Düsseldorfer Tabelle: Das müssen Sie zur Berechnung des Unterhalts wissen

Wer zahlt in welchen Fällen wem wie viel Unterhalt? Eine Frage mit vielen Variablen – und dementsprechend komplex und vielschichtig zu beantworten. Auf dem Weg zu einer gütlichen Einigung nach einer Trennung oder Scheidung ist der Unterhalt ein entscheidender Meilenstein. Das betrifft natürlich in erster Linie die Höhe der Unterhaltszahlungen. In den allermeisten Fällen gilt es, unterschiedliche Interessen zu berücksichtigen. Am wichtigsten sollte dabei immer das Wohl des Kindes sein. In der Regel wollen Vater wie Mutter das Beste für ihre Kinder. Eine Auseinandersetzung um die Höhe des Kindes-Unterhalts auf Basis der Düsseldorfer Tabelle ist aber immer für alle Beteiligten eine emotionale Belastung. Als erfahrene Rechtsanwälte ist das Team von Dr. Andrae immer an einer einvernehmlichen Lösung interessiert – wir beraten Sie dazu gerne umfassend bei einem Ersttermin.

Düsseldorfer Tabelle: Alles Wichtige zur Unterhaltsberechnung
Die Düsseldorfer Tabelle dient vor allem dem Kindeswohl und ermöglicht finanzielle Fairness zwischen den Elternteilen.

Düsseldorfer Tabelle: Grundlage zur Berechnnung des Kindesunterhalts

Mit der Düsseldorfer Tabelle gibt es bereits seit 1962 eine verlässliche Grundlage zur Berechnung des Kindesunterhalts. Verlässlich deshalb, weil sie allgemein von Gerichten akzeptiert wird. Allerdings sind die Werte der Düsseldorfer Tabelle nicht gesetzlich vorgeschrieben. Vielmehr bieten diese Regelsätze eine Orientierung, an die sich die meisten Gerichte halten. In speziellen Fällen sind aber auch Abweichungen möglich. Dazu gibt es in der Düsseldorfer Tabelle auch entsprechende Anmerkungen.

Des Weiteren gibt es von den einzelnen Oberlandesgerichten für ihren jeweiligen Gerichtsbezirk erlassene unterhaltsrechtliche Leitlinien. Diese Leitlinien stellen so etwas wie eine Anleitung zur Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens dar. Daran orientiert sich wiederum die Düsseldorfer Tabelle, die jedem Einkommen einen Unterhaltsbetrag zuweist. Diese Leitlinien gehen in der Praxis vor den Anmerkungen der Düsseldorfer Tabelle. Hier kommen Sie zu unserem Artikel zur Berechnung des Kindesunterhalts für überdurchschnittlich hohe Einkommen.

Düsseldorfer Tabelle: So ist sie entstanden

Warum und wie ist die Tabelle zur Berechnung des Unterhalts in Düsseldorf entstanden? Hintergrund war die Klage einer Mutter, die mehr Unterhalt für ihr Kind einforderte. Das zuständige Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf berechnete daraufhin den gesetzlichen Unterhalt. Dabei wurden verschiedene Faktoren wie z. B. statistische Daten und ernährungsphysiologische Anforderungen berücksichtigt. Zudem gab es auch Abstimmungen mit anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag. Seitdem sind laut Düsseldorfer Tabelle grundsätzlich das Einkommen der Elternteile sowie das Alter des Kindes oder der Kinder entscheidend.

Die einzelnen Werte der Düsseldorfer Tabelle wurden über die Jahre und Jahrzehnte hinweg jährlich an die steigenden Lebenshaltungskosten angepasst. Von 1990 bis 2007 gab es übrigens übergangsweise für die neuen Bundesländer eine eigene Berliner Tabelle. Diese ist seit Ende 2007 aber nicht mehr gültig.

Düsseldorfer Tabelle im Detail: Das ist geregelt

In der Düsseldorfer Tabelle und ihren Anmerkungen sind insgesamt vier verschiedene Unterhaltsarten geregelt:

  • Verwandtenunterhalt, wie z. B. der Elternunterhalt
  • Kindesunterhalt
  • Ehegattenunterhalt
  • Unterhalt anlässlich einer Geburt

Aufgrund der Komplexität der Thematik konzentrieren wir uns an dieser Stelle vor allem auf den Kindesunterhalt. Insbesondere seien an dieser Stelle nochmals die flankierenden Leitlinien des jeweils zuständigen Oberlandesgerichts erwähnt. Diese ergänzen die Düsseldorfer Tabelle und dienen als Berechnungsparameter bzw. Rechenweg. Daraus ergibt sich z. B. die Einkommensermittlung und die quotale Verteilung. Insgesamt bilden diese Vorgaben die rechnerische Grundlage für das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen. Aus diesem leitet sich dann die Höhe des jeweiligen Kindesunterhalts ab. Hier finden Sie die aktuellen Unterhaltsbeiträge der Düsseldorfer Tabelle.

Düsseldorfer Tabelle: im Detail kompliziert und daher nur mit anwaltlicher Beratung sinnvoll
Wir sind Ihr zuverlässiger Partner im Paragrafendschungel der Düsseldorfer Tabelle.

Kindesunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle: So bewahren Sie einen kühlen Kopf

Am Kindesunterhalt entzünden sich regelmäßig emotional aufgeladene Konflikte. Die Höhe des Unterhalts lässt sich idealerweise im gemeinsamen Einvernehmen ohne gerichtliche Verhandlungen klären. Leider noch viel zu häufig wird die Auseinandersetzung darüber auch als Bühne für ungelöste persönliche Konflikte missbraucht. Schließlich zerplatzt bei einer Trennung oder Scheidung in vielen Fällen der Lebenstraum einer gemeinsamen Familie. Bei den Erziehungsberechtigten kann das sehr starke persönliche Gefühle auslösen. Das Kindeswohl spielt dann oft nur eine untergeordnete Rolle. Die beiden Ehepartner brauchen daher zur Regelung des Kindesunterhalts unbedingt einen kühlen Kopf. Unsere Anwälte sind in der Materie erfahren und behandeln jeden einzelnen Fall mit viel Einfühlungsvermögen. Wir raten Ihnen dringend, bei der Regelung des Unterhalts für Ihr Kind auf unsere Expertise zurückzugreifen. Ohne anwaltliche Beratung können Sie über Jahre hinweg finanziell übervorteilt oder benachteiligt werden. Die Kosten für ein gerichtliches Unterhaltsverfahren sind übrigens unter gewissen Umständen steuerlich absetzbar.

Unterhaltsberechtigt ist der Elternteil, bei dem das Kind vorwiegend lebt

Dabei ist die Frage, welcher der beiden Elternteile für den Unterhalt der Kinder zuständig ist, grundsätzlich schnell beantwortet: Lebt das Kind vorwiegend bei der Mutter, ist der Vater unterhaltspflichtig, lebt es vorwiegend beim Vater, muss die Mutter ihrem Sohn oder ihrer Tochter Unterhalt zahlen. Bei diesem sogenannten Residenzmodell lebt das Kind also überwiegend bei einem Elternteil, dem Unterhaltsempfänger. Die unterhaltspflichtige Person ist in diesem Fall der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt. Dabei gibt es auch konkrete Angaben zur zeitlichen Betreuung: Beim Residenzmodell sollte sich auch der oder die Unterhaltspflichtige mindestens fünf Tage im Monat selbst um sein oder ihr Kind kümmern. Das heißt, dass das Kind sich in dieser Zeit bei dem oder der Unterhaltspflichtigen aufhält. Das ist zum Beispiel bei der häufigen Regelung der Fall, dass das Kind jedes zweite Wochenende beim unterhaltspflichtigen Ehepartner lebt. Betreut der Unterhaltspflichtige das Kind mehr als diese fünf Tage, kann sich das unter Umständen auch auf die Höhe des Unterhalts auswirken. Sehr gerne beraten wir Sie dazu gezielt und persönlich.

Düsseldorfer Tabelle – Beispiele zur Höhe des Unterhalts

Der unterhaltspflichtige Elternteil bezahlt also dem unterhaltsempfangenden Elternteil einen Barunterhalt. Dieser berechnet in der Regel aus der Düsseldorfer Tabelle. Bei besonders guten Einkünften kann sich das Gericht auch am konkreten Bedarf des Kindes orientieren. Die genaue Summe des Barunterhalts hängt von verschiedenen Faktoren wie z. B. dem Netto-Einkommen und dem Selbstbehalt ab. Auf der Internetseite von Dr. Andrae finden Sie dazu eine Vielzahl von Beispielen. Daraus entsteht für den oder die Unterhaltsempfänger(in) auch eine Verpflichtung: Er oder sie muss mit diesem Barunterhalt und ggf. seinen eigenen Einkünften das Kind versorgen. Dazu gehören natürlich die Kosten für Kleidung und Essen, aber auch für die Beiträge für die Krankenkasse und regelmäßiges Taschengeld. Die Betreuung des Kindes und die Versorgung mit Kost und Logis bezeichnet man auch als Naturalunterhalt. Dazu gibt es noch den Sonder- und Mehrbedarf, der von beiden Eltern abgedeckt wird.

Düsseldorfer Tabelle: Im Großen und Ganzen verständlich, im Detail knifflig

Anmerkungen der Düsseldorfer Tabelle? Unterhaltsrechtliche Leitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte in den Bezirken? Und was hat das alles mit meinem Einkommen zu tun? Auf den ersten Blick wirkt die Düsseldorfer Tabelle klar und verständlich. Bei genauerer Betrachtung jedoch gibt es jede Menge rechtlichen Interpretationsspielraum sowie feine Unterschiede im Detail. Als erfahrene Fachanwälte für Familienrecht sorgen wir für eine möglichst einvernehmliche Lösung zur Unterhaltsberechnung – und natürlich achten wir darauf, dass Sie keinen Cent zu viel zahlen oder zu wenig bekommen. Wir sind Ihr verlässlicher Partner im komplexen Dschungel zur Berechnung des Unterhalts auf Basis der Düsseldorfer Tabelle – sprechen Sie uns an!

Wechselmodell als Alternative zum Residenzmodell

Eine Alternative zum Residenzmodell, bei dem das Kind hauptsächlich bei einem der geschiedenen oder getrennten Elternteile lebt, ist das Wechselmodell. In diesem Fall sind beide Eltern anteilig unterhaltspflichtig. Ein Wechselmodell liegt aber ausdrücklich nur dann vor, wenn das Kind oder die Kinder wirklich pro Monat gleich viele Tage bei den beiden Eltern leben. Genauer gesagt also 15 Tage bei einem Elternteil und 15 Tage beim anderen. Schon eine geringe Abweichung davon macht das Wechselmodell ungültig. Wenn ein Kind z. B. 20 Tage überwiegend bei einem Elternteil lebt, gilt das Residenzmodell. Der Kindesunterhalt wird dabei vereinfacht gesagt auf beide Elternteile aufgeteilt. Der Prozentsatz bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die Nettoeinkünfte der Eltern zueinanderstehen. Hier finden Sie einen ausführlichen Artikel, wie Sie den Kindesunterhalt auf Basis des Wechselmodells berechnen.

Unterschied zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern

Unabhängig vom Residenzmodell und vom Wechselmodell gibt es bei der Unterhaltsberechnung noch einen weiteren Faktor. Für minderjährige Kinder gilt nämlich ein anderes Verfahren als für volljährige Kinder. Einer der wichtigsten Unterschiede ist, dass das staatliche Kindergeld bei minderjährigen Kindern zur Hälfte angerechnet wird. Bei volljährigen Kindern wird es komplett angerechnet. Bei einem Unterhalt von z. B. 400 Euro wird also das Kindergeld zur Hälfte angerechnet. 2023 beträgt das Kindergeld für jedes Kind einheitlich je 250,00 Euro. Die Hälfte davon wären  125,00 Euro. Der Unterhaltspflichtige müsste also in unserem Beispiel nicht 400, sondern 275,00 Euro zahlen. Bei einem volljährigen Kind dagegen wird das komplette Kindergeld abgezogen, auf Basis der Düsseldorfer Tabelle 2023 wären das dann nur noch  150,00 Euro. Wohlgemerkt sind dies nur grobe Beispielrechnungen – für eine genaue Erläuterung empfehlen wir Ihnen eine persönliche Beratung durch einen unserer kompetenten Anwälte.

Düsseldorfer Tabelle und Kindergeld: Das gilt
Minderjährige Kinder bekommen auch nach der Trennung Kindergeld vom Staat

Unterhaltsregelungen für volljährige Kinder, die Zuhause leben

Eltern sind für ihre Kinder unterhaltspflichtig – und das gilt nicht nur bis zum 18. oder 25. Lebensjahr. Vielmehr bekommt das Kind in der Regel von den Eltern Geld, bis es sich selbst finanziell versorgen kann. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind in der Ausbildung und zudem unverheiratet ist. Lebt das Kind überwiegend oder fest im Haushalt eines Elternteils, gelten im Prinzip dieselben Regeln wie bei minderjährigen Kindern. Ein entscheidender Unterschied aber ist, dass Kinder ab dem 18. Lebensjahr nicht mehr betreuungspflichtig sind. Bei minderjährigen Kindern erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht eben durch diese Betreuung und den damit verbundenen Naturalunterhalt in Form von Kost und Logis. Diese Betreuungspflicht bzw. die damit verbundenen Zahlungen aber entfallen ab dem 18. Lebensjahr. Nun wird auch das Einkommen des betreuenden Elternteils anteilig für den Unterhalt herangezogen. Allerdings kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, das Kost- und Taschengeld für das Kind verrechnen. Bei einem Unterhalt von 400 Euro würden z. b. 270 Euro für Essen und Taschengeld abgezogen – der Kindesunterhalt würde also nur 130 Euro betragen.

Das gilt für den Unterhalt von volljährigen Kindern, die nicht zu Hause leben

Lebt das Kind nicht mehr bei den Eltern, gibt es unabhängig vom Einkommen der Eltern einen fixen Unterhaltsbeitrag, der ebenso jährlich neu in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des jeweils zuständigen Oberlandesgerichts festgelegt ist. Der Anteil an diesem Betrag variiert wiederum von der Höhe des Einkommens der Eltern zueinander.

Düsseldorfer Tabelle und Selbstbehalt: Was jeder zum Leben braucht

Düsseldorfer Tabelle: So berücksichtigt Sie persönliche Einkommen
Die Sätze der Düsseldorfer Tabelle werden u.a. den jeweiligen regionalen und individuellen Einkommensverhältnissen angepasst.

In der Regel wünschen sich beide Eltern, dass es ihren Kindern maximal gut geht. Gleichzeitig gilt auch beim Thema Unterhalt, dass man nur so viel geben kann, wie man hat. Der Selbsterhalt ist der Betrag, den der Unterhaltspflichtige mindestens zum eigenen Leben behalten darf. Dieser wird nicht jährlich, sondern unregelmäßig angepasst. Zuletzt gab es im Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt in 2023 eine Erhöhung auf 1.370 Euro für Erwerbstätige und 1.120 Euro für nicht erwerbstätige Väter oder Mütter. Diese Sätze gelten bei einem unterhaltspflichtigen Kind (oder mehreren Kindern) unter 21 Jahren. Mit einer Pauschale von 520 Euro für Wohnen sowie Heizungs- und Nebenkosten wird deutlich, wie knapp bemessen dieses Existenzminimum für viele Städte und Orte in Deutschland ist. Deshalb werden auch höhere Kosten bei der Berechnung berücksichtigt. Ist das Kind bereits über 21 und befindet sich noch in einer Ausbildung, hat es weiterhin Anrecht auf den Unterhalt beider Eltern. Hier wird der Selbstbehalt auf 1.650 Euro pro Elternteil erhöht. Hier finden Sie weitere Beispiele zu den aktuellen Unterhaltsbeiträgen der Düsseldorfer Tabelle.

Rechtliche Besonderheiten zum Kindesunterhalt: Lassen Sie sich von uns beraten!

Wir haben hier der Übersichtlichkeit halber nur die wichtigsten Punkte zur Höhe des Kindesunterhalts dargestellt. Im Detail gibt es noch jede Menge mehr Dinge zu beachten, wie z. B. die Anrechnung der Ausbildungsvergütung. Zudem gibt es spezielle Regeln für die Unterhaltspflicht bei einer zweiten Ausbildung oder bei einem Zweitstudium. Des Weiteren gibt es eine Unterscheidung von privilegierten und nicht privilegierten Kindern. Diese Unterscheidung wird aber nur in Bezug auf volljährige Kinder vorgenommen. Privilegierte volljährige Kinder werden gleich behandelt wie minderjährige Kinder. Unabhängig davon muss das Kind ab dem 18. Lebensjahr rein rechtlich betrachtet seinen Unterhalt selbst geltend machen. Zu all diesen rechtlichen Besonderheiten und feinen Unterscheidungen beraten wir Sie gerne gezielt und persönlich. Für eine erste Orientierung finden Sie hier ein Beispiel zur Unterhaltsberechnung eines volljährigen Kindes, das nicht mehr Zuhause lebt.

Düsseldorfer Tabelle und Nettoeinkommen: Regelungen und Ausnahmen

Das Thema Selbstbehalt beinhaltet schon den nächsten diskussionswürdigen Punkt bei der Höhe der Unterhaltszahlungen: Von welchem Einkommen sprechen wir hier eigentlich? Geht es um "brutto" oder "netto"? Grundsätzlich ist das Nettoeinkommen die Grundlage zur Berechnung der Unterhaltszahlungen anhand der Düsseldorfer Tabelle. Hier wurden also bereits die Krankenversicherung, die Lohnsteuer und die Rentenvorsorge abgezogen. Diese Bruttobeträge stehen dem Unterhaltspflichtigen nicht zur Verfügung und können dementsprechend nicht als Grundlage zur Berechnung des Unterhalts dienen. Zudem gibt es weitere Kosten, die die Ausgangssumme zu Unterhaltszahlungen senken. Diese sind im Detail in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte geregelt. Dazu gehören z. B. weitere Unterhaltszahlungen sowie u. U. Arbeitsaufwendungen und Fahrtkosten. Auch hier wiederum gilt es viele Details und rechtliche Feinheiten zu beachten: Sehr gerne beraten wir Sie dazu ausführlich in einem persönlichen Gespräch.

Mindestbetrag der Düsseldorfer Tabelle

Natürlich gibt es im Gegensatz zum Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Elternteils auch einen Mindestbetrag für den Unterhalt des Kindes. Dieser wird auch wie alle anderen Beträge der Düsseldorfer Tabelle jährlich neu festgelegt. Zudem sind auch diese Mindestbeträge nach Alter gestaffelt. In der Düsseldorfer Tabelle 2023 liegen diese Beträge bei 437 Euro bis zum 6. Geburtstag, bei 502 Euro bis zum 12. Geburtstag und bei 588 Euro bis zum 18. Geburtstag.

Staatliche Unterstützung: Der Unterhaltsvorschuss

Was aber passiert, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil diesen Mindestbetrag nicht zahlen kann bzw. nach einer Zahlung weniger Geld als den Selbstbehalt zur Verfügung hätte? Oder der Unterhaltspflichtige nicht zahlen will und der Mindestbetrag anders nicht gewährleistet werden kann? Oder wenn die Vaterschaft nicht geklärt bzw. bei feststehender Vaterschaft der Vater nicht auffindbar ist? Für Fälle wie diese gibt es den sogenannten Unterhaltsvorschuss. Zur Berechnung wird vom Mindestbetrag das Kindergeld abgezogen. Wie beim Mindestbetrag gibt es auch hier eine Staffelung nach Alter. In 2023 erhalten so z. B. Kinder bis zum 6. Lebensjahr bis zu  187 Euro und Kinder vom 6. bis 12. Lebensjahr bis zu 252 Euro. Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gilt der Unterhaltsvorschuss ohne jede zeitliche Einschränkung. Für Kinder von 12 bis zu 17 Jahren gilt ein Betrag von bis zu 338 Euro. Für diese letzte Altersgruppe gibt es aber eine Einschränkung bezüglich SGB (Sozialgesetzbuch) II Leistungen. Details dazu entnehmen Sie am besten der speziell für den Unterhaltsvorschuss konzipierten Seite des Bundesfamilienministeriums. Beantragt wiederum wird der Unterhaltsvorschuss in der Regel beim Jugendamt.

Außergewöhnliche Zahlungen: Mehr- und Sonderbedarf beim Kindesunterhalt

Eine weitere Ausnahme zum Kindesunterhalt sei an dieser Stelle noch erwähnt. In der Düsseldorfer Tabelle ist der grundsätzliche Barunterhalt bzw. Elementarunterhalt geregelt. Sämtliche Kosten für ein Kind, die darüber hinausgehen, sind davon aber nicht abgedeckt. Dabei wird zwischen Mehrbedarf und Sonderbedarf unterschieden. Ein Mehrbedarf ergibt sich aus wiederkehrenden Belastungen, wie z. B. den monatlichen Gebühren für ein Internat oder für eine zusätzliche, private Krankenversicherung. Unter den Sonderbedarf fallen dagegen einmalige Belastungen, wie z. B. Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung. Ob ein Sonderbedarf vorliegt, wird im Einzelfall entschieden. Zudem teilen sich die beiden Elternteile den Mehr- und Sonderbedarf anteilig entsprechend ihrem Einkommen. Hier finden Sie unseren ausführlichen Artikel zum Thema Mehr- und Sonderbedarf beim Kindesunterhalt.

Düsseldorfer Tabelle: Lebensglück für Ihr Kind
Mit der Düsseldorfer Tabelle sorgen Sie auch für das finanzielle Wohlergehen Ihres Kindes.

Fazit: Am besten überlassen Sie die Berechnung des Unterhalts einem Fachanwalt

Zwar gibt es mit der Düsseldorfer Tabelle eine auf den ersten Blick nachvollziehbare Tabelle zur Berechnung des Unterhalts. Im Einzelfall kann sich die juristisch korrekte Höhe des Unterhalts aber deutlich von den in der Tabelle angegebenen Werten unterscheiden. Sie sollten deshalb die Berechnung des Unterhalts unbedingt von einem erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht vornehmen und / oder prüfen lassen. Das Team von Dr. Andrae ist auch in dieser Angelegenheit gerne für Sie da. Als erfahrene Fachanwälte für Familienrecht kennen wir nicht nur die zahlreichen Regelungen bis ins letzte Detail. Vielmehr beweisen wir bei einer so delikaten Materie wie der Unterhaltsberechnung viel Einfühlungsvermögen.

Vorsicht bei der Unterhaltsberechnung durch das Jugendamt

Wie Sie vielleicht schon bei der Lektüre dieses Artikels bemerkt haben: Die genaue Berechnung eines Unterhaltsanspruchs ist kein leichtes Unterfangen. Vielmehr gilt es eine Menge unterschiedlicher Voraussetzungen und Regelungen zu prüfen. In vielen Fällen beauftragt der Unterhaltsberechtigte das Jugendamt mit der Berechnung des Kindesunterhalts. Das Jugendamt wiederum hat in erster Linie das Kindeswohl im Sinn. Die zuständigen Beamten berechnen die Höhe des Unterhalts also eher zugunsten des Kindes. Zudem sind diese Beamten zwar geschult, aber eben auch keine Fachanwälte für Familienrecht. Wir empfehlen daher dringend, die Berechnung des Unterhalts durch das Jugendamt unbedingt nochmals von einem unserer kundigen Fachanwälte für Familienrecht überprüfen zu lassen. Zu hoch gezahlte Unterhaltsleistungen lassen sich kaum noch zurückfordern. Als erfahrene Fachanwälte für Familienrecht sind wir immer an einer einvernehmlichen Lösung für alle Parteien interessiert. Dies gilt natürlich auch bei der Berechnung der Unterhaltszahlungen für Ihr Kind. Am besten lassen Sie sich auch dazu von einem unserer kompetenten Fachanwälte für Familienrecht beraten.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Düsseldorfer Tabelle

Was genau muss ich laut Düsseldorfer Tabelle zahlen?

Die genaue Höhe der Unterhaltszahlungen wird jährlich neu festgelegt. Hier geht's zur offiziellen Website des Düsseldorfer Oberlandesgerichts mit einer laufend aktualisierten Historie der Düsseldorfer Tabelle. Die Tabelle gilt wohlgemerkt nur als Leitlinie. Die genaue Höhe des Unterhalts ist somit nicht gesetzlich geregelt. Die Werte der Tabelle gelten aber als etablierter Richtwert, an den sich die meisten Gerichte halten. Zudem gibt es zur exakten Berechnung des Unterhalts zahlreiche Regelungen und Bedingungen zu beachten, die wir zum Teil in diesem Artikel ausführlich erläutern. Sehr gerne berechnen wir für Sie die Unterhaltsleistung oder den Unterhaltsanspruch. Und beachten dazu wie in allen anderen Fällen auch das Wohlergehen aller.  

Wie verbindlich ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die genaue Höhe des Unterhalts ist nicht gesetzlich geregelt, auch nicht in der Düsseldorfer Tabelle. Die Werte der Tabelle gelten aber als etablierte Richtwerte, an denen sich die meisten Gerichte orientieren. Je gesprächsbereiter beide Seiten sind, desto einfacher ist es, von der Düsseldorfer Tabelle abzuweichen.

Wie kann ich als Unterhaltsempfänger sicherstellen, dass der Unterhaltspflichtige sein richtiges Einkommen angibt?

Der potenziell Unterhaltsberechtigte hat gegenüber dem Unterhaltspflichtigen ein Auskunftsrecht zu dessen Einkommen. Dieses Auskunftsrecht kann auch gerichtlich durchgesetzt werden. Durch diese Regelung ist gewährleistet, dass auch bei ungewissen Einkommensverhältnissen eine für alle Beteiligten sinnvolle Höhe des Unterhalts ermittelt werden kann. Bei überdurchschnittlich hohen Einkommen gelten zur Berechnung des Kindesunterhalts besondere Regeln.

Was ist, wenn sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen verändert?

Der Kindesunterhalt wird immer nach den aktuellen Einkommensverhältnissen der geschiedenen bzw. getrennt lebenden Eheleute berechnet. Hierbei kann auch der Wechsel einer Steuerklasse entscheidend sein. Dazu gibt es eine gesetzliche Regelung, dass der Unterhaltsempfänger alle zwei Jahre Auskunft zum Einkommen des Unterhaltspflichtigen erhalten kann. Bei einem berechtigten Anlass sind hiervon auch kurzfristigere Abweichungen möglich.

Kann ich Unterhaltszahlungen rückwirkend geltend machen?

Nein. Unterhaltszahlungen können erst ab dem Moment rechtlich geltend gemacht werden, wenn der "Unterhaltspflichtige in Verzug gesetzt wurde". Dies passiert ab dem Zeitpunkt, an dem die Forderung nach dem Unterhalt gegenüber dem Unterhaltspflichtigen geltend gemacht wurde. Bei dieser Forderung muss die genaue Summe für die Höhe des Unterhalts eingefordert werden. Dies ist aber aufgrund mangelnder Kenntnisse zum Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht immer möglich. Deshalb gilt auch die Aufforderung an den Unterhaltspflichtigen, sein Einkommen offenzulegen, als Begründung für den Verzug und damit als Zeitpunkt, an dem die Forderung geltend gemacht wurde.

Was hat die Düsseldorfer Tabelle mit dem Ehegattenunterhalt zu tun?

Der Ehegattenunterhalt gilt gegenüber dem Kindesunterhalt als nachrangig. Zuerst müssen also die Kinder und dann der Elternteil versorgt werden. Zudem kann sich die Anzahl der Unterhaltsberechtigten für den Unterhaltspflichtigen auf die Einstufung in der Düsseldorfer Tabelle auswirken. Weitere Informationen dazu erläutern wir Ihnen gerne in einer persönlichen Beratung.