternehmensbeteiligung, das Unternehmen selbst oder der Immobilien- oder Grundbesitz eines Unternehmens ausgeschlossen werden. Allerdings bedarf es hier sehr genauer und klarer Formulierungen: Die einzelnen Vermögensgegenstände, die nicht im Zugewinnausgleich enthalten sein sollen, müssen klar benannt werden. Vage Begriffe wie z. B. "Betriebsvermögen" reichen dazu nicht aus, weil die Höhe des Betriebsvermögens Schwankungen unterliegt. Zudem gibt es keine einheitliche Definition des Begriffs "Betrieb". Vielmehr sollte das Betriebsvermögen genau beziffert sein. Für eine genaue und vor allem rechtlich haltbare Ausformulierung sollten Sie sich unbedingt rechtlich beraten lassen.
Weitere Varianten sind z. B. eine Quotenregelung für den Vermögensausgleich und eine strikte Gütertrennung. Bei der Quotenregelung können die Ehepartner im Ehevertrag festlegen, dass der Vermögensausgleich nicht wie gesetzlich geregelt hälftig bzw. fifty-fifty erfolgt. So kann der Anteil des Ehepartners am Zugewinn des anderen Ehepartners z. B. auf ein Viertel oder Achtel begrenzt werden. Auch die Festlegung einer Obergrenze in Form einer konkreten Summe ist hier möglich: Der Zugewinnausgleich wird dann z. B. nur bis zu einer Summe von 150.000 Euro vollzogen.
Die konsequenteste und klarste Variante zur Vermeidung des Zugewinnausgleichs ist die strikte Gütertrennung: Hier bleibt das Vermögen der beiden Ehepartner einfach unabhängig von der Eheschließung immer voneinander getrennt. Es erfolgt dann auch kein Ausgleich eines möglichen Zugewinns. Allerdings ginge dann bei einem Tod des Ehepartners der Vorteil einer steuerfreien Erbschaft verloren. Der verbliebene Ehegatte erhält auch nur ein Viertel des Vermögens und nicht wie sonst bei einer Erbschaft die Hälfte.
In welcher Form auch immer Sie Ihren Ehevertrag ausgestalten wollen, der Ehevertrag muss immer notariell beurkundet werden. Dazu brauchen Sie unbedingt eine ebenso verbindliche wie fachlich erstklassige anwaltliche Beratung. Unsere Spezialisten für Familienrecht können ganz genau einschätzen, welche Regelungen für Ihre Ehe sinnvoll sind. Sprechen Sie uns an, wir sind gerne für Sie da.
Ein weiterer Aspekt im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung nach einer Scheidung oder Trennung ist die Wohnsituation. In vielen Fällen bleibt einer der beiden Partner, oft auch mit den Kindern, im gemeinsamen Eigenheim wohnen. Der ausgezogene Ex-Partner wohnt dann erst Mal weiterhin zur Miete. Dadurch entsteht ein sogenannter Wohnwertvorteil: Der Ehepartner, der weiterhin im vormals gemeinsamen Haus wohnt, hat gegenüber dem jetzt zur Miete wohnenden, ausgezogenen Partner einen geldwerten Vorteil. Schließlich bezahlt er keine Miete.
Dieser sogenannte Wohnwertvorteil spielt auch bei der Unterhaltsberechnung eine entscheidende Rolle. Er wird nämlich dem Einkommen zugerechnet. Der Wohnwertvorteil entsteht vollkommen unabhängig davon, ob die Immobilie als gemeinsames Eigentum Teil der Vermögensauseinandersetzung ist oder ob sie immer nur einem der beiden Ehepartner alleine gehört hat. Entscheidend ist, dass beide Eheleute vormals durch das gemeinsame Zusammenleben keine Mietzahlungen hatten.
Bei der Unterhaltsberechnung spielt natürlich auch eine Rolle, wer die Finanzierung der bislang gemeinsamen Immobilie nach der Trennung bzw. Scheidung übernimmt. Derjenige, der die Finanzierung weiter bedient, kann die Kreditlast vom Wohnwertvorteil bzw. vom Unterhalt abziehen. Das gilt unabhängig davon, ob der Bediener des Kredits weiterhin in der ehemals gemeinsamen Immobilie wohnt oder nicht.
Gerade rund um das gemeinsame Haus gibt es bei einer Scheidung oder Trennung sehr viele rechtliche Aspekte zu beachten. In Kürze finden Sie dazu hier einen weiteren Artikel.
Der Anfang einer Ehe ist in den allermeisten Fällen wesentlich schöner als das Ende. Während das gemeinsame Eheleben voller froher Erwartungen und positiver Versprechen startet, ist das Ende meistens von intensiven Auseinandersetzungen und im schlimmsten Fall schlimmen Streitigkeiten geprägt. Mit der Unterstützung eines erfahrenen Anwalts für Familienrecht können Sie diese schwierige Zeit wesentlich einfacher meistern. Dabei klären wir auch knifflige Details rund um die Vermögensauseinandersetzung gekonnt und souverän.
Unabhängig von der Haftung der Schulden gibt es eine Menge weiterer Dinge zum Umgang mit Schulden zu beachten. So spielen z. B. in die Ehe mit eingebrachten Schulden eine Rolle bei der Unterhaltsberechnung. Als erfahrene Rechtsanwälte rund um Familienrecht beraten wir Sie auch hier umfassend. Nutzen Sie unsere Expertise und vermeiden Sie kostspielige Missverständnisse!
Auch bei Schulden oder Darlehen gilt das gleiche Prinzip wie beim sonstigen Vermögen: Die entscheidende Frage ist, ob die Schulden gemeinsam oder nur von einem der beiden Partner aufgenommen wurden. Haben beide Partner den Kredit oder Darlehensvertrag unterschrieben, sind es gemeinsame Schulden oder Verpflichtungen. Wenn jeweils nur einer unterschrieben hat, sind es die Schulden des jeweils einzelnen Partners.
Ganz wichtig: Für Schulden des Einzelnen während der Ehe ist der Partner nicht haftbar. Das Prinzip "getrennte oder gemeinsame Schulden" gilt unabhängig vom Güterstand oder vom Zeitpunkt des Darlehensvertrags. Für die Haftung von gemeinschaftlich aufgenommenen Schulden gibt es unterschiedliche Regelungen – wir beraten Sie gerne.
Falls keine andere Vereinbarung wie z. B. durch einen Ehevertrag getroffen wurde, muss bei einer Trennung bzw. Scheidung der Vermögenszuwachs während der Ehezeit ausgeglichen werden. Dazu wird zunächst über das Anfangs- und Endvermögen der jeweilige Zugewinn des beiden Ehegatten berechnet. Die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen ist der jeweilige Zugewinn. Wer mehr Zugewinn hat, ist verpflichtet, die Hälfte seines Zugewinn-Plus an den Ehepartner auszuzahlen.
Unabhängig von den in diesem Text ausführlich erklärten rechtlichen Sachverhalten zur Vermögensauseinandersetzung und zum Zugewinnausgleich bekommt der schlechter verdienende Ehepartner Ehegattenunterhalt. Dieser ist nach gesetzlichen Vorgaben und den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts geregelt. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in diesem Beitrag zur Düsseldorfer Tabelle.
Auch hier gilt es zunächst, die Eigentumsverhältnisse zu klären: Die Immobilie fällt immer unter den Zugewinnausgleich, soweit im Ehevertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde. Im Falle eines gemeinsamen Eigentums gilt es im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung zu klären, ob Eigentumsanteile des einen Ehegatten durch Zahlung einer Ablösesumme oder Verrechnung mit dem Zugewinnausgleichsanspruch auf den anderen übertragen werden sollen.
Im Rahmen einer Zugewinngemeinschaft fällt, wie oben beschrieben, ein Zugewinnausgleich statt. Nicht mit berücksichtigt wird im Rahmen des Zugewinns z. B. Hausrat, also z. B. Möbel oder Bilder. Auch die jeweilige Altersvorsorge wie z. B. Rentenansprüche oder eine Lebensversicherung bleiben beim Zugewinn unangetastet. Dazu gibt es das sogenannte Versorgungsausgleichsverfahren. Mehr dazu lesen Sie hier.
Während der Hausrat nicht vom Zugewinnausgleich betroffen ist, kann er Gegenstand der Vermögensauseinandersetzung sein. Das gilt insbesondere dann, wenn beide Ehepartner zusammen Hausratsgegenstände erworben haben. Das entspricht auch der generellen Regelung zur Vermögensauseinandersetzung: Von dieser sind ausschließlich Gegenstände und Vermögenswerte betroffen, die von beiden Ehepartner zusammen erworben wurden.
Grundsätzlich ist ein Haus im Alleineigentum nicht Teil der Vermögensauseinandersetzung. Für den Zugewinnausgleich muss aber die Wertsteigerung der Immobilie ermittelt werden. Hierzu gilt es auch zu prüfen, welche Maßnahmen für Ausbau, Sanierung oder Modernisierung während der Ehe vorgenommen worden. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in Kürze hier.
Wenn Sie Ihrem Partner einen Gegenstand oder eine Geldsumme in Ihrer Ehe geschenkt haben, können Sie diese in der Regel bei einer Trennung nicht mehr zurückfordern. Ein Geschenk ist eben ein Geschenk.
Es gibt aber auch hier Ausnahmen bei einer finanziellen Not des Schenkers oder bei "grobem Undank". Das ist z. B. der Fall, wenn der kranke und hilfsbedürftige Ehepartner vom anderen einfach ohne Betreuung allein gelassen wird. Ein anderer Fall ist Gewaltanwendung innerhalb der Ehe.
Eine weitere Ausnahme ist die ehebedingte Zuwendung, die an den Erhalt der Ehe geknüpft ist. Insbesondere diese Ausnahmen sind rechtlich sehr komplex, weshalb wir dazu dringend eine anwaltliche Beratung durch unsere Experten empfehlen.