Familienanwalt in München, Hamburg und Holzkirchen
An sein Testament denken... das ist für die allermeisten Menschen nicht unbedingt mit Vorfreude oder Glücksgefühlen verbunden. Wer hat schon Lust, sich mit dem eigenen Tod zu beschäftigen? Schließlich ist es viel schöner, das Leben im Hier und Jetzt zu genießen. Das gilt vor allem für jüngere Menschen, aber auch für Senioren, die jung bleiben wollen.
Gleichzeitig kann es sich vor allem im Sinne seiner Angehörigen lohnen, sich frühzeitig mit seinem Nachlass zu beschäftigen. Denn so schön das Leben ist, letztendlich kann niemand den Zeitpunkt seines Ablebens vorhersagen. Deshalb lohnt es sich wirklich für jeden, sein Testament aufzusetzen und damit seinen Nachlass zu ordnen.
Und das gilt umso mehr für jüngere Menschen, die mitten im Leben stehen. Hier haben die Nachkommen bzw. die möglichen Erben ohne Testament oft viel mehr Mühe, den letzten Willen des Verstorbenen richtig zu deuten und zu verstehen.
Sich auf sein Ableben vorbereiten und gleichzeitig an seine Nachkommen denken: Wie so oft im Leben lohnt es sich auch beim Testament, die Dinge von beiden Seiten zu betrachten. Mit einem Testament können Sie über Ihren Tod hinaus wichtige Entscheidungen treffen und vor allem Streit unter den möglichen Erben vermeiden.
Das sind die wichtigsten Gründe, jetzt Ihr Testament zu machen:
Mit einem Testament können Sie die gesetzliche Erbfolge ändern und damit Ihre persönliche Erbfolge bestimmen – mehr zur gesetzlichen Erbfolge lesen Sie hier.
Bei der Erstellung eines Testaments gibt es ein paar wichtige Dinge zu beachten. Bevor wir diese Kriterien im nächsten größeren Abschnitt im Detail erörtern, lohnt sich eine Begriffsdefinition: Ein Testament ist nach deutschem Recht eine letztwillige Verfügung für den Todesfall. In § 1937 des BGB heißt es dazu: "Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen."
Wie für viele andere Gesetze bedarf es auch hier einer kurzen Erläuterung. Denn mit dem Erbvertrag gibt es eine weitere Form des Testaments. Hier geht es um juristische Feinheiten: Die beiden Begriffe "Verfügung von Todes wegen" und "letztwillige Verfügung" sind nämlich nicht gleichbedeutend.
Was aber bedeutet der juristische Unterschied zwischen einem Testament und einem Erbvertrag in der Praxis? Wie unterscheiden sich diese beiden "Verfügungen von Todes wegen"?
In manchen Fällen kann eine Testamentsvollstreckung bis zu mehreren Wochen dauern. Die Nachkommen können in dieser Zeit nicht auf die Erbmasse zugreifen. Daraus können finanzielle Schäden entstehen. Mit einer transmortalen Vollmacht können Sie als Erblasser sicherstellen, dass die Nachkommen in Ihrem Sinne sofort Zugriff haben und so z. B. Objekte oder Konten verwalten können.
Die bekannteste Form des Testaments ist das eigenhändige bzw. handschriftliche Testament. Wie der Name schon sagt, muss das komplette Testament in Handschrift ausgeführt sein. Schreibmaschine oder PC sind also tabu. Zudem sollten das Datum und der Ort des Testaments enthalten sein. Ein Testament kann beliebig viele Seiten haben. Entscheidend ist, dass der Testator auf der letzten Seite unterschreibt und zwar idealerweise mit seinem vollen Namen, also Vor- und Nachnamen.
Die Aufbewahrung des eigenhändigen Testaments erfolgt durch den Testierenden selbst, also in dessen Haushalt. Es kann aber auch bei einem Vertrauten oder dem zuständigen Nachlassgericht gegen eine Gebühr verwahrt werden. Damit ist es genauso wie jedes öffentliche Testament im Zentralen Testamentsregister eingetragen.
Beim öffentlichen Testament nimmt ein Notar die Formulierungen des Testierenden entgegen und bringt sie in eine rechtswirksame Form. Die Formulierungen können dem Notar schriftlich oder mündlich übermittelt werden. Im Gegensatz zum eigenhändigen, handschriftlichen Testament muss dieses Testament beim Nachlassgericht in die amtliche Verwahrung gegeben werden. Zudem wird es automatisch im Zentralen Testamentsregister erfasst. Dort gilt es bis zum Tod des Erblassers bzw. des Testierenden und wird dann eröffnet.
Auch dieses Testament kann widerrufen werden, allerdings muss es dazu aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen werden.
Ein öffentliches Testament empfiehlt sich für alle, die ganz besonders sicher sein wollen, dass ihr Testament auch wirklich gültig ist. Auch bei komplizierten Erbregelungen kann ein öffentliches und damit vom Notar beglaubigtes Testament hilfreich sein. Zudem ist diese Form des Testaments eine große Hilfe für alle Personen, die nicht mehr in der Lage sind, ihr eigenes Testament handschriftlich zu verfassen. Sie können stattdessen ihren letzten Willen im Beisein eines Notars mündlich kundtun und damit "öffentlich" festlegen.
Wer verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft miteinander verbunden ist, kann ein gemeinschaftliches Testament verfassen. Mehr zum Testament rund um eine eingetragene Lebenspartnerschaft finden Sie hier. Das gemeinschaftliche Testament wird auch als "Ehegatten-Testament" bezeichnet.
Hierbei ist es ausreichend, dass einer der beiden Partner ein handschriftliches Testament verfasst und unterzeichnet. Der Ehegatte oder die Ehegattin des Testierenden bzw. der oder die Lebenspartner/in muss dann lediglich mit Unterschrift, Ort und Datum seine Zustimmung dazu in dem Testament bekunden. Er oder sie braucht also kein eigenes Testament zu verfassen. Schließlich wäre es mit dem Testament seines Ehemanns oder seiner Ehefrau ohnehin deckungsgleich.
Wird die Ehe geschieden, ist das gemeinschaftliche Testament in der Regel unwirksam. Ansonsten gelten die für ein eigenhändiges Testament üblichen Regeln. Das Testament kann also zu Lebzeiten beider Partner jederzeit widerrufen und geändert werden. Bei einem Testament mit wechselbezüglichen Regelungen muss der Widerruf notariell erfolgen und dem anderen zugestellt werden. Ein Beispiel für eine wechselbezügliche Verfügung ist, wenn sich beide Partner als Alleinerben einsetzen.
Was aber passiert, wenn einer der beiden Partner stirbt? Lässt sich das Testament dann auch noch im Nachhinein ändern? Grundsätzlich nein: Ein gemeinschaftliches Testament lässt sich auch nur gemeinschaftlich ändern – und dazu müssen natürlich beide Eheleute noch am Leben sein. Allerdings kann das Testament so gestaltet werden, dass auch nach dem Ableben einem der beiden Eheleute noch eine Änderung möglich ist.
Ganz wichtig: Im gemeinschaftlichen Testament verfügen die beiden Vererbenden unabhängig voneinander über ihr jeweiliges Vermögen. So kann z. B. der Ehemann für sein Vermögen andere Erben benennen als seine Ehefrau. Beim Berliner Testament wiederum sind beide Eheleute Alleinerben.
Eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das Berliner Testament. Dabei setzen sich nach § 2269 BGB die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein. Das bedeutet konkret: Wenn ein Partner stirbt, ist der andere Partner Alleinerbe und bekommt den kompletten Nachlass. Nach seinem Tod sind dann meistens die gemeinsamen Kinder sogenannte Schlusserben. Gibt es keine Kinder, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Beim Berliner Testament gibt es wie beim gemeinschaftlichen Testament einen großen Haken: Es lässt sich nach dem Tod des ersten Partners nicht mehr ändern. Dementsprechend gehen mögliche Kinder bis zum Tod des zweiten Partners leer aus. Sie können aber dennoch ihren Pflichtteil einfordern. Um letzteres zu verhindern, gibt es eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel.
Mehr über das Berliner Testament lesen Sie demnächst in einem weiteren Artikel.
Diese heute kaum mehr gebräuchliche Form des Testaments kann in sehr speziellen Fällen, wie z. B. einem akuten Notfall auf See, hilfreich sein. Es wird immer dann gebraucht, wenn der Erblasser ein öffentliches Testament nicht vor einem Notar abgeben kann. Stattdessen kann er dies beim Nottestament auch vor einem Bürgermeister oder drei Zeugen mündlich erklären. Diese Zeugen müssen aber neutral sein und dürfen nicht zu den Erbenden gehören. Wichtig zu wissen: Das Nottestament ist im Gegensatz zu allen anderen Testamenten nicht unbegrenzt gültig. Es verliert automatisch seine Gültigkeit, wenn der Erblasser drei Monate nach dem Verfassen des Testaments immer noch lebt.
Beim Erbvertrag wird ein Vertrag zwischen zwei Personen geschlossen. Anders als bei einem Testament ist dieser Vertrag in der Regel nicht einseitig widerrufbar. Während es sich der Erblasser beim Testament also anders überlegen kann, so lässt sich ein Erbvertrag nur ändern, wenn beide Parteien noch leben und damit einverstanden sind. Nach dem Tod des Erblassers ist der Vertrag bindend. Für den Erben ist damit ein Erbvertrag wesentlich verlässlicher als ein Testament. Dies kann vor allem bei der Vererbung eines Unternehmens entscheidend sein.
Gleichzeitig kann ein Erbvertrag auch so flexibel gestaltet sein, dass sich die Verfügung doch einseitig ändern lässt. Damit bietet der Erbvertrag viel Spielraum zur Gestaltung des Erbes.
Für die Schließung eines Erbvertrags muss immer ein Notar anwesend sein.
Hier finden Sie wichtige Informationen über die Gültigkeit eines Testaments bei Scheidung oder Trennung. Mehr über den Erbvertrag lesen Sie demnächst in einem weiteren Artikel.
Bei einem Testament geht es in der Regel darum, die Erbfolge nach dem Erblasser genauer zu bestimmen oder schriftlich festzuhalten. Es kann aber auch darum gehen, den Nachlass unter den Erben anders als vom Gesetz vorgesehen aufzuteilen.
Zur gesetzlichen Erbfolge finden Sie hier einen ausführlichen Artikel.
Für diese Punkte gibt es jeweils unterschiedlichste Gründe und Anlässe. Diese einzeln auszuführen, würde das Format und auch die Länge dieses Artikels sprengen. Für eine erste Orientierung seien die folgenden Punkte etwas genauer erklärt:
Auch wenn es moralisch gesehen verschiedene Ansichten geben kann, ob und inwieweit der letzte Wille eines Erblassers respektiert werden sollte oder nicht, ist ein Testament unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar.
Bei einer letztwilligen Verfügung kommt es nicht selten vor, dass sich der Erblasser bei der Verfassung irrt. Die Anfechtung von letztwilligen Verfügungen dient in erster Linie dem Schutz der Interessen der Anfechtungsberechtigten vor einer für sie fehlerhaften und vor allem nachteiligen Erklärung des Erblassers. Sie findet erst nach dem Tod des Erblassers Anwendung.
Zu einer Anfechtung kommt es häufig dann, wenn sich enttäuschte Erben, insbesondere Kinder, durch eine letztwillige Verfügung übergangen fühlen. Dies ist etwa durch Ausschluss von einer Erbschaft oder bei einer ihrer Meinung nach zu niedrigen Erbquote der Fall.
Eine Anfechtung bewirkt, den wirklichen Willen des Erblassers zu ermitteln. In der Praxis wird zunächst eine erläuternde Auslegung des Wortlauts der letztwilligen Verfügung vorgenommen.
Hierbei ist zu ergründen, was der Erblasser anhand der Verwendung bestimmter Begriffe meinte. Lässt sich durch eine erläuternde oder ergänzende Interpretation ausschließen, dass sich der Erblasser tatsächlich irrte, scheidet eine Anfechtung aus.
Anfechtungsberechtigt sind nur Dritte, denen eine Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zugutekommt. Dazu zählen Erben, Vor- und Nacherben sowie Ersatzerben. Wenn sich der vermeintliche Irrtum auf einen bestimmten Erben bezieht, so ist nur dieser Erbe anfechtungsberechtigt. Das Gleiche gilt für Pflichtteilsberechtigte.
Die Frist zur Anfechtung beträgt ein Jahr und beginnt ab Kenntnisnahme eines möglichen Anfechtungsgrundes. Die Anfechtung wird gegenüber dem Nachlassgericht erklärt.
Zu einer Anfechtung berechtigen folgende Gründe:
Damit ein Testament wirksam ist, werden bestimmte Anforderungen an den letzten Willen und den Erblasser gestellt. Mehrere Gründe führen dazu, dass ein Testament seine Gültigkeit verliert:
Etwa drei Viertel der letztwilligen Verfügungen erweisen sich aufgrund von Formfehlern als nichtig oder anfechtbar. Voraussetzung für eine Wirksamkeit ist, dass die letztwillige Verfügung vollumfänglich eigenhändig, handgeschrieben und unterschrieben ist.
In der Praxis kommt es häufig dazu, dass ein Testament nur teilweise per Hand geschrieben und nicht durch eine Unterschrift abgedeckt ist. Ausgedruckte Texte machen ein Testament ungültig.
Jeder Bürger in Deutschland ist ab dem 16. Lebensjahr testierfähig und darf ein Testament errichten. Hierfür muss er in Besitz seiner geistigen Fähigkeiten sein und die Bedeutung seiner letztwilligen Verfügung sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten erkennen können. Eine Testierunfähigkeit ist gegeben, wenn der Erblasser unter einer krankhaft geistigen Störung, einer Bewusstseinsstörung oder einer generellen Geistesschwäche leidet. Bei Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers sind schlüssige Begründungen auszuarbeiten, um ein Testament anzufechten.
Gemäß Erbrecht ist immer das aktuellste Testament gültig. Frühere letztwillige Verfügungen sind dadurch überholt, wenn sie inhaltliche Differenzen aufweisen. Sind die Testamente inhaltlich deckungsgleich, können sie auch nebeneinander gültig sein.
Eine Ausnahme sind lediglich gemeinschaftliche letztwillige Regelungen. Aufgrund der erbrechtlichen Bindung beim Erbvertrag und bei gemeinschaftlichen Testamenten können solche gemeinschaftlichen Vereinbarungen nicht einseitig durch einen Beteiligten mit einem Einzeltestament abgeändert werden.
Im Falle einer Scheidung kann das gemeinschaftliche Testament notariell widerrufen werden. Erst dann ist ein neues Einzeltestament möglich. Ansonsten ist ein gemeinschaftliches Ehegattentestament oder ein Erbvertrag als rechtlich bindend und vorrangig zu betrachten.
Ein Testament ist sittenwidrig und somit unwirksam, wenn die darin getroffenen Verfügungen gegen die guten Sitten verstoßen, also das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt. Im Streitfall ist der Begriff der Sittenwidrigkeit unbestimmt und auslegungsbedürftig. Ein Beispiel: Ein Begünstigter missbraucht seinen Einfluss auf den geistig behinderten oder leicht beeinflussbaren Erblasser und lässt sich durch Ausnutzen des psychischen Zustandes des Erblassers zum Erben einsetzen.
Ein Testament ist unwirksam, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Ein Beispiel: Der Erblasser wohnte in einem Seniorenheim und bedachte bei der Einrichtung seines Testaments seine Pflegekraft, zu der er lebzeitig ein vertrauensvolles Verhältnis aufbaute. Eine letztwillige Verfügung dieser Art kann auf der Grundlage des jeweiligen Landesgesetzes als Verstoß gewertet werden, sodass das Testament unwirksam wird.
Berliner Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag – bei der Regelung ihres Nachlasses sind viele Menschen plötzlich mit einer Menge Fragen konfrontiert. Um hier keine falschen Entscheidungen zu treffen, kann es in den meisten Fällen sehr hilfreich sein, einen Fachanwalt für Erbrecht wie z. B. Christian Reichelt von Dr. Andrae und Kollegen zu Rate zu ziehen. Er kann über die Risiken sowie die möglicherweise steuerlich ungünstigen Folgen der verschiedenen Testament-Formen aufklären und so die Entscheidungsfindung für die Beteiligten erleichtern. Die Experten von Dr. Andrae und Kollegen sind gerne für Sie da.
Ein Ehevertrag bietet für die Eheleute den Vorteil, ihre Vermögensverhältnisse genau so zu regeln, wie sie es sich wünschen. Selbstverständlich braucht es dazu eine anwaltliche Begleitung. Nur wer sich seinen Ehevertrag durch einen Fachanwalt für Familienrecht ausarbeiten lässt, kann sich sicher sein, dass die darin getroffenen Regelungen auch rechtskonform sind. Ein Ehevertrag muss zudem immer von einem Notar beurkundet sein. Auch hier empfiehlt es sich, einen Fachanwalt einzubinden, um Missverständnisse zu vermeiden.
Das Haus bekommt Kind 1, was muss dafür Kind 2 erhalten? Wie kann ich einem guten Freund sein Lieblingsbild vermachen, ohne dass er gleich Teil der Erbengemeinschaft wird? Und was passiert, wenn mein Partner unerwartet stirbt? Auch oder gerade beim Erben gibt es eine Menge unterschiedlicher Optionen und Möglichkeiten. Das gilt ganz besonders dann, wenn der Nachlass nach individuellen Vorstellungen geregelt werden soll.
Welche Fragen Sie auch immer rund um ein Testament haben, wir haben darauf ganz bestimmt eine verlässliche Antwort. Wir schauen uns gemeinsam Ihre Situation an und finden die beste Möglichkeit, Ihren Nachlass vor allem im Ihren Sinne zu regeln. Dabei haben wir immer auch die Interessen und Rechte aller Beteiligten im Blick. So können wir auch in schwierigen Fällen eine einvernehmliche Lösung finden. Sprechen Sie uns an, wir freuen uns auf Ihre Anfrage!
Existieren mehrere Testamente, zählt immer das Testament mit dem jüngsten Datum. Die Art des Testaments hat keinen Einfluss auf den Vorrang oder die Gültigkeit.
Ein handschriftliches Testament können Sie in Ihren eigenen vier Wänden verwahren. Wenn Sie sicher gehen wollen, dass das Testament nicht in falsche Hände gerät, sollten Sie das Testament in einem Schrank oder einer Kommode verschließen oder noch besser in einem Safe aufbewahren.
Die sicherste Aufbewahrung Ihres handschriftlichen Testaments ist die Hinterlegung beim zuständigen Nachlassgericht. Es ist damit auch automatisch beim zentralen Testamentsregister eingetragen. So ist Ihr letzter Wille nicht nur vor Verlust, Diebstahl oder Fälschung geschützt. Vielmehr bleibt Ihr Testament auch vor der Neugier möglicher Erben verborgen. Einsicht in das zentrale Testamentsregister haben nur Gerichte und Notare.
Bei einem öffentlichen, notariell beglaubigten Testament ist das amtliche Hinterlegen sogar Pflicht.
Unabhängig von der Testamentart kostet die Hinterlegung durch den Erblasser oder den Notar 75 Euro. Für die anschließende, automatische Registrierung beim zentralen Testamentsregister fallen weitere 18 Euro an, im Falle der Hinterlegung durch einen Notar reduziert sich diese Gebühr auf 15 Euro.
Ein eigenhändig und eigenständig verfasstes Testament hat ebenso Gültigkeit wie ein Testament, das mit Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts verfasst wurde. Allerdings ist es in vielen Fällen sinnvoll, das Testament von einem Anwalt in aller Ruhe und mit der Professionalität prüfen zu lassen. In sehr vielen Fällen kann es sonst zu Unstimmigkeiten hinsichtlich der Interpretation des letzten Willens kommen. Die daran anschließende Testamentsauslegung kann für die Erben sehr belastend sein.
Nicht immer ist der letzte Wille im Testament klar formuliert. Missverständliche Formulierungen können dafür sorgen, dass es bei der Auslegung des Testaments Streit unter den Erben gibt. In diesem Fall gilt es dann ausschließlich aus der Sicht des Testierenden sachkundig zu prüfen. Da sich der Verstorbene nicht mehr äußern kann, müssen in seinem noch lebenden Umfeld Nachforschungen angestellt werden, wie der letzte Wille aus Sicht des Erblassers zu interpretieren ist.
Eine Testamentsauslegung kann für Ihre Familie und Ihre Nachkommen als Erbende äußerst belastend sein. Um dies zu vermeiden, empfiehlt sich eine fachanwaltliche Beratung von Dr. Andrae & Kollegen.
Der Einsatz eines Testamentsvollstreckers ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Nachlass nicht zerschlagen werden soll. Hier geht es in erster Linie um Immobilien, für die Erbengemeinschaften eine Teilungsversteigerung – und damit einen Verkauf der Immobilie – anstreben können.
Das würde eine Zerschlagung des Nachlasses bedeuten, was aber möglichweise nicht im Sinne des Erblassers war. Ein Testamentsvollstrecker wäre als neutrale Instanz bevollmächtigt, eine solche Zerschlagung zu verhindern.
Ebenso sinnvoll ist es, bei einem minderjährigen Erben einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, um den Nachlass bis zum Abschluss seines 18. Lebensjahrs zu verwalten. Dies gilt vor allem dann, wenn der Erblasser dies den Erziehungsberechtigen des Kindes nicht zutraut.
Dies sind nur zwei von vielen wichtigen Fällen, in denen der Einsatz eines Testamentsvollstreckers sinnvoll ist. Bei Dr. Andrae & Kollegen erhalten Sie dazu eine umfassende und vor allem fachkundige Beratung.